Rechtssatz RS0121131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121131
Entscheidungsdatum
31.08.2006
Rechtssatz
Dass die Auflösung einer Aktiengesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption keine Änderung des in der Satzung bezeichneten Unternehmensgegenstandes bedeutet, erhellt daraus, dass die Abwicklungsgesellschaft ihre bisherige Firma beibehält, eine Änderung des Unternehmensgegenstandes, dem die Firma ja zu entnehmen ist, würde aber die Anpassung der nicht mehr entsprechenden Sachfirma an den nunmehrigen Unternehmensgegenstand mittels Satzungsänderung erfordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121131
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00015_05G0000_003