Rechtssatz RS0071145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071145
Entscheidungsdatum
16.09.1997
Rechtssatz
Auch die zur Zeit des Inkrafttretens des PartG bereits bestandenen Parteien sind verpflichtet, gemäß § 1 Abs 4 PartG ihre Statuten beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen, sofern sie nicht bereits als Verein organisiert sind; dies gilt auch für jene Unterorganisationen dieser Parteien, denen die Statuten der "Mutterpartei" das Recht auf Organisation in Form eigener Rechtspersönlichkeit gestattet. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist allerdings sanktionslos.Auch die zur Zeit des Inkrafttretens des PartG bereits bestandenen Parteien sind verpflichtet, gemäß Paragraph eins, Absatz 4, PartG ihre Statuten beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen, sofern sie nicht bereits als Verein organisiert sind; dies gilt auch für jene Unterorganisationen dieser Parteien, denen die Statuten der "Mutterpartei" das Recht auf Organisation in Form eigener Rechtspersönlichkeit gestattet. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist allerdings sanktionslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071145
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0080OB00605_9000000_002