Entscheidungsgründe:
Die am 8. 4. 1962 verstorbene Maria M***** setzte letztwillig ihren Gatten, den Beklagten, zum Alleinerben ihres ganzen Vermögens ein. In Punkt 2 und 3 ihrer letztwilligen Verfügung bestimmte sie, dass nach dem Tode des Beklagten aus ihrem Liegenschaftsbesitz eine Stiftung zu gründen sei, der es obliege, den Liegenschaftsbestand zu erhalten. Aus ihren Erträgnissen seien daher die Liegenschaften zeitgemäß instandzuhalten. Der Überschuss nach Zahlung der Steuern und Verwaltungskosten sollte auf ihre blutsverwandten Kläger, und zwar auf die Geschwister Olga, Mitzi und Hermine W***** in Budapest (nach deren Tod auf deren Kinder) sowie auf ihren Cousin Josef F***** in Wien (nach dessen Tod auf seine Frau Sophie), zu je einem Viertel aufgeteilt werden. Auch für den Fall als der Beklagte wieder heiraten würde, sollte ihm bis zu seinem Tode der ungeschmälerte Genuss und Besitz des Vermögens beider Ehegatten verbleiben, nach seinem Tode aber sollte das Liegenschaftsvermögen der Erblasserin dem obigen Stiftungszweck gewidmet sein.
Der Beklagte gab aufgrund dieses Testaments eine unbedingte Erbserklärung ab. Auf die Anfrage des Abhandlungsgerichts teilte das Amt der Wiener Landesregierung mit Schreiben vom 24. 1. 1964 mit, dass mit seinem an die Finanzprokuratur gerichteten Schreiben vom 24. 6. 1963 festgestellt worden sei, dass es sich bei der letztwilligen Anordnung der Maria M***** nicht um eine Stiftung mit gemeinnützigem Zweck handle und dass die Stiftung daher für nicht annehmbar erklärt worden sei; diese Entscheidung sei nicht angefochten worden.
Daraufhin wies das Abhandlungsgericht den Antrag des Beklagten auf Erlassung einer Einantwortungsurkunde hinsichtlich des drin enthaltenen Passus, dass „zur Sicherung der Ansprüche der im Absatz 2 des Testamtes bedachten Personen ob dem erblasserischen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen die Reallast der auf die Lebensdauer der Begünstigten beschränkten Nettozinsteilerträgnisse gemäß Abs 2 des Testamentes einzuverleiben sein werde“, mit Beschluss vom 25. 4. 1964 ab. Ein die Inventarisierung des Nachlasses anordnender Beschluss des Abhandlungsgerichts wurde vom Rekursgericht mit der Begründung aufgehoben, die Anordnung der Erblasserin stelle ein Substitutionslegat dar, der Nachlass falle nach dem Tode des Beklagten dessen Erben zu, denen allerdings die auf den einzelnen Liegenschaften zu verbüchernde Verpflichtung obliegen werde, die Liegenschaftserträgnisse den im Testament Bedachten herauszugeben. Eine Inventarisierung unterblieb daher und es wurde der Nachlass mit Beschluss des Abhandlungsgerichts vom 29. 9. 1964 dem Beklagten eingeantwortet und ob den Nachlassliegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen, und zwar der EZ ***** und ***** zur Gänze, der EZ ***** derselben KG zu 1/2 und der EZ ***** zu 2/3 sein Eigentum bücherlich einverleibt.Daraufhin wies das Abhandlungsgericht den Antrag des Beklagten auf Erlassung einer Einantwortungsurkunde hinsichtlich des drin enthaltenen Passus, dass „zur Sicherung der Ansprüche der im Absatz 2 des Testamtes bedachten Personen ob dem erblasserischen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen die Reallast der auf die Lebensdauer der Begünstigten beschränkten Nettozinsteilerträgnisse gemäß Absatz 2, des Testamentes einzuverleiben sein werde“, mit Beschluss vom 25. 4. 1964 ab. Ein die Inventarisierung des Nachlasses anordnender Beschluss des Abhandlungsgerichts wurde vom Rekursgericht mit der Begründung aufgehoben, die Anordnung der Erblasserin stelle ein Substitutionslegat dar, der Nachlass falle nach dem Tode des Beklagten dessen Erben zu, denen allerdings die auf den einzelnen Liegenschaften zu verbüchernde Verpflichtung obliegen werde, die Liegenschaftserträgnisse den im Testament Bedachten herauszugeben. Eine Inventarisierung unterblieb daher und es wurde der Nachlass mit Beschluss des Abhandlungsgerichts vom 29. 9. 1964 dem Beklagten eingeantwortet und ob den Nachlassliegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen, und zwar der EZ ***** und ***** zur Gänze, der EZ ***** derselben KG zu 1/2 und der EZ ***** zu 2/3 sein Eigentum bücherlich einverleibt.
Am 18. 3. 1965 brachte der Beklagte zu 28 Cg 53/65 des Erstgerichts gegen Helga T*****, die Eigentümerin der anderen Hälfte der Liegenschaft EZ ***** eine Zivilteilungsklage ein, doch ruht dieses Verfahren seit 17. 5. 1965.
Aufgrund dieses Sachverhalts wies das Erstgericht I.) das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, hinsichtlich der Nachlassliegenschaften in die EinverleibungAufgrund dieses Sachverhalts wies das Erstgericht römisch eins.) das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, hinsichtlich der Nachlassliegenschaften in die Einverleibung
a) der Beschränkung seines Eigentumsrechts durch fideikommissarische Substitution zugunsten einer nach seinem Tode zu errichtenden Stiftung,
b) die Reallast der Legatsforderung, bestehend aus je einem Viertel des reinen Ertrags dieser Liegenschaften zugunsten der ersten drei Kläger und nach ihrem Tod zugunsten ihrer vor dem 8. 4. 1962 geborenen Kinder, sowie zugunsten des Viertklägers und nach seinem Tod zugunsten seiner Gattin Sophie F***** auf deren Lebenszeit, beginnend mit dem Todestag des Beklagten zu willigen,
II.) das Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, zur Sicherung des Anspruchs der Kläger aus dem Testament vom 17. 3. 1962 in die Einverleibung eines Höchstbetrags-Simultanpfandrechts zugunsten einer Forderung der Erstklägerin von 26.284,29 S, der Zweitklägerin von 26.284,29 S, der Drittklägerin von 70.222,56 S und des Viertklägers von 38.628,62 S, zusammen von 161.419,70 S zu willigen, kostenpflichtig ab.römisch zwei.) das Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, zur Sicherung des Anspruchs der Kläger aus dem Testament vom 17. 3. 1962 in die Einverleibung eines Höchstbetrags-Simultanpfandrechts zugunsten einer Forderung der Erstklägerin von 26.284,29 S, der Zweitklägerin von 26.284,29 S, der Drittklägerin von 70.222,56 S und des Viertklägers von 38.628,62 S, zusammen von 161.419,70 S zu willigen, kostenpflichtig ab.
Es führte hiezu im Wesentlichen folgendes aus:
Da der von der Erblasserin letztwillig angeordneten Stiftung der erforderliche gemeinnützige Zweck fehle, könne die Stiftung nie genehmigt und daher nie existent werden. Die Beschränkung des Eigentumsrechts des Klägers zugunsten einer solchen Stiftung sei daher nicht möglich. Diese Anordnung sei als nicht beigesetzt zu betrachten und hinsichtlich der Kläger als Legat aufzufassen, das die Erben des Beklagten zu erfüllen haben werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Substitutionslegat oder ein betagtes Vermächtnis vorliege, weil nach § 707 ABGB die rechtlichen Beziehungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmern, deren Ansprüche bedingt oder betagt seien, nach den Grundsätzen über das Substitutionsvermächtnis zu behandeln seien.Da der von der Erblasserin letztwillig angeordneten Stiftung der erforderliche gemeinnützige Zweck fehle, könne die Stiftung nie genehmigt und daher nie existent werden. Die Beschränkung des Eigentumsrechts des Klägers zugunsten einer solchen Stiftung sei daher nicht möglich. Diese Anordnung sei als nicht beigesetzt zu betrachten und hinsichtlich der Kläger als Legat aufzufassen, das die Erben des Beklagten zu erfüllen haben werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Substitutionslegat oder ein betagtes Vermächtnis vorliege, weil nach Paragraph 707, ABGB die rechtlichen Beziehungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmern, deren Ansprüche bedingt oder betagt seien, nach den Grundsätzen über das Substitutionsvermächtnis zu behandeln seien.
Der Einverleibung einer Reallast der Legatsforderung stehe entgegen, dass das Vermächtnis zwar angefallen, aber noch nicht fällig sei; eine derartige Einverleibung sei von der Erblasserin auch nicht verfügt worden. In dem vom Beklagten im Abhandlungsverfahren gestellten, vom Abhandlungsgericht abgewiesenen Antrag auf Einverleibung einer derartigen Reallast liege kein konstitutives Anerkenntnis, weil es nicht den Gläubigern gegenüber abgegeben wurde.
Der Beklagte habe die Teilungsklage hinsichtlich der EZ ***** nur wegen der Schwierigkeiten, die er mit der Miteigentümerin Helga T***** hatte, eingebracht. Er habe dies - abgesehen davon, dass das Verfahren ruhe - nur in der Absicht getan, auch die andere Liegenschaftshälfte zu erwerben, nicht aber in der Absicht, die Liegenschaft zu veräußern. Es bestehe daher keine Gefahr für die Ansprüche der Kläger, sodass auch das Eventualbegehren nicht berechtigt sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteige. Es verneinte das Vorliegen der in der Berufung der Kläger gerügten Mängel, billigte die erstrichterliche Beweiswürdigung, übernahm die darauf gegründeten Feststellungen und pflichtete auch der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Erstgericht im Wesentlichen bei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Kläger, in der die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 bis 4 ZPO geltend gemacht werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass entweder dem Klagebegehren oder dem Eventualbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Kläger, in der die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO geltend gemacht werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass entweder dem Klagebegehren oder dem Eventualbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.