Rechtssatz RS0015264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015264
Entscheidungsdatum
16.11.1966
Rechtssatz
Eine Stiftung darf nur dann von der hiefür zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt und angenommen werden, wenn sie frommen oder gemeinnützigen Zwecken dient. Fehlt ihr der Charakter der Gemeinnützigkeit, wie insbesondere bei reinen Familienstiftungen ( ein frommer Zweck scheidet hier von vorneherein aus ), dann kann sie niemals die staatliche Genehmigung und daher auch niemals Rechtspersönlichkeit erlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015264
Dokumentnummer
JJR_19661116_OGH0002_0060OB00232_6600000_002