Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Formvorschriften (§ 867 ABGB) ist die oberstgerichtliche Judikatur einheitlich. Davon ist das Berufungsgericht auch nicht abgewichen. Zur allfälligen Bevollmächtigung des Bürgermeisters kraft äußeren Tatbestands sowie zur Sanierung des vollmachtslos geschlossenen Geschäfts (§ 1016 ABGB) fehlt es einerseits an entsprechend konkretem Parteivorbringen des Beklagten, anderseits geht seine Revision dazu nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Formvorschriften (Paragraph 867, ABGB) ist die oberstgerichtliche Judikatur einheitlich. Davon ist das Berufungsgericht auch nicht abgewichen. Zur allfälligen Bevollmächtigung des Bürgermeisters kraft äußeren Tatbestands sowie zur Sanierung des vollmachtslos geschlossenen Geschäfts (Paragraph 1016, ABGB) fehlt es einerseits an entsprechend konkretem Parteivorbringen des Beklagten, anderseits geht seine Revision dazu nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Die Tiroler Gemeindeordnung sieht besondere Formvorschriften für den Abschluß von Verträgen, mit denen die Gemeinde privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vor. Verträge müssen schriftlich abgefaßt und vom Bürgermeister gemeinsam mit zwei Mitgliedern des Gemeindevorstands (Stadtrates) gefertigt werden (§ 54 TGO). Nach § 26 leg cit ist der Gemeinderat zur Beschlußfassung in allen Angegelenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde berufen, wozu die Übernahme privatrechtlicher Verpflichtungen gehört. Dem Bürgermeister obliegt nach § 41 Abs 2 TGO nur die laufende Geschäftsführung der Gemeindeverwaltung.Die Tiroler Gemeindeordnung sieht besondere Formvorschriften für den Abschluß von Verträgen, mit denen die Gemeinde privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vor. Verträge müssen schriftlich abgefaßt und vom Bürgermeister gemeinsam mit zwei Mitgliedern des Gemeindevorstands (Stadtrates) gefertigt werden (Paragraph 54, TGO). Nach Paragraph 26, leg cit ist der Gemeinderat zur Beschlußfassung in allen Angegelenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde berufen, wozu die Übernahme privatrechtlicher Verpflichtungen gehört. Dem Bürgermeister obliegt nach Paragraph 41, Absatz 2, TGO nur die laufende Geschäftsführung der Gemeindeverwaltung.
Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß der vom Bürgermeister allein erteilte Auftrag zur Erstellung eines (zweiten) Flächenwidmungsplans zur laufenden, dem Bürgermeister allein obliegenden Geschäftsführung gehört habe, sodaß keine weiteren Formvorschriften einzuhalten gewesen wären. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Der Abschluß von privatrechtlichen Verträgen durch die Gemeinde bedarf grundsätzlich der Einhaltung der zitierten Formvorschriften. In der vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 7 Ob 609/89 war eine Grenzbereinigung zu beurteilen, die vom Bürgermeister allein mit dem Gegner vereinbart worden war. Das dort maßgebliche Landesrecht des Bundeslandes Steiermark normierte die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur laufenden Verwaltung und sah etwa für die Veräußerung von Gemeindevermögen besondere Formvorschriften (ua den Beschluß des Gemeinderates) vor. Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, daß unter Veräußerung in der Regel nur jene Rechtsgeschäfte zu verstehen seien, die auf eine endgültige Übertragung von Gemeindeeigentum gerichtet seien, wie etwa Kauf, Tausch oder Schenkung. Die außergerichtliche Bereinigung einer unklaren und strittigen Grundstücksgrenze falle nicht unter den Begriff der Veräußerung. Ob eine solche Grenzbereinigung zur laufenden Verwaltung gehöre, hänge davon ab, ob ein ungewöhnliches Rechtsgeschäft vorliege. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Aus der Vorentscheidung kann lediglich abgeleitet werden, daß ihrem Umfang nach unbedeutende und gewöhnliche (also wohl alltägliche kleinere) Rechtsgeschäfte unter die laufende, vom Bürgermeister allein vorzunehmende Verwaltung fallen. Ein Werkvertrag mit einem Architekten mit der Vereinbarung eines beträchtlichen Werklohns ist zweifelsfrei nicht darunter zu subsumieren.
Der Beklagte vertritt ferner die Auffassung, daß der Bürgermeister schon aufgrund seines Vertretungsrechtes nach außen (§ 54 Abs 1 TGO) den Werkauftrag allein erteilen habe dürfen und verweist dazu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Es trifft zwar zu, daß der Verwaltungsgerichtshof seit der in JBl 1981, 50 veröffentlichten Entscheidung seines verstärkten Senates die Auffassung vertritt, daß die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Bürgermeisters für die Rechtswirksamkeit ausreichen. Der Oberste Gerichtshof vertritt jedoch in ständiger Judikatur die Ansicht, daß die in den einzelnen Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Vertretung der Gemeinde nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften darstellen, sondern Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen enthalten. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluß nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters binde daher mangels der hiefür notwendigen Vertretungsbefugnis die Gemeinde grundsätzlich nicht (JBl 1991, 517; 3 Ob 509/95 mwN). Mit der gegenteiligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat sich schon die Entscheidung SZ 54/111 = JBl 1982, 197 aueinandergesetzt und es abgelehnt, die gesetzlichen Formvorschriften der Gemeindeordnungen als bloß intern wirkende Organisationsvorschriften aufzufassen. Es ist seither ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die im öffentlichen Recht enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam sind (SZ 64/154, 66/98 u.a.). Auch für den Bereich des Tiroler Gemeinderechts wurde dies schon ausgesprochen und ein alleiniges Vertretungsrecht des Bürgermeisters in Angelegenheiten, die nicht zur laufenden Geschäftsführung (Verwaltung) gehören, verneint (1 Ob 669/90). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Judikatur abzuweichen.Der Beklagte vertritt ferner die Auffassung, daß der Bürgermeister schon aufgrund seines Vertretungsrechtes nach außen (Paragraph 54, Absatz eins, TGO) den Werkauftrag allein erteilen habe dürfen und verweist dazu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Es trifft zwar zu, daß der Verwaltungsgerichtshof seit der in JBl 1981, 50 veröffentlichten Entscheidung seines verstärkten Senates die Auffassung vertritt, daß die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Bürgermeisters für die Rechtswirksamkeit ausreichen. Der Oberste Gerichtshof vertritt jedoch in ständiger Judikatur die Ansicht, daß die in den einzelnen Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Vertretung der Gemeinde nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften darstellen, sondern Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen enthalten. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluß nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters binde daher mangels der hiefür notwendigen Vertretungsbefugnis die Gemeinde grundsätzlich nicht (JBl 1991, 517; 3 Ob 509/95 mwN). Mit der gegenteiligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat sich schon die Entscheidung SZ 54/111 = JBl 1982, 197 aueinandergesetzt und es abgelehnt, die gesetzlichen Formvorschriften der Gemeindeordnungen als bloß intern wirkende Organisationsvorschriften aufzufassen. Es ist seither ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die im öffentlichen Recht enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam sind (SZ 64/154, 66/98 u.a.). Auch für den Bereich des Tiroler Gemeinderechts wurde dies schon ausgesprochen und ein alleiniges Vertretungsrecht des Bürgermeisters in Angelegenheiten, die nicht zur laufenden Geschäftsführung (Verwaltung) gehören, verneint (1 Ob 669/90). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Judikatur abzuweichen.
Die Verletzung der im Tiroler Gemeinderecht normierten Formvorschriften muß nicht in jedem Fall zur Unwirksamkeit des vom Bürgermeister allein abgeschlossenen Werkvertrags führen. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wäre dann zu bejahen, wenn eine schlüssige Vollmachtserteilung an den Bürgermeister durch das zuständige Gemeindeorgan (also durch den Gemeinderat) angenommen werden könnte oder wenn einer der Fälle des § 1016 ABGB vorläge, der Gemeinderat also das Rechtsgeschäft ausdrücklich oder konkludent genehmigt oder aber die Gemeinde sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hätte. Dazu ist folgendes auszuführen:Die Verletzung der im Tiroler Gemeinderecht normierten Formvorschriften muß nicht in jedem Fall zur Unwirksamkeit des vom Bürgermeister allein abgeschlossenen Werkvertrags führen. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wäre dann zu bejahen, wenn eine schlüssige Vollmachtserteilung an den Bürgermeister durch das zuständige Gemeindeorgan (also durch den Gemeinderat) angenommen werden könnte oder wenn einer der Fälle des Paragraph 1016, ABGB vorläge, der Gemeinderat also das Rechtsgeschäft ausdrücklich oder konkludent genehmigt oder aber die Gemeinde sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hätte. Dazu ist folgendes auszuführen:
Ein Vertrag kann auch mit einer Gemeinde schlüssig abgeschlossen werden (JBl 1991, 517). Auch wenn die Handlung des Bürgermeisters wegen dessen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, so ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand dann zu schützen, wenn das kompetente Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch eine Beschlußfassung des zuständigen Organs gedeckt (JBl 1990, 534; ecolex 1991, 678). Das Verhalten der Mitglieder des Gemeinderats ist nicht nur für die Annahme einer Anscheinsvollmacht maßgeblich, sondern auch für eine allfällige nachträgliche Genehmigung des vom Bürgermeister abgeschlossenen, schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts (3 Ob 509/95). Zur Anscheinsvollmacht verweist der Revisionswerber zunächst auf die schon vor dem gegenständlichen Werkvertrag mit der Gemeinde abgeschlossenen und durchgeführten Rechtsgeschäfte, bei denen der Beklagte ebenfalls im Auftrag des Bürgermeisters tätig geworden sei. Das Erstgericht hat zwar mehrfache Auftragserteilungen durch den Bürgermeister allein festgestellt (S 9 in ON 15), es steht aber nicht fest, ob diese Aufträge dem Umfang nach mit dem vorliegenden Auftrag zur Erstellung eines zweiten Flächungswidmungsplans vergleichbar waren. Selbst wenn aber eine solche Vergleichbarkeit feststünde, wäre damit noch nichts für den Standpunkt des Beklagten gewonnen, weil aus allfälligen nachträglichen Genehmigungen schwebend unwirksamer, vom Bürgermeister allein abgeschlossener Verträge durch den Gemeinderat noch nicht zwangsläufig der Schluß gezogen werden dürfte, daß der Gemeinderat auch für den Abschluß künftiger Rechtsgeschäfte durch den nicht kompetenten Bürgermeister auf die Einhaltung der im Landesrecht vorgesehenen besonderen Formvorschriften verzichten werde. Für die Annahme eines derartigen schlüssigen Vorausverzichts müßten weitere - hier weder behauptete noch festgestellte - Umstände sprechen. Gemäß § 863 ABGB ist bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu Zweifeln über den Inhalt des schlüssig erklärten Willens bestehen. Dies gilt besonders für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu § 863 mwN aus der Rechtsprechung). Gegen die Annahme, daß der Gemeinderat hier im voraus auf die Einhaltung der Formvorschriften verzichtet hätte, spricht vor allem der festgestellte Umstand, daß der ersten Auftragserteilung durch den Bürgermeister an den Beklagten ein entsprechender Gemeinderatsbeschluß zugrundelag (was dem Beklagten auch mitgeteilt worden war), sodaß der Beklagte nicht ohne weiteres darauf vertrauen durfte, daß bei der Erteilung eines weiteren Auftrags zur Erstellung eines neuen Flächenwidmungsplans der Bürgermeister allein zum Abschluß des Rechtsgeschäfts befugt wäre. Daß der Gemeinderat in der Vergangenheit vom Bürgermeister allein abgeschlossene Rechtsgeschäfte genehmigt hatte, reicht für die Annahme einer Anscheinsvollmacht genausowenig aus, wie der vom Gemeinderat gefaßte Grundsatzbeschluß über die vorzunehmenden Änderung der ursprünglich geplanten Flächenwidmung. Mit diesem Grundsatzbeschluß hat der Gemeinderat noch keineswegs in schlüssiger Form dem Bürgermeister den Auftrag erteilt, mit dem Beklagten zu verhandeln und ohne Einhaltung der Formvorschriften einen Werkvertrag abzuschließen. Bei der Fassung des Beschlusses mußte den Mitgliedern des Gemeinderats lediglich klar sein, daß für den zweiten Flächenwidmungsplan ein weiterer Auftrag (an den Beklagten oder einen anderen Architekten) erforderlich sein werde, allenfalls auch nur - wie dies die Klägerin behauptet - daß der Beklagte die Arbeiten im Rahmen der Verbesserung des ersten Flächenwidmungsplans vorzunehmen habe. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ist allerdings nicht von bloßen "Nachbesserungsarbeiten" im Rahmen der Gewährleistung für den ersten (schon bezahlten) Flächenwidmungsplan auszugehen, weil erhebliche Änderungen aufgrund der Vorgaben der Landesregierung durchzuführen waren. Diese Umstände lagen aber in der Sphäre der klagenden Gemeinde, was einen weiteren Auftrag erforderte. Nach der vom Revisionswerber zitierten Judikatur (ecolex 1991, 678) genügt für die Annahme einer Vertretungsmacht des Bürgermeisters, daß der Gemeinderat den äußeren Anschein einer Vollmachtserteilung oder aber der Genehmigung eines vollmachtslos abgeschlossenen Rechtsgeschäfts setzte. Nach JBl 1990, 534 wurde ein derartiger Anschein angenommen, weil das beschlußlose Rechtsgeschäft den Mitgliedern des Gemeinderats nicht verborgen geblieben sein konnte und sie dennoch nicht reagierten. Nach der zitierten Entscheidung bestehe ein Bedürfnis nach verstärktem Vertrauenssschutz. Ihr lag allerdings zugrunde, daß in Kenntnis des kompetenten Organs vom nichtkompenten Organ in jahrelanger Übung einem Arbeitnehmer vorbehaltslos Leistungen zuerkannt worden waren. Ein solcher Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht völlig vergleichbar. Wenn man aber dennoch der angeführten Judikatur über das Bedürfnis eines verstärkten Vertrauensschutzes folgte, so ist es jedenfalls erforderlich, daß der Gemeinderat über einen schon erfolgten oder doch geplanten Vertragsabschluß des Bürgermeisters informiert gewesen wäre und er dagegen nichts unternommen hätte. Feststellungen zum Thema des Kenntnisstands der Gemeinderäte über das vollmachtlose Handeln des Bürgermeisters wurden vom Erstgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht ging von einer fehlenden Information der Gemeinderäte durch den Bürgermeister aus (S 20 in ON 22). In der Berufung hatte der Beklagte auch nur die Feststellung angestrebt, daß er und seine Mitarbeiterin der Meinung gewesen seien, daß der Gemeinderat über den zweiten Auftrag informiert worden sei, nicht aber die Feststellung, der Gemeinderat sei tatsächlich informiert gewesen. Insoweit der Beklagte nun in der Revision eine derartige Information des Gemeinderats voraussetzt, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Auf eine Vollmachtserteilung kraft äußeren Tatbestands wegen Wissens des Gemeinderats um das vollmachtslos abgeschlossene Rechtsgeschäft und eine sich anschließende Untätigkeit des Gemeinderats kann er sich daher nicht berufen.Ein Vertrag kann auch mit einer Gemeinde schlüssig abgeschlossen werden (JBl 1991, 517). Auch wenn die Handlung des Bürgermeisters wegen dessen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß Paragraph 867, ABGB nicht zuzurechnen ist, so ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand dann zu schützen, wenn das kompetente Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch eine Beschlußfassung des zuständigen Organs gedeckt (JBl 1990, 534; ecolex 1991, 678). Das Verhalten der Mitglieder des Gemeinderats ist nicht nur für die Annahme einer Anscheinsvollmacht maßgeblich, sondern auch für eine allfällige nachträgliche Genehmigung des vom Bürgermeister abgeschlossenen, schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts (3 Ob 509/95). Zur Anscheinsvollmacht verweist der Revisionswerber zunächst auf die schon vor dem gegenständlichen Werkvertrag mit der Gemeinde abgeschlossenen und durchgeführten Rechtsgeschäfte, bei denen der Beklagte ebenfalls im Auftrag des Bürgermeisters tätig geworden sei. Das Erstgericht hat zwar mehrfache Auftragserteilungen durch den Bürgermeister allein festgestellt (S 9 in ON 15), es steht aber nicht fest, ob diese Aufträge dem Umfang nach mit dem vorliegenden Auftrag zur Erstellung eines zweiten Flächungswidmungsplans vergleichbar waren. Selbst wenn aber eine solche Vergleichbarkeit feststünde, wäre damit noch nichts für den Standpunkt des Beklagten gewonnen, weil aus allfälligen nachträglichen Genehmigungen schwebend unwirksamer, vom Bürgermeister allein abgeschlossener Verträge durch den Gemeinderat noch nicht zwangsläufig der Schluß gezogen werden dürfte, daß der Gemeinderat auch für den Abschluß künftiger Rechtsgeschäfte durch den nicht kompetenten Bürgermeister auf die Einhaltung der im Landesrecht vorgesehenen besonderen Formvorschriften verzichten werde. Für die Annahme eines derartigen schlüssigen Vorausverzichts müßten weitere - hier weder behauptete noch festgestellte - Umstände sprechen. Gemäß Paragraph 863, ABGB ist bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu Zweifeln über den Inhalt des schlüssig erklärten Willens bestehen. Dies gilt besonders für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 863, mwN aus der Rechtsprechung). Gegen die Annahme, daß der Gemeinderat hier im voraus auf die Einhaltung der Formvorschriften verzichtet hätte, spricht vor allem der festgestellte Umstand, daß der ersten Auftragserteilung durch den Bürgermeister an den Beklagten ein entsprechender Gemeinderatsbeschluß zugrundelag (was dem Beklagten auch mitgeteilt worden war), sodaß der Beklagte nicht ohne weiteres darauf vertrauen durfte, daß bei der Erteilung eines weiteren Auftrags zur Erstellung eines neuen Flächenwidmungsplans der Bürgermeister allein zum Abschluß des Rechtsgeschäfts befugt wäre. Daß der Gemeinderat in der Vergangenheit vom Bürgermeister allein abgeschlossene Rechtsgeschäfte genehmigt hatte, reicht für die Annahme einer Anscheinsvollmacht genausowenig aus, wie der vom Gemeinderat gefaßte Grundsatzbeschluß über die vorzunehmenden Änderung der ursprünglich geplanten Flächenwidmung. Mit diesem Grundsatzbeschluß hat der Gemeinderat noch keineswegs in schlüssiger Form dem Bürgermeister den Auftrag erteilt, mit dem Beklagten zu verhandeln und ohne Einhaltung der Formvorschriften einen Werkvertrag abzuschließen. Bei der Fassung des Beschlusses mußte den Mitgliedern des Gemeinderats lediglich klar sein, daß für den zweiten Flächenwidmungsplan ein weiterer Auftrag (an den Beklagten oder einen anderen Architekten) erforderlich sein werde, allenfalls auch nur - wie dies die Klägerin behauptet - daß der Beklagte die Arbeiten im Rahmen der Verbesserung des ersten Flächenwidmungsplans vorzunehmen habe. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ist allerdings nicht von bloßen "Nachbesserungsarbeiten" im Rahmen der Gewährleistung für den ersten (schon bezahlten) Flächenwidmungsplan auszugehen, weil erhebliche Änderungen aufgrund der Vorgaben der Landesregierung durchzuführen waren. Diese Umstände lagen aber in der Sphäre der klagenden Gemeinde, was einen weiteren Auftrag erforderte. Nach der vom Revisionswerber zitierten Judikatur (ecolex 1991, 678) genügt für die Annahme einer Vertretungsmacht des Bürgermeisters, daß der Gemeinderat den äußeren Anschein einer Vollmachtserteilung oder aber der Genehmigung eines vollmachtslos abgeschlossenen Rechtsgeschäfts setzte. Nach JBl 1990, 534 wurde ein derartiger Anschein angenommen, weil das beschlußlose Rechtsgeschäft den Mitgliedern des Gemeinderats nicht verborgen geblieben sein konnte und sie dennoch nicht reagierten. Nach der zitierten Entscheidung bestehe ein Bedürfnis nach verstärktem Vertrauenssschutz. Ihr lag allerdings zugrunde, daß in Kenntnis des kompetenten Organs vom nichtkompenten Organ in jahrelanger Übung einem Arbeitnehmer vorbehaltslos Leistungen zuerkannt worden waren. Ein solcher Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht völlig vergleichbar. Wenn man aber dennoch der angeführten Judikatur über das Bedürfnis eines verstärkten Vertrauensschutzes folgte, so ist es jedenfalls erforderlich, daß der Gemeinderat über einen schon erfolgten oder doch geplanten Vertragsabschluß des Bürgermeisters informiert gewesen wäre und er dagegen nichts unternommen hätte. Feststellungen zum Thema des Kenntnisstands der Gemeinderäte über das vollmachtlose Handeln des Bürgermeisters wurden vom Erstgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht ging von einer fehlenden Information der Gemeinderäte durch den Bürgermeister aus (S 20 in ON 22). In der Berufung hatte der Beklagte auch nur die Feststellung angestrebt, daß er und seine Mitarbeiterin der Meinung gewesen seien, daß der Gemeinderat über den zweiten Auftrag informiert worden sei, nicht aber die Feststellung, der Gemeinderat sei tatsächlich informiert gewesen. Insoweit der Beklagte nun in der Revision eine derartige Information des Gemeinderats voraussetzt, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Auf eine Vollmachtserteilung kraft äußeren Tatbestands wegen Wissens des Gemeinderats um das vollmachtslos abgeschlossene Rechtsgeschäft und eine sich anschließende Untätigkeit des Gemeinderats kann er sich daher nicht berufen.
Mangels festgestellter Kenntnis des Gemeinderats ist das Rechtsgeschäft auch nicht aus dem Grund des § 1016 zweiter Fall ABGB wirksam geworden. Es steht fest, daß sich die Gemeinde den Vorteil aus dem Rechtsgeschäft zugewendet hat, indem der zweite Flächenwidmungsplan bei der Landesregierung eingereicht und von dieser auch genehmigt wurde. Nur wenn die Vorteilszuwendung mit dem Wissen des Gemeinderats erfolgt wäre, daß der Plan im (zusätzlichen) Auftrag des Bürgermeisters erstellt worden war und der Gemeinderat darauf nicht ablehnend reagierte, könnte eine nachträgliche Genehmigung angenommen werden. Das Rechtsgeschäft wäre gemäß § 1016 ABGB wirksam (1 Ob 669/90). Auch bei der bloßen Vorteilszuwendung (die noch keine Willenserklärung darstellt) ist aber die Kenntnis des Scheingeschäftsherrn von der Tatsache des Geschäftsabschlusses durch den nicht befugten Vertreter erforderlich (MietSlg 34.161 u.a.; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu § 1016 mwN). Mangels festgestellter Kenntnis des Gemeinderats über das vom Bürgermeister abgeschlossene Geschäft liegt daher auch keine Sanierung wegen Vorteilszuwendung vor.Mangels festgestellter Kenntnis des Gemeinderats ist das Rechtsgeschäft auch nicht aus dem Grund des Paragraph 1016, zweiter Fall ABGB wirksam geworden. Es steht fest, daß sich die Gemeinde den Vorteil aus dem Rechtsgeschäft zugewendet hat, indem der zweite Flächenwidmungsplan bei der Landesregierung eingereicht und von dieser auch genehmigt wurde. Nur wenn die Vorteilszuwendung mit dem Wissen des Gemeinderats erfolgt wäre, daß der Plan im (zusätzlichen) Auftrag des Bürgermeisters erstellt worden war und der Gemeinderat darauf nicht ablehnend reagierte, könnte eine nachträgliche Genehmigung angenommen werden. Das Rechtsgeschäft wäre gemäß Paragraph 1016, ABGB wirksam (1 Ob 669/90). Auch bei der bloßen Vorteilszuwendung (die noch keine Willenserklärung darstellt) ist aber die Kenntnis des Scheingeschäftsherrn von der Tatsache des Geschäftsabschlusses durch den nicht befugten Vertreter erforderlich (MietSlg 34.161 u.a.; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1016, mwN). Mangels festgestellter Kenntnis des Gemeinderats über das vom Bürgermeister abgeschlossene Geschäft liegt daher auch keine Sanierung wegen Vorteilszuwendung vor.
Das Berufungsgericht ist weder in der Frage der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften wegen der Verletzung von Formvorschriften (§ 867 ABGB) noch bei der Beurteilung der Rechtsfragen zur Anscheinsvollmacht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Das Berufungsgericht ist weder in der Frage der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften wegen der Verletzung von Formvorschriften (Paragraph 867, ABGB) noch bei der Beurteilung der Rechtsfragen zur Anscheinsvollmacht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, sind ihr keine Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen.