Entscheidungsgründe:
Die beklagte Marktgemeinde hatte in früheren Jahren den Theatersommer im Schloß N***** durchgeführt. Im Sommer 1986 sollte die Tradition wieder aufgenommen werden. Der Plan, unter der Regie und Mitwirkung des Klägers das Stück "Der Ritter vom Mirakel" von Lope de Vega zur Aufführung zu bringen, wurde zuletzt jedoch nicht verwirklicht.
Der Kläger erhob am 2. Mai 1986 die Klage auf Zahlung von S 265.000,- sA. Im November 1985 sei ein Vertrag zustande gekommen, wonach der Kläger für die Regieführung S 100.000,-, für die Rolle des Hauptdarstellers S 100.000,-, für die Bearbeitung S 50.000,- und als Spesenersatz S 15.000,- erhalten sollte. Bis Jahresende 1985 sollte der Kläger eine Akontozahlung von S 100.000,- bekommen. Die beklagte Gemeinde habe nicht bezahlt, die Vorbereitung nicht veranlaßt und die erforderlichen Aufträge nicht erteilt. Der Kläger sei am 14. März 1986 von dem Vertrag zurückgetreten. Er sei leistungsbereit gewesen. Das Scheitern der Aufführung habe die beklagte Gemeinde zu vertreten.
Die beklagte Gemeinde beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Über ein Kontaktgespräch hinaus sei keine Vereinbarung mit dem Kläger zustande gekommen. Der Kläger habe nur einen Vorschlag unterbreitet. Das vom Kläger verlangte Honorar stehe ihm nicht zu, weil aus seinem Verschulden kein Vertrag zustande gekommen sei. Sofern aber ein Vertrag unterstellt werde, habe er vor dem Rücktritt keine Nachfrist gesetzt. Der Kläger sei nicht bereit gewesen, alle Details der geplanten Theateraufführung abzusprechen. Er habe der beklagten Marktgemeinde S 96.000,- zu ersetzen, zu deren Zahlung an zwei Schauspieler sie verurteilt wurde. Ein Vertragsabschluß sei ausdrücklich von der Zustimmung des Gemeinderates der beklagten Partei abhängig gemacht worden. Der Kläger habe im Sommer als Darsteller in einer Produktion des Fernsehens mehr verdient und müsse sich dieses Einkommen anrechnen lassen. Nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung schließlich bedürfe der vom Kläger behauptete Vertrag der Beschlußfassung im Gemeinderat. Dieser habe aber am 14. Jänner 1986 nur das Vorhaben beschlossen, den Theatersommer 1986 durchzuführen, Vereinbarungen mit dem Kläger jedoch nicht genehmigt.
Das Erstgericht entschied, daß die Forderungen des Klägers mit S 215.000,- zu Recht bestehen, nicht aber die Gegenforderung der beklagten Partei von S 96.000,-, und verhielt unter Abweisung des Mehrbegehrens die beklagte Gemeinde zur Zahlung des Betrages von S 215.000,-sA an den Kläger.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht und der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es erkannte dessen Forderung als mit S 250.000,- zu Recht bestehend, bestätigte den Ausspruch über die Gegenforderung und sprach daher dem Kläger S 250.000,- samt 4 % Zinsen seit dem 17. März 1986 zu und bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens von S 15.000,- sA. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei (§ 500 Abs 3 ZPO idF vor WGN 1989).Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht und der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es erkannte dessen Forderung als mit S 250.000,- zu Recht bestehend, bestätigte den Ausspruch über die Gegenforderung und sprach daher dem Kläger S 250.000,- samt 4 % Zinsen seit dem 17. März 1986 zu und bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens von S 15.000,- sA. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor WGN 1989).
Die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen lassen sich zum Verständnis der Rechtsausführungen auf die folgenden Feststellungen der Vorinstanzen zusammenfassen:
Der im Frühjahr 1985 gewählte Bürgermeister und die seiner Liste angehörenden Gemeinderäte erwogen, im nächsten Jahr den traditionsreichen Theatersommer wieder aufzunehmen. Da das Schloß nicht mehr verfügbar war, sollte im Hof des Bezirksgerichtsgebäudes ein Theaterstück zur Aufführung kommen. Der Kulturreferent ersuchte den im Ort wohnhaften Beamten des Bundesdenkmalamtes Peter M*****, der aus seiner langjährigen kulturellen Tätigkeit im Ort über Erfahrungen und Kontakte verfügte, die Verbindung zu Theaterfachleuten aufzunehmen. Der Beamte setzte sich mit dem Kläger in Verbindung, fuhr zu ihm in die Bundesrepublik und bat um Vorschläge an die Gemeinde. Der Kläger ließ sich erst durch seinen Bekannten zur Mitwirkung am Theatersommer 1986 überreden. Er arbeitete einen Vorschlag aus und stellte einen technischen Stab für die Aufführung zusammen.
Bei dem von Peter M***** vorbereiteten Treffen im Gasthaus R***** am 14. September 1985 unterbreitete der Kläger dem Bürgermeister, dem Kulturreferenten, dem Finanzreferenten und anderen Gemeindemandataren der beklagten Partei im Beisein der vom Kläger ausgewählten Mitarbeiter des technischen Stabes einen Vorschlag. Das Schauspiel "Der Ritter vom Mirakel" des spanischen Dichters Lope de Vega sollte in der Bearbeitung und Inszenierung des Klägers in der Gemeinde aufgeführt werden. Der Kläger bot an, die Regie zu übernehmen und die Hauptrolle zu spielen und die erforderlichen weiteren Personen auszuwählen. Neben anderen Einzelheiten gab der Kläger den finanziellen Aufwand einschließlich der Gagen der Schauspieler bekannt. Das eigene Honorar für Regie (S 100.000,-), die Hauptrolle (S 100.000,-), die Bearbeitung (S 50.000,-) und für Spesen (S 15.000,-) nannte der Kläger ebenso wie die Einzelheiten der sonstigen Kosten. Er legte sein Konzept auf den Tisch. Die Gemeindevertreter waren überrascht, daß der Kläger schon ein so in die Einzelheiten ausgearbeitetes Konzept vorlegen konnte, und erklärten, die Realisierung zu befürworten. Der Bürgermeister schränkte ein, eine verbindliche Zusage könne nicht gegeben werden, weil dafür ein Gemeinderatsbeschluß erforderlich sei. Der Kläger meinte, zunächst sei alles unverbindlich; er drängte auf rasche Entscheidung und sagte, er müsse im Oktober 1985 wissen, ob die Zusammenarbeit zustande komme. Von einem schriftlichen Vertrag war damals nicht die Rede.
Der Kläger nahm sofort mit Schauspielern Kontakt auf. Er fürchtete, sonst geeignete Kräfte nicht mehr auftreiben zu können. Er bat die Schauspieler Walter S***** und Heidi H*****, im Rahmen des Theatersommers 1986 mitzuwirken, und versprach, ihnen mitzuteilen, wenn die Voraussetzung erfüllt sei, daß er zum künstlerischen und technischen Leiter bestellt sei.
Der Bürgermeister mußte in der Folge erst versuchen, die Mitglieder seiner eigenen Fraktion zu überzeugen, daß im Sommer 1986 im Ort eine Theateraufführung stattfinde. Der Kulturreferent sollte das Projekt im Gemeinderat durchbringen. Da aber die Mandatare einer Fraktion ablehnten, gelang es ihm nicht. Der Beamte Peter M***** teilte mit, der Kläger sei schon ungeduldig, weil er noch keine Nachricht der Gemeinde erhalten habe. Anfang Oktober fragte er den Kulturreferenten, der erklärte, seitens der Gemeinde werde "grünes Licht" gegeben. Peter M***** gab die Nachricht an den Kläger weiter, daß der Aufführung nichts mehr im Wege stehe.
Anfang November 1985 wurde bei einer Besprechung der Mitglieder des Gemeindevorstandes im Beisein des Peter M***** Übereinkunft erzielt, daß der Kläger im Rahmen des Theatersommers 1986 für die Gemeinde tätig werden solle. Der Bürgermeister sprach bei einem Glas Wein einen Trinkspruch auf den Theatersommer 1986 aus. Peter M***** unterrichtete den Kläger davon telefonisch, worauf dieser den beiden Schauspielern mitteilte, ihr Engagement sei sicher. Die beiden Schauspieler wollten wissen, wann ein schriftlicher Vertrag zustande komme, der Kläger meinte, dies sei eine Formsache. Die Gemeinde müsse noch einige bürokratische Hürden überwinden. Er versprach den Schauspielern eine schriftliche Absicherung durch die Gemeinde.
Bis zum 24. Oktober 1985 hatte der Kulturreferent einen Budgetplan erstellt und den Gemeindevorstandsmitgliedern übermittelt. Danach standen den Einnahmen an Subventionen und Eintrittsgeld von S 2,050.000,- Ausgaben von nur S 1,930.000,-
gegenüber. Da die Gemeinde beträchtliche Schulden hatte, durfte die Abhaltung des Theatersommers keinen Abgang bringen. Der Gemeinde war bekannt, daß das Land zwei Subventionen von je S 750.000,- gewähre, wenn die Sommerspiele stattfinden. Die Spieltage waren schon über Peter M***** festgelegt worden. Am 29. November 1985 fand eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Niederösterreichischer Theatersommer im Amt der Landesregierung statt. Die beklagte Gemeinde reichte ihr Projekt ein.
Auf ein Ersuchen des Klägers, ihm einen Vorschuß von S 100.000,-
zu gewähren, weil er schon Vorarbeiten, besonders die Ausarbeitung des Textbuches erbracht habe, antwortete der Finanzreferent, er brauche ein Schreiben des Klägers. Die örtliche Zeitung berichtete über den projektierten Theatersommer 1986. Der Kläger wandte sich am 4. Jänner 1986 schriftlich an den Bürgermeister, weil er den Gagenvorschuß nicht erhalten hatte, und drohte, die Gemeinde wegen ihres Verzuges in der Einhaltung mündlicher Abmachungen in Anspruch zu nehmen. Er setzte eine Nachfrist bis 15. Jänner 1986. Eine Reaktion des Gemeindevorstandes erfolgte nicht.
Am 12. Jänner 1986 gab der Kontaktmann Peter M***** dem Finanzreferenten die Aufstellung der Honorare und Gagen bekannt und regte an, mit dem Landeskulturreferenten über eine Erhöhung der Subvention zu verhandeln.
Bei der Gemeinderatssitzung am 14. Jänner 1986 gab der Kulturreferent einen Überblick über die früher veranstalteten Sommerspiele, wies darauf hin, daß sie im Vorjahr (1985) ausfallen mußten, daß das Land jährlich S 750.000,- Subvention gewähre und ein Aussetzen über zwei Sommer einen Ausschluß aus dem Niederösterreichischen Theatersommer mit sich bringe, in den zahlreiche neue Bewerber drängten. Da die Burg als Spielstätte ausfalle, werde im Hof des Gerichtsgebäudes die neue Spielstätte eingerichtet. Das Land habe für 1985 S 750.000,- Subvention bezahlt. Für 1986 werde eine Subvention in gleicher Höhe sicher sein, über eine Erhöhung könne noch verhandelt werden. Es seien bereits Vorgespräche über den Kultursommer 1986 geführt worden. Im Kulturausschuß und im Gemeindevorstand sei darüber Bericht erstattet worden, eine Belastung für die Gemeinde trete nicht ein. Als Theaterstück sei "Der Ritter vom Mirakel" von Lope de Vega in der Bearbeitung und unter Mitwirkung des Klägers ausgewählt. Das für 1984 geplante Auftreten des Klägers sei damals nicht zustande gekommen. Weitere Vorgespräche seien geführt worden, es könnten auch Helmut L***** und Elisabeth L***** oder das philharmonische Quartett auftreten. Um die Details zu klären, müsse eine grundsätzliche Genehmigung des Kultursommers 1986 erfolgen. Dadurch würde die Fortsetzung der bewährten Aktivitäten gesichert; eine Ablehnung bedeute, daß keine Theateraufführung stattfinde, keine Subvention eingehe und eine andere Gemeinde in den Verband NÖ Kultursommer aufgenommen werde.
Der Vizebürgermeister hielt entgegen, seine Fraktion bekenne sich zum Kulturgeschehen, doch könne mit den Aktivitäten auch zwei oder drei Jahre ausgesetzt werden. Für eine Beschlußfassung müßten Einzelheiten über die nötigen Verträge mit dem Regisseur und den Schauspielern bekannt sein. Seiner Fraktion seien Fehler vorgeworfen worden, obwohl vom Rechtsanwalt ausgearbeitete Verträge vorlagen, die das Finanzamt nicht anerkannte. Es gehe darum, wie die Vereinbarungen grundsätzlich abgefaßt sind, in anderen Spielgemeinden gebe es mit den Mitwirkenden Dienstnehmerverträge. Es könne kein Blankoscheck für den Theatersommer 1986 ausgestellt werden.
Der Kulturreferent hielt diesen Ausführungen entgegen, es gehe darum, daß dem Kultursommer 1986 zugestimmt werde. Dies sei Voraussetzung dafür, die Abmachungen ausarbeiten zu lassen, was auch Geld koste. Wenn dann dem Kultursommer 1986 die Zustimmung verweigert werde, sei die Geldausgabe nicht sinnvoll.
Der Bürgermeister meinte, es dürfte nicht so schwer sein, einen Vertragsentwurf mit dem Kläger zu bekommen. Ein Vorschlag eines Debattenredners ging dahin, bis zur nächsten Gemeinderatssitzung eine Zusammenstellung vorzulegen, was die Abhaltung des Theatersommers 1986 kosten werde. Ein anderer Redner beklagte, daß seine Fraktion zu wenig über die Einzelheiten unterrichtet wurde. Der Kulturreferent sagte zu, daß Richtlinien gefunden würden, jetzt aber durch einen Gemeinderatsbeschluß festgelegt werden müsse, ob der Kultursommer 1986 stattfinde oder nicht. Das Finanzkonzept sei ausgeglichen. Der Bürgermeister bestätigte, daß die Spiele nur stattfinden könnten, wenn die Gemeinde dadurch nicht belastet werde. Das Geld für den Ausbau der Spielstätte sei vorhanden und für den Sommer fest zugesagt. Eine grundsätzliche Entscheidung über die Durchführung für die Saison 1986 sei nötig. Dann könne über die Verträge und andere Details gesprochen werden. Nach den Ausführungen eines geschäftsführenden Gemeinderates, seine Fraktion stimme zu, falls keine Mittel aus dem ordentlichen Gemeindehaushalt nötig seien, stellte der Bürgermeister den Antrag, der Durchführung des Kultursommer 1986 die grundsätzliche Zustimmung zu erteilen, Verträge und andere Details würden den zuständigen Gremien laufend bekanntgegeben.
Bei der Abstimmung ergaben sich 17 Stimmen für den Antrag, bei 11 Stimmenthaltungen wurde der Antrag mit Mehrheit angenommen.
Der Bürgermeister erwähnte den Brief des Klägers vom 4. Jänner 1986 in der Gemeinderatssitzung nicht, weil er befürchtete, daß sich dann nicht nur die eine Fraktion - die sich der Stimme enthielt -, sondern auch die Fraktion gegen die Abhaltung des Kultursommers stellen und dann keine Mehrheit zustande kommen werde.
Am 15. Jänner 1986 schickte der Bürgermeister oder der Kulturstadtrat an den Kläger ein Telegramm mit dem Inhalt ab:
"Endlich geschafft. Antrag bei gestriger Gemeinderatssitzung angenommen. Freue mich auf die kommende Zusammenarbeit anläßlich des Neulengbacher Theatersommers 1986 mit Ihnen. Brief folgt umgehend. Bitte um Kontaktaufnahme. Genaue Abklärung der Überweisung. Herzliche Grüße Hubert M***** (Bürgermeister)". Der angekündigte Brief wurde nicht geschrieben.
Am 16. Jänner 1985 beauftragte der Kläger seinen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, weil er für mehrere Wochen verreiste. Der Klagevertreter erhielt bei einem Anruf von dem Kontaktmann Peter M***** die Bestätigung, daß der Gagenvorschuß von S 100.000,- schon fällig sei. Er forderte vom Bürgermeister die Bezahlung; dieser meinte, er habe es politisch schwierig, es werde mit dem Geld in Ordnung gehen. Am 27. Jänner 1986 übermittelte der Klagevertreter der Gemeinde eine "Zahlungsanforderung" und ersuchte um Überweisung von S 100.000,-
auf ein Konto des Klägers. Eine Antwort erging nicht. Der Bürgermeister nahm Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf und erklärte, die Gemeinde habe einer Forderung des Klägers nach einem Vorschuß nicht zugestimmt. Auf Drängen des Klägers schrieb die Gemeinde den Schauspielern Walter S***** und Heidi H*****. Es wurde der Freude über die Bereitschaft zur Mitwirkung am Theatersommer 1986 Ausdruck verliehen und um Mitteilung ersucht, ob sie lohnsteuerpflichtig oder aber einkommen- und umsatzsteuerpflichtig beschäftigt werden wollten. Peter M***** sandte den beiden Schauspielern im Feber 1986 in Briefumschlägen der Gemeinde mit dem Hinweis, er handle im Auftrag der Gemeinde, die Textbücher. Die Schauspieler begannen mit dem Studium ihrer Rollen. Walter S***** verständigte die Gemeinde, er wolle mit einer Lohnsteuerkarte beschäftigt werden. Heidi H***** wollte es sich noch überlegen.
Am 14. Feber 1986 rief der damals von der Gemeinde betraute Rechtsanwalt den Klagevertreter an. Er erklärte, finanziell gehe alles in Ordnung, die Gemeinde benötige aber "etwas Schriftliches". Der Klagevertreter erwiderte, es läge eine mündliche Vereinbarung vor, doch habe der Kläger nichts dagegen, wenn sie in Schriftform gebracht werde, der Gegenanwalt möge sich bei der Gemeinde erkundigen, was vereinbart worden sei.
Bei der Gemeinderatssitzung am 25. Feber 1986 erklärten der Bürgermeister und der Kulturreferent, es werde "derzeit mit den Schauspielern abgeklärt, welche Vertragsvarianten gewünscht würden. Die Verträge würden durch den Rechtsanwalt der Gemeinde entworfen, um sie juristisch gut abzusichern. Der in dieser Sitzung behandelte außerordentliche Voranschlag für das Jahr 1986 sah Einnahmen von knapp über S 11,000.000,- und Ausgaben von etwa S 13,100.000,- vor. Der Voranschlag wurde mit Ausnahme der Ansätze für den Theatersommer einstimmig angenommen. Das außerordentliche Vorhaben Theatersommer 1986 wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.
Im März 1986 übermittelte der Rechtsanwalt der Gemeinde dem Klagevertreter einen Vertragsentwurf. Das Schreiben kreuzte sich mit einer Erklärung des Klagevertreters, wonach der Kläger keine weiteren Tätigkeiten erbringen und seine Ansprüche geltend machen werde, weil die Gemeinde seine Bedingungen nicht erfüllte. Nach Einlangen des Vertragsentwurfes, in welchem eine vorher nicht besprochene, den Kläger treffende Konventionalstrafvereinbarung eingebaut war, kam es zu keiner Einigung. Es war klar, daß der Kläger nicht mehr für die Gemeinde tätig sein werde. Diese lud alle Beteiligten zu einer Besprechung für den 21. April 1986 ein. Walter S***** versuchte eine Rettung der Aufführung. Er wollte die Regie übernehmen und zwischen den Streitteilen vermitteln. Er bot dem Kläger im Auftrag der beklagten Gemeinde S 100.000,-, wenn er auf weitere Ansprüche verzichte und der Aufführung in seiner Bearbeitung zustimme. Der Kläger lehnte dies ab. Die Theateraufführung mußte abgesagt werden.
Der Kläger hatte nach der Bearbeitung des Stücks im Herbst 1985 während seines Aufenthaltes im Ausland im Jänner und Feber 1986 die Rolle studiert und inszeniert. Er hatte zwar für den Sommer auch einen Vertrag als Schauspieler mit einer Fernsehfilmgesellschaft, aber vorgesorgt, daß er an den Aufführungstagen des Theatersommers 1986 nicht verfügbar sei. Der Kläger erhielt für 42 Drehtage netto rund DM 70.000,-. An drei Tagen, die durch die Absage der Theateraufführung in der beklagten Gemeinde frei wurden, konnte er dann doch für Dreharbeiten zur Verfügung stehen und rund S 35.000,- verdienen.
Das Erstgericht ging bei der rechtlichen Beurteilung davon aus, es sei zwischen den Streitteilen mündlich ein Vertrag zustande gekommen, spätestens mit der Übermittlung des Telegramms an den Kläger, das dieser nicht anders verstehen konnte denn als Erfüllung der ihm genannten Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Abmachungen, nämlich das Zustandekommen eines Gemeinderatsbeschlusses. Daß der Absender des Telegramms anderes meinte oder die Textierung unglücklich erfolgte, spiele für den Kläger keine Rolle. Er habe die Hintergründe nicht gekannt und auf eine Information gewartet, daß der Gemeinderatsbeschluß gefaßt wurde. Dies sei im Telegramm klar ausgedrückt gewesen. Die beklagte Partei müsse diesen Erklärungswert gegen sich gelten lassen.
Das Scheitern des Projekts sei allein auf Gründe im Bereich der beklagten Gemeinde zurückzuführen, die nicht einmal den zugesagten Vorschuß leistete. Der Rücktritt des Klägers vom Vertrag sei rechtmäßig erfolgt, die vereinbarten Gagen stünden ihm zu, doch seien seine Einkünfte an den drei mit Aufführungstagen zusammengefallenen Drehtagen abzuziehen. Auch der Spesenersatz gebühre ihm nicht, weil ihm wegen der Absage kein Aufwand entstanden sei.
Die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung der beklagten Partei bestehe nicht zu Recht. Sie habe die beiden Schauspieler engagiert und könne die Gagen, zu deren Zahlung sie gerichtlich verurteilt wurde, nicht vom Kläger ersetzt verlangen. Den Voraussetzungen nach den §§ 35 und 36 NÖ GdO sei Genüge getan. Es liege ein Gemeinderatsbeschluß - wenn auch nur ein Grundsatzbeschluß - vor. Nur die Begründung ständiger Dienstverhältnisse sei der Beschlußfassung im Gemeinderat vorbehalten. Der Kläger sollte jedoch nicht ständig beschäftigt werden.Die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung der beklagten Partei bestehe nicht zu Recht. Sie habe die beiden Schauspieler engagiert und könne die Gagen, zu deren Zahlung sie gerichtlich verurteilt wurde, nicht vom Kläger ersetzt verlangen. Den Voraussetzungen nach den Paragraphen 35 und 36 NÖ GdO sei Genüge getan. Es liege ein Gemeinderatsbeschluß - wenn auch nur ein Grundsatzbeschluß - vor. Nur die Begründung ständiger Dienstverhältnisse sei der Beschlußfassung im Gemeinderat vorbehalten. Der Kläger sollte jedoch nicht ständig beschäftigt werden.
Das Berufungsgericht teilte die Ansicht, daß dem Kläger die zugesagten Gagen gebühren. Der Kläger habe der beklagten Gemeinde am 14. September 1985 ein Anbot gestellt, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Das Konzept habe den konkreten Inhalt seiner Leistungen und das dafür geforderte Entgelt mit der nötigen Bestimmtheit enthalten. Er habe mit der Erklärung, er müsse noch im Oktober 1985 wissen, ob es zu der Zusammenarbeit komme oder nicht, seinen Bindungswillen zum Ausdruck gebracht und begrenzt. Die Antwort des Bürgermeisters, eine verbindliche Zusage könne wegen des Erfordernisses einer Beschlußfassung im Gemeinderat nicht gegeben werden, könne als Ankündigung eines korrespondierenden Anbots der Gemeinde oder als Bedingung gewertet werden, bei deren Erfüllung das Einverständnis erzielt werde. Der Kontaktmann habe den Kläger noch im Oktober 1985 unterrichtet, der Kulturreferent der beklagten Gemeinde habe für die Theateraufführung "grünes Licht" gegeben. Dabei sei Peter M***** als Bote aufgetreten, er habe die beklagte Gemeinde nicht vertreten, sondern nur eine Vermittler- und Übermittlerfunktion innegehabt. Es habe aber nicht nur der Kulturreferent, sondern auch der Bürgermeister das Anbot des Klägers angenommen, allerdings insofern noch nicht rechtswirksam, als noch der Gemeinderatsbeschluß fehlte. Beim Kläger sei durch die von Peter M***** übermittelte Äußerung des Bürgermeisters nach der Gemeindevorstandssitzung Anfang November 1985 der irrige Eindruck erweckt worden, der Gemeinderat habe dem Angebot bereits zugestimmt.
Der Bürgermeister vertrete die Gemeinde nach außen (§ 37 NÖ GdO). Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben ihn in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Die Entscheidung über Herstellungen, Anschaffungen oder zu vergebende Lieferungen in einem die Wertgrenze des § 36 Z 4 NÖ GdO übersteigenden Ausmaß sei nach § 35 Abs 2 Z 18 lit f NÖ GdO aber dem Gemeinderat vorbehalten. Der Vertrag mit dem Kläger falle darunter. Die Vorschrift des § 35 Z 16 (Aufnahme ständiger Bediensteter sowie Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter) habe damit nichts zu tun. Nach § 36 Z 4 NÖ GdO seien dem Gemeindevorstand nur Angelegenheiten vorbehalten, wenn bei der Vergabe von Lieferungen und Arbeiten 1 v.H. der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres betragsmäßig nicht überschritten werden. Die Entscheidung über Herstellungen, Anschaffungen oder zu vergebende Lieferungen in einem den Betrag von 1 v.H. der Gesamtjahreseinnahmen der Gemeinde übersteigenden Ausmaß sei dem Gemeinderat vorbehalten. Da der Voranschlag für das Jahr 1986 Einnahmen von knapp über S 11,000.000,- vorsah, übersteige das vereinbarte Honorar des Klägers diese Wertgrenze von S 110.000,-. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 867 ABGB seien die in Organisationsvorschriften juristischer Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam. Die Schranken dienten ja dem Schutz der Interessen der juristischen Personen. Die nach der Gemeindeordnung vorgesehene Beschlußfassung sei Wirksamkeitsvoraussetzung für mündlich abgeschlossene Verträge. Berücksichtige man die der Abstimmung in der Gemeinderatssitzung am 14. Jänner 1986 vorangegangene Diskussion der Mandatare, der als klar umrissener Programmpunkt für den Theatersommer 1986 nur die Vereinbarung mit dem Kläger über dessen Regieführung und Mitwirkung an der Aufführung des Stücks "Der Ritter vom Mirakel" zugrunde lag, während andere Vorhaben noch nicht konkretisiert waren, decke der "Grundsatzbeschluß" auch die mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarungen. Damit seien diese Vereinbarungen vom Gemeinderat genehmigt worden. Die Verträge sollten auch den zuständigen Gremien nur mehr bekannt gegeben werden, also nicht zur Genehmigung durch den Gemeinderat vorgelegt werden. Der Text des dem Kläger übersandten Telegramms ergebe, daß den Gemeindevertretern bewußt war, die nötige Willensbildung im Gemeinderat habe schon stattgefunden und die Genehmigung des Geschäftes durch das zuständige Organ sei erfolgt. Damit sei auch die Zusage einer Bevorschussung des Honorars für die schon geleisteten Vorarbeiten mit S 100.000,- vom Gemeinderat genehmigt. Das vollmachtslose Handeln des Bürgermeisters sei durch die ihm nur durch die Budgetobergrenze beschränkt erteilte Vollmacht vom Gemeinderat genehmigt worden. Es komme auf das Verständnis an, das ein redlicher Empfänger von der Erklärung gewinnen durfte. Dies gelte auch für Gebietskörperschaften. Das vom Kläger angebotene Werk sei der Kern des vom Gemeinderat beschlossenen Kultursommers 1986 gewesen, der Aufführungsort, der Tag der Premiere und die weiteren Spieltage seien schon bestimmt gewesen. Alle Gemeindepolitiker hätten dies aus den örtlichen Medien gewußt. Dem Wort "grundsätzlich" komme bei der Beschlußfassung kein Sperrwert zu. Der Vorbehalt einer Genehmigung des bisher vollmachtslos erfolgten Handelns des Bürgermeisters durch einen erst über den Vertrag zu fassenden künftigen Beschluß hätte vom Gemeinderat klar ausgedrückt werden müssen.Der Bürgermeister vertrete die Gemeinde nach außen (Paragraph 37, NÖ GdO). Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben ihn in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Die Entscheidung über Herstellungen, Anschaffungen oder zu vergebende Lieferungen in einem die Wertgrenze des Paragraph 36, Ziffer 4, NÖ GdO übersteigenden Ausmaß sei nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 18, Litera f, NÖ GdO aber dem Gemeinderat vorbehalten. Der Vertrag mit dem Kläger falle darunter. Die Vorschrift des Paragraph 35, Ziffer 16, (Aufnahme ständiger Bediensteter sowie Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter) habe damit nichts zu tun. Nach Paragraph 36, Ziffer 4, NÖ GdO seien dem Gemeindevorstand nur Angelegenheiten vorbehalten, wenn bei der Vergabe von Lieferungen und Arbeiten 1 v.H. der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres betragsmäßig nicht überschritten werden. Die Entscheidung über Herstellungen, Anschaffungen oder zu vergebende Lieferungen in einem den Betrag von 1 v.H. der Gesamtjahreseinnahmen der Gemeinde übersteigenden Ausmaß sei dem Gemeinderat vorbehalten. Da der Voranschlag für das Jahr 1986 Einnahmen von knapp über S 11,000.000,- vorsah, übersteige das vereinbarte Honorar des Klägers diese Wertgrenze von S 110.000,-. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 867, ABGB seien die in Organisationsvorschriften juristischer Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam. Die Schranken dienten ja dem Schutz der Interessen der juristischen Personen. Die nach der Gemeindeordnung vorgesehene Beschlußfassung sei Wirksamkeitsvoraussetzung für mündlich abgeschlossene Verträge. Berücksichtige man die der Abstimmung in der Gemeinderatssitzung am 14. Jänner 1986 vorangegangene Diskussion der Mandatare, der als klar umrissener Programmpunkt für den Theatersommer 1986 nur die Vereinbarung mit dem Kläger über dessen Regieführung und Mitwirkung an der Aufführung des Stücks "Der Ritter vom Mirakel" zugrunde lag, während andere Vorhaben noch nicht konkretisiert waren, decke der "Grundsatzbeschluß" auch die mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarungen. Damit seien diese Vereinbarungen vom Gemeinderat genehmigt worden. Die Verträge sollten auch den zuständigen Gremien nur mehr bekannt gegeben werden, also nicht zur Genehmigung durch den Gemeinderat vorgelegt werden. Der Text des dem Kläger übersandten Telegramms ergebe, daß den Gemeindevertretern bewußt war, die nötige Willensbildung im Gemeinderat habe schon stattgefunden und die Genehmigung des Geschäftes durch das zuständige Organ sei erfolgt. Damit sei auch die Zusage einer Bevorschussung des Honorars für die schon geleisteten Vorarbeiten mit S 100.000,- vom Gemeinderat genehmigt. Das vollmachtslose Handeln des Bürgermeisters sei durch die ihm nur durch die Budgetobergrenze beschränkt erteilte Vollmacht vom Gemeinderat genehmigt worden. Es komme auf das Verständnis an, das ein redlicher Empfänger von der Erklärung gewinnen durfte. Dies gelte auch für Gebietskörperschaften. Das vom Kläger angebotene Werk sei der Kern des vom Gemeinderat beschlossenen Kultursommers 1986 gewesen, der Aufführungsort, der Tag der Premiere und die weiteren Spieltage seien schon bestimmt gewesen. Alle Gemeindepolitiker hätten dies aus den örtlichen Medien gewußt. Dem Wort "grundsätzlich" komme bei der Beschlußfassung kein Sperrwert zu. Der Vorbehalt einer Genehmigung des bisher vollmachtslos erfolgten Handelns des Bürgermeisters durch einen erst über den Vertrag zu fassenden künftigen Beschluß hätte vom Gemeinderat klar ausgedrückt werden müssen.
Der Kläger habe zwar sein Anbot am 4. Jänner 1986 vor der Beschlußfassung im Gemeinderat zurückziehen wollen, er habe aber das Anbot der Gemeinde angenommen. Die Gemeinde habe weder den Vorschuß geleistet noch auf den Protest des Klägers gegen die Weigerung der Vertragszuhaltung reagiert. Da die beklagte Gemeinde in ihrem Vertragsentwurf von den mündlich getroffenen Abreden abging und zum Ausdruck brachte, daß sie dazu nicht mehr stehe, habe der Kläger ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten können. Die beklagte Partei habe dem Kläger das Honorar nach Werkvertragsregeln zu bezahlen. Eine Anrechnung des Verdienstes bei der Fernsehproduktion finde nicht statt, weil der Kläger Vorsorge getroffen hatte, daß er beiden Verpflichtungen ohne Schmälerung seiner Einkünfte nachkommen konnte. Es fehle an der Voraussetzung für eine Anrechnung, daß sich der Kläger infolge des Unterbleibens seiner Leistung etwas erspart oder daß er anderweitig etwas erworben hätte. Er hätte die Drehtage neben den Aufführungstagen auf sich genommen und ein gleiches Einkommen gehabt. Daß dann nach der Absage eine Verschiebung der Drehtage möglich war, verschaffte dem Kläger keinen Vorteil. Wohl aber habe er sich die produktionsbedingten Barauslagen erspart und daher keinen Anspruch auf den vereinbarten Spesenersatz. Mit seinen Vorarbeiten seien Barauslagen nicht verbunden gewesen.
Die von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision ist nach der hier noch anzuwendenden Fassung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO idF vor WGN 1989, weil das Datum der Entscheidung des Berufungsgerichtes vor dem 1. Jänner 1990 liegt, wegen der zu lösenden Rechtsfrage zulässig.Die von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision ist nach der hier noch anzuwendenden Fassung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor WGN 1989, weil das Datum der Entscheidung des Berufungsgerichtes vor dem 1. Jänner 1990 liegt, wegen der zu lösenden Rechtsfrage zulässig.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.