Rechtssatz RS0059253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059253
Entscheidungsdatum
10.07.1991
Rechtssatz
Daß in dieser Bestimmung zwar Herstellungen, Anschaffungen oder zu vergebende Lieferungen, nicht aber die Vergebung von Arbeiten genannt ist, ändert nichts daran, daß die Kompetenz des Gemeindevorstandes nach § 36 Z 4 nö GdO nur für die "Vergebung von Arbeiten" reicht, wenn deren Betrag eins von Hundert der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt.Daß in dieser Bestimmung zwar Herstellungen, Anschaffungen oder zu vergebende Lieferungen, nicht aber die Vergebung von Arbeiten genannt ist, ändert nichts daran, daß die Kompetenz des Gemeindevorstandes nach Paragraph 36, Ziffer 4, nö GdO nur für die "Vergebung von Arbeiten" reicht, wenn deren Betrag eins von Hundert der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059253
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0030OB00551_9100000_002