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Rechtssatz RS0014741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014741

Geschäftszahl

3Ob551/91

Entscheidungsdatum

10.07.1991

Rechtssatz

Beschließt ein Gemeinderat die grundsätzliche Durchführung einer Veranstaltung mit dem Beisatz die "Verträge und anderen Details werden dem zuständigen Gremium bekanntgegeben", läßt dies offen, ob die Bekanntgabe nur noch zur Unterrichtung der befaßten Stellen dient oder weitere Genehmigung der "Verträge und Details" noch ausstehen. Damit setzt der Gemeinderat einen äußeren Tatbestand, der objektiv das Vertrauen in die Erteilung der entsprechenden Vollmacht ( hier: an den Bürgermeister ) rechtfertigt, auch wenn dem Vertragspartner der Wortlaut der Beschlußfassung nicht bekannt wird. Es kommt auf den objektiv feststellbaren Schein an.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 551/91
    Veröff: ecolex 1991,678 ( Wilhelm )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0014741

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0030OB00551_9100000_001