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Entscheidung 6 Ob 233/17h×

Entscheidung 6 Ob 233/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026324 Rechtssatz 16.03.1989Zivilrecht
Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hät …
RS0026368 Rechtssatz 29.06.1989Zivilrecht
Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag Anspruch auf Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden sichersten Maßnahmen zur möglichsten Ausschaltung oder Einschränkung bekannter Operationsgefahren.
RS0026400 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Besitzt ein Fachmann über den Standard seiner Berufsgruppe hinausgehende, also auch für einen Fachmann außergewöhnliche Kenntnisse, so muß er diese zur Schadensabwendung nur dann einsetzen, wenn ihm das nur jedermann zumutbare Anstrengungen abfordert. So da …
RS0026422 Rechtssatz 19.03.1980Zivilrecht
Für den Sachverständigen ist der "Kunstfehler" ein gewöhnliches Versehen. Maßstab ist die übliche generell höher anzusetzende Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. Die strenge Haftung des Sachverständigen der im Rahmen seines Tätigungs …
RS0026489 Rechtssatz 01.02.1979Zivilrecht
Ein Sachverständiger haftet nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß, wohl aber für die Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben.
RS0026524 Rechtssatz 25.09.1979Zivilrecht
Die "Sachverständigenhaftung" nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten ei …
RS0026535 Rechtssatz 13.11.1985Zivilrecht
Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden.
RS0038202 Rechtssatz 02.10.1984Zivilrecht
Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten S …
RS0123136 Rechtssatz 11.12.2007Zivilrecht
a) Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die pränatale Diagnostik dient nicht zuletzt der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbil …