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Entscheidung 6 Ob 234/05p×

Entscheidung 6 Ob 234/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob234/05p

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragsteller

1) R***** AG, 2) Veit S*****, Vorstandsmitglied, 3) Wolfgang W*****, Vorstandsmitglied, und 4) Dkfm. Andreas T*****, alle *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen Ablehnung eines Richters des Oberlandesgerichts Wien, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Ablehnungssenats des Oberlandesgerichts Wien vom 3. August 2005, GZ 13 Nc 25/05h-3, womit die Ablehnungsanträge zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Zur Erzwingung der Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft (Erstrekurswerberin) zum 28. 2. 1998 ist beim Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafenverfahren gegen die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft (Zweit-, Dritt- und Viertrekurswerber) anhängig. Das Firmenbuchgericht verhängte mit Beschlüssen vom 21. 3. 2005 zuvor angedrohte Zwangsstrafen über die Vorstandsmitglieder, und zwar über den Zweitrekurswerber eine Zwangsstrafe von 2190 EUR, über den Drittrekurswerber eine Zwangsstrafe von 730 EUR und über den Viertrekurswerber eine Zwangsstrafe von 1460 EUR. Gleichzeitig forderte es die Vorstandsmitglieder neuerlich zur Offenlegung gegen Androhung einer weiteren Zwangsstrafe und der Veröffentlichung des Zwangsstrafenbeschlusses auf.

Das Rekursgericht wies die von der Gesellschaft erhobenen Rekurse mangels Rechtsmittel- bzw Antragslegitimation zurück, während es dem Rkurs des jeweils betroffenen Vorstandsmitglieds nicht Folge gab. Es schließe sich den im Schrifttum von G. K***** und G. N***** vertretenen Argumenten an, wonach der Gesellschaft selbst - entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - im Zwangsstrafenverfahren keine Parteistellung zukomme. In ihren gegen diese Entscheidungen erhobenen Revisionsrekursen machen die Gesellschaft und das jeweils betroffene Vorstandsmitglied unter anderem Befangenheit des an den angefochtenen Entscheidungen mitwirkenden Richters des Oberlandesgerichts Wien Dr. Georg N***** geltend. Durch die Veröffentlichung habe sich der Richter bereits vorab seine Meinung festgelegt, weshalb er bei der Entscheidungsfindung nicht mehr den Anschein der Unbefangenheit vermittle. Noch „krasser" werde dies, wenn in der Entscheidung statt einer Begründung nur noch pauschal auf die „überzeugenden Argumente" eines Autors verwiesen werde.

Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies die Ablehnungsanträge zurück. Dass der abgelehnte Richter eine - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - abweichende Rechtsmeinung vertrete und diese auch veröffentlicht habe, sei kein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Er habe auch nicht zu erkennen gegeben, dass er diese Rechtsmeinung nicht überprüfen und gegebenenfalls ändern werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Ablehnungswerber ist nicht berechtigt. Die Rechtsmittelwerber betonen, dass sie dem abgelehnten Richter nicht vorwerfen, subjektiv voreingenommen zu sein. Es lägen aber Umstände vor, die objektiv berechtigte Zweifel an seiner Unbefangenheit begründen. Der Ablehnungssenat habe es unterlassen, im Rahmen des zu fordernden „objectiv test" die Wirkung des richterlichen Verhaltens auf die rechtstreue Allgemeinheit zu untersuchen. Es rechtfertige die Ablehnung, wenn sich das Rekursgericht lapidar den Argumenten von G. Kodek und G. Nowotny anschließe. Dadurch entstehe objektiv der Eindruck, dass es dem abgelehnten Richter an der nötigen Distanz und Unbefangenheit fehle und es ihm darum gehe, seine im Schrifttum vertretene (und angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs wie auch der Rechtsprechung in Deutschland unvertretbare) Auffassung auch durchzusetzen.

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Ablehnungsantrag, den die Gesellschaft und der Viertrekurswerber gegen denselben Richter des Oberlandesgerichts Wien aus dem gleichen Grund gestellt hatten, keinen Erfolg hatte (Senatsbeschluss vom 19. 5. 2005, 6 Ob 112/05x). Nach Paragraph 19, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung („objektiv test") ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen, wobei - wenn dies der Fall ist - der Anschein ausreichen kann (Miehsler/Vogler in Karl, Internationaler Kommentar zu europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 6, Rz 301 und 302; 6 Ob 89/05i, 6 Ob 112/05x ua mwN). Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als objektiv gerechtfertigt anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich auch bei objektiver Prüfung keine Umstände, die den Anschein einer Voreingenommenheit erwecken könnten. Dass ein Richter eine Rechtsmeinung vertritt (mag sie auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgelehnt werden), begründet für sich allein ebensowenig den Anschein einer Befangenheit wie die Veröffentlichung einer bestimmten Rechtsmeinung in Form einer wissenschaftlichen Abhandlung (6 Ob 89/05i, 6 Ob 112/05x ua mwN). Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. Die Unrichtigkeit seiner Entscheidung (die Rechtsmittelweber meinen sie sei unvertretbar) ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens. Schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze bei der Entscheidungsfindung, die die Objektivität mit Grund bezweifeln ließen (6 Ob 89/05i, 6 Ob 112/05x ua; 4 Ob 36/89) sind hier nicht zu erkennen und werden von den Rechtsmittelwerbern auch nicht geltend gemacht. Die Entscheidungsbegründung, wonach sich das Rekursgericht den - zuvor ausführlich wiedergegebenen - Argumenten von G. K***** und G. N***** anschließe, lässt zwar erkennen, dass der Verfasser seine veröffentlichte Meinung vollinhaltlich aufrecht hält, entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerbern entsteht dadurch aber nicht der Eindruck dem abgelehnten Richter gehe es vorrangig um die Durchsetzung seiner im Schrifttum vertretenen Auffassung und es fehle ihm die nötige Distanz und Unbefangenheit. Dass Richter sich auch literarisch betätigen, ist durchaus üblich vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, RdG) und der Öffentlichkeit bekannt. Weder die Veröffentlichung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen und ihr entgegenstehendes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Umstände, die einen derartigen Anschein erwecken könnten, liegen hier nicht vor.

Das der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien den Rechtsmittelwerbern keine Gelegenheit gegeben hat, zur Äußerung des abgelehnten Richters Stellung zu nehmen, verwirklicht hier keinen relevanten Verfahrensmangel, weil sie ihren Standpunkt sowohl im Ablehnungsantrag als auch in ihrem Rechtsmittel ausreichend dargelegt haben und sich aus der Äußerung des Richters keine neuen Gesichtspunkte ergaben.

Dem unberechtigten Rechtsmittel der Ablehnungswerber wird ein Erfolg versagt.

Anmerkung

E78946 6Ob234.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00234.05P.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20051103_OGH0002_0060OB00234_05P0000_000