Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte übersieht, daß der angefochtene Beschluß nur über die Ablehnung der Mitglieder des Ablehnungssenates, nicht aber über jene der Mitglieder des Senates 2 erkannt hat. Der Vorwurf, daß die "angenommene Nichtberechtigung des Ablehnungsantrages" gegen Dr.K***, Dr.K*** und Dr.S*** unbegründet geblieben sei, geht daher ebenso ins Leere, wie die Ausführungen zur Befangenheit dieser Richter. War die Entscheidung über deren Ablehnung nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, so kann darüber - entgegen dem Rekursantrag - auch der Oberste Gerichtshof nicht absprechen. Nach Ansicht der Beklagten sei ihre Ablehnung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.E*** und der Richter des Oberlandesgerichtes Dr.F*** und Dr.M*** gerechtfertigt gewesen, weil diese zu Unrecht die Befangenheit der Mitglieder des Senates 2 verneint hätten. Damit kann sie jedoch die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründen:
Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ein Richter ist nach ständiger Rechtsprechung dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (SZ 43/104, RZ 1984/81 ua). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (SZ 43/104; RZ 1984/81); es genügt, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (RZ 1984/81; 1 Ob 2/88 ua). Nach einhelliger Auffassung liegt aber darin, daß der abgelehnte Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertreten hat, kein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das gilt selbst dann, wenn seine Rechtsauffassung von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird, wenn er seine Rechtsansicht in einem bestimmten Zwischenstreit schon geäußert oder in Form wissenschaftlicher Abhandlungen in Fachzeitschriften veröffentlicht hat (Fasching I 201 und LB Rz 164; 7 Ob 562/86, 1 Ob 2/88 ua). Daraus folgt aber, daß es nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrages berufenen gerichtlichen Organes sein kann, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (1 Ob 2/88); nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere bei auffallender und damit bedenklicher Verletzung von Grundsätzen zum Schutz des Parteiengehörs udgl., die die Objektivität des Richters mit Grund bezweifeln lassen, wird sich die Ablehnung im allgemeinen als berechtigt erweisen (Fasching I 201; 7 Ob 562/86, 1 Ob 2/88).Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ein Richter ist nach ständiger Rechtsprechung dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (SZ 43/104, RZ 1984/81 ua). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (SZ 43/104; RZ 1984/81); es genügt, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (RZ 1984/81; 1 Ob 2/88 ua). Nach einhelliger Auffassung liegt aber darin, daß der abgelehnte Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertreten hat, kein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das gilt selbst dann, wenn seine Rechtsauffassung von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird, wenn er seine Rechtsansicht in einem bestimmten Zwischenstreit schon geäußert oder in Form wissenschaftlicher Abhandlungen in Fachzeitschriften veröffentlicht hat (Fasching römisch eins 201 und LB Rz 164; 7 Ob 562/86, 1 Ob 2/88 ua). Daraus folgt aber, daß es nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrages berufenen gerichtlichen Organes sein kann, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (1 Ob 2/88); nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere bei auffallender und damit bedenklicher Verletzung von Grundsätzen zum Schutz des Parteiengehörs udgl., die die Objektivität des Richters mit Grund bezweifeln lassen, wird sich die Ablehnung im allgemeinen als berechtigt erweisen (Fasching römisch eins 201; 7 Ob 562/86, 1 Ob 2/88).
Darauf, ob der Ablehnungssenat die Befangenheit der Mitglieder des Senates 2 mit Recht in Abrede gestellt hat, kommt es demnach nicht an. Umstände, die darauf schließen ließen, die Richter hätten sich bei dieser Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen, zeigt die Beklagte nicht auf; sie sind auch nicht zu erkennen. Die Befürchtung, mit dieser Entscheidung sei der Senat 2 präjudiziert worden, ist unbegründet, weil dieser in keiner Weise an die Rechtsmeinung des Ablehnungssenates gebunden ist. Da dessen Mitglieder nicht dazu berufen sind, über das Rechtsmittel der Beklagten zu entscheiden, kommt auch ihrem "Naheverhältnis" zu dem Richter Dr.Philipp B*** keine Bedeutung zu.
Der angefochtene Beschluß war demgemäß zu bestätigen. Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der angefochtene Beschluß war demgemäß zu bestätigen. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.