Der von der Klägerin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Befangenheitsgründe sind im Gesetz nicht einzeln erwähnt. Es müssen jedoch zureichende Gründe vorliegen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 164). Selbst Verfahrensverstöße werden im allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, es sei denn, sie seien so schwerwiegend, daß sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Daß die im Anerkenntnisurteil erfolgten Zusprüche im Vergleich zum ursprünglichen, auf Zahlung zur ungeteilten Hand gerichteten Begehren nur einen verschwindenden Bruchteil darstellen, kann auch die Klägerin nicht bestreiten. Sie empfindet jedoch die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil und in dem dieses bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck deshalb als grob gesetzwidrig, weil diese beiden Entscheidungen die "Richtigstellung" vom ursprünglichen Begehren auf das Eventualbegehren als Klagseinschränkungen werteten. Daß aber die Klägerin offenbar selbst diesen Standpunkt vertreten hat, ergibt sich daraus, daß sie sich mit dem Zuspruch im Anerkenntnisurteil zurfriedengegeben und keine weiteren Forderungen gegen die dort genannten Beklagten gestellt hat. Im Ergebnis hat also die Klägerin von jedem dieser Beklagten ursprünglich S 1,125.475 s.A., später S 477.722,54 s.A. begehrt, während letztlich nur ein geringfügiger Teil dieses ursprünglichen Begehrens zuerkannt worden ist. Damit ist aber klargestellt, daß die Klägerin gegen die nunmehrigen Beklagten nur mit einem Bruchteil ihres ursprünglichen Begehrens durchgedrungen ist. Ob man bei dieser Sachlage von einer Einschränkung des Klagebegehrens oder von einem teilweisen Unterliegen sprechen kann, muß hier nicht abschließend untersucht werden. Jedenfalls erweist sich die Rechtsansicht der nunmehr abgelehnten Richter als Mitglieder des seinerzeit erkennenden Senates als vertretbar. Keinesfalls ist sie derart von der Sachlage abweichend, daß sie die Annahme einer Befangenheit begründen könnte. Vor allem ist nicht ersichtlich, welche Verfahrensverstöße diese Richter begangen haben sollen. Demnach kann keine Rede davon sein, daß grobe Verletzungen von Verfahrensgesetzen eine Befangenheit der Richter als möglich erscheinen ließen. Daß die Richter bei ihrer Entscheidung nicht im Detail auf jedes Argument im Rekurs eingegangen sind, kann eine Befangenheit schon deshalb nicht begründen, weil sie ihre Entscheidung unter Darlegung des Sachverhaltes derart eingehend begründet haben, daß die Gründe für diese Entscheidung jedermann klar erkennbar sind.Gemäß Paragraph 19, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Befangenheitsgründe sind im Gesetz nicht einzeln erwähnt. Es müssen jedoch zureichende Gründe vorliegen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 164). Selbst Verfahrensverstöße werden im allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, es sei denn, sie seien so schwerwiegend, daß sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Daß die im Anerkenntnisurteil erfolgten Zusprüche im Vergleich zum ursprünglichen, auf Zahlung zur ungeteilten Hand gerichteten Begehren nur einen verschwindenden Bruchteil darstellen, kann auch die Klägerin nicht bestreiten. Sie empfindet jedoch die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil und in dem dieses bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck deshalb als grob gesetzwidrig, weil diese beiden Entscheidungen die "Richtigstellung" vom ursprünglichen Begehren auf das Eventualbegehren als Klagseinschränkungen werteten. Daß aber die Klägerin offenbar selbst diesen Standpunkt vertreten hat, ergibt sich daraus, daß sie sich mit dem Zuspruch im Anerkenntnisurteil zurfriedengegeben und keine weiteren Forderungen gegen die dort genannten Beklagten gestellt hat. Im Ergebnis hat also die Klägerin von jedem dieser Beklagten ursprünglich S 1,125.475 s.A., später S 477.722,54 s.A. begehrt, während letztlich nur ein geringfügiger Teil dieses ursprünglichen Begehrens zuerkannt worden ist. Damit ist aber klargestellt, daß die Klägerin gegen die nunmehrigen Beklagten nur mit einem Bruchteil ihres ursprünglichen Begehrens durchgedrungen ist. Ob man bei dieser Sachlage von einer Einschränkung des Klagebegehrens oder von einem teilweisen Unterliegen sprechen kann, muß hier nicht abschließend untersucht werden. Jedenfalls erweist sich die Rechtsansicht der nunmehr abgelehnten Richter als Mitglieder des seinerzeit erkennenden Senates als vertretbar. Keinesfalls ist sie derart von der Sachlage abweichend, daß sie die Annahme einer Befangenheit begründen könnte. Vor allem ist nicht ersichtlich, welche Verfahrensverstöße diese Richter begangen haben sollen. Demnach kann keine Rede davon sein, daß grobe Verletzungen von Verfahrensgesetzen eine Befangenheit der Richter als möglich erscheinen ließen. Daß die Richter bei ihrer Entscheidung nicht im Detail auf jedes Argument im Rekurs eingegangen sind, kann eine Befangenheit schon deshalb nicht begründen, weil sie ihre Entscheidung unter Darlegung des Sachverhaltes derart eingehend begründet haben, daß die Gründe für diese Entscheidung jedermann klar erkennbar sind.