Begründung:
Der Kläger begehrte mit Klage und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhaltes von den beiden Beklagten die Unterlassung vertrags- und gesetzwidriger Handlungen ihm gegenüber, insbesondere es zu unterlassen, den gegen ihn 1995 erlassenen Haftbefehl und den Beschluß über die Verhängung und Fortdauer der Untersuchungshaft zu verschicken, den Kläger als Schwerkriminellen zu bezeichnen, den Verfahrensstand des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu verbreiten, ihn als Betrüger und Verursacher von Millionenschäden zu bezeichnen, Handlungen des Klägers als Machenschaften zu qualifizieren, auf die Ermittlung gegen ihn wegen mehrerer krimineller Akte und darauf hinzuweisen, daß er gegen Kaution enthaftet worden sei, zu verbreiten, der Kläger werde von Interpol gesucht, weil er in den USA ein Darlehen verludert habe, an Geschäftspartner des Klägers Schreiben mit inhaltsgleichen Äußerungen wie bisher zu übersenden und sonstige inhaltsgleiche ehrenrührige und kreditschädigende Äußerungen jedweder Art über den Kläger, wem auch immer gegenüber zu tätigen.
Der Kläger brachte dazu vor, durch die Äußerungen der Beklagten drohe ihm ein unwiederbringlicher Schaden, so etwa dadurch, daß die Österreichischen Bundesbahnen, die auch längst fällige und berechtigte Forderungen wegen entsprechender Interventionen der Beklagten nicht beglichen hätten, die Geschäftsbeziehung zum Kläger abbrechen. Es bestehe die Gefahr, daß sämtliche Aufträge der ÖBB storniert würden und der Kläger in den wirtschaftlichen Ruin getrieben werde.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.4.1997, 19 S 119/97s, wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet.
Das Erstgericht stellte fest, daß das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen sei. Der Kläger stütze sein Begehren auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Abs 2 leg cit setze nicht voraus, daß die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig seien. Es komme darauf an, ob sie unter anderem den Kredit oder Erwerb des Betreffenden, sohin seine wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse beeinträchtigten. Dies sei nach den Klagebehauptungen der Fall. Ebenso wie bei vergleichbaren Unterlassungsansprüchen nach dem UWG sei daher davon auszugehen, daß das Verfahren unterbrochen sei.Das Erstgericht stellte fest, daß das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen sei. Der Kläger stütze sein Begehren auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB. Absatz 2, leg cit setze nicht voraus, daß die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig seien. Es komme darauf an, ob sie unter anderem den Kredit oder Erwerb des Betreffenden, sohin seine wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse beeinträchtigten. Dies sei nach den Klagebehauptungen der Fall. Ebenso wie bei vergleichbaren Unterlassungsansprüchen nach dem UWG sei daher davon auszugehen, daß das Verfahren unterbrochen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, behob den Beschluß des Erstgerichtes und trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens auf.
Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehörten nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur sei und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bilde. Letzteres sei nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozeß auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluß nähmen. Unmittelbar sei deren Einfluß auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst, der den Sollstand der Masse nicht berühre, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber so eng verknüpft sei, daß sich das klagestattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendig unmittelbar auswirke (SZ 67/168). Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach § 9 UWG bezweckten die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen, Gleiches gelte für auf das UWG gestützte Streitigkeiten über markenrechtliche Ansprüche.Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehörten nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur sei und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bilde. Letzteres sei nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozeß auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluß nähmen. Unmittelbar sei deren Einfluß auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst, der den Sollstand der Masse nicht berühre, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber so eng verknüpft sei, daß sich das klagestattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendig unmittelbar auswirke (SZ 67/168). Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach Paragraph 9, UWG bezweckten die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen, Gleiches gelte für auf das UWG gestützte Streitigkeiten über markenrechtliche Ansprüche.
Persönlichkeitsrechte, der Exekution entzogene Sachen und Rechte oder Sachen, die zwar in der Gewahrsame des Gemeinschuldners, aber im Eigentum eines Dritten seien, gehörten nicht zur Konkursmasse. Der Kläger mache keine Geldforderung, sondern einen auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Unterlassungsanspruch geltend. Das Recht auf Ehre sei ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB und zähle zu den absoluten Rechten, die gegen jedermann wirkten. Unter diesen Schutz falle auch der wirtschaftliche Ruf, der daher nicht zur Konkursmasse gehöre. Der anhängige Rechtsstreit sei daher auch nicht durch die Konkurseröffnung unterbrochen.Persönlichkeitsrechte, der Exekution entzogene Sachen und Rechte oder Sachen, die zwar in der Gewahrsame des Gemeinschuldners, aber im Eigentum eines Dritten seien, gehörten nicht zur Konkursmasse. Der Kläger mache keine Geldforderung, sondern einen auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten Unterlassungsanspruch geltend. Das Recht auf Ehre sei ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB und zähle zu den absoluten Rechten, die gegen jedermann wirkten. Unter diesen Schutz falle auch der wirtschaftliche Ruf, der daher nicht zur Konkursmasse gehöre. Der anhängige Rechtsstreit sei daher auch nicht durch die Konkurseröffnung unterbrochen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, ob ein anhängiges Verfahren über einen auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruch durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers unterbrochen werde.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, ob ein anhängiges Verfahren über einen auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Unterlassungsanspruch durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers unterbrochen werde.