Rechtssatz RS0108417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108417
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108417
Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0060OB00234_97Y0000_001