Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 266/00x×

Entscheidung 4 Ob 266/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob266/00x

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** OHG (Kommanditgesellschaft), *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag.Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei E***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert 240.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Juni 2000, GZ 2 R 90/00w-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. März 2000, GZ 24 Cg 75/99h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.665 S (darin 1.777,50 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch der wirtschaftliche Ruf einer juristischen Person als absolutes Recht nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützt (SZ 56/124; SZ 63/1; SZ 64/36; EvBl 2000/139 = RdW 2000, 467). Ein auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Die Unwahrheit der verbreiteten Tatsache hat der Kläger zu beweisen (EvBl 1975/146; SZ 50/111; SZ 64/36; ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf), es sei denn, es handelt sich zugleich um eine Ehrenbeleidigung (EvBl 1991/24; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; MR 1992, 205 mwN; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 2235/96m ua).

Tatsachen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, UWG sind (ebenso wie im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG) unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite je mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen läßt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind uva).

Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva).

Die angefochtene Entscheidung wendet diese Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung richtig auf den Einzelfall an, wenn sie die in einer von der Beklagten herausgegebenen Fachzeitschrift enthaltene Bezeichnung der Klägerin als "der lethargisch agierende Salzburger Importeur Grothusen" als eine den wirtschaftlichen Ruf gefährdende Tatsachenbehauptung gewertet hat, die den Vorwurf der Trägheit, Leidenschaftslosigkeit, Teilnahmslosigkeit und Gleichgültigkeit enthielte. Wenn die Beklagte dem entgegenhält, sie habe damit nur die ihr bekannte Inaktivität der Klägerin zusammengefasst, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Zusammenhang des gesamten Artikels nicht erkennbar und damit für den Leser auch nicht nachvollziehbar ist, auf Grund welcher konkreten Umstände die Beklagte die beanstandete Bezeichnung für gerechtfertigt hält; es liegt demnach ein pauschaler, nicht näher begründeter Vorwurf eines wirtschaftlich unvernünftigen Verhaltens gegen einen Kaufmann vor, dessen Unrichtigkeit die Klägerin durch Nachweis ihrer Aktivitäten (Messe-Teilnahmen, Kundenschulungen, Betrieb eines Außendienstes, Radiowerbung im Raum Salzburg) bewiesen hat. Weder die Größe des der Klägerin zur Verfügung stehenden Werbebudgets noch der Umstand, dass es die Klägerin unterlassen hat, der Beklagten Inseratenaufträge zu erteilen, rechtfertigen den Vorwurf fehlenden unternehmerischen Elans. Ob ein allgemein gültiger Maßstab zur Beurteilung von Lethargie besteht, ist in diesem Zusammenhang ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen der Klägerin, dessen nähere Ursachen ungeklärt geblieben sind.

Als Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist in der Rechtsprechung Artikel 10, MRK anerkannt (MR 1999, 334 - Die roten Bosse mwN). Diese Bestimmung kommt hier - entgegen der Ansicht der Beklagten - aber deshalb nicht zum Tragen, weil die beanstandete Äußerung nicht als Beitrag im Rahmen einer öffentlich ausgetragenen Kontroverse, die das Allgemeininteresse berührt, angesehen werden kann (EGMR ÖJZ 1999, 614). Die Klägerin muss einen pauschalen, unbegründeten und unbewiesenen Vorwurf kaufmännischen Fehlverhaltens und damit eine Gefährdung ihres wirtschaftlichen Rufs auch unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit nicht hinnehmen; sie fällt auch als juristische Person in den Schutzbereich der Ausnahme vom Recht der freien Meinungsäußerung (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits - im Zusammmenhang mit der Klage einer natürlichen Person - ausgesprochen, dass der von Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gewährte Unterlassungsschutz aus dem absoluten Recht des Beeinträchtigten erfließt, also von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen unabhängig ist und auch - anders als ein auf Paragraph 1330, ABGB gestützter Anspruch auf Ersatz eines konkreten, vor Konkurseröffnung entstandenen Vermögensschadens, also einer Geldforderung gegen den Schädiger - keinen Einfluss auf die Sollmasse im Konkurs hat. Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird daher durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen (JBl 1998, 60 = ZIK 1998, 163). Diese Grundsätze haben auch im Fall der Klage einer Kommanditgesellschaft Anwendung zu finden; dies stellt die Beklagte in ihrem Rechtsmittel auch nicht in Abrede.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E59720 04A02660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00266.00X.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0040OB00266_00X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008987 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswidrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig i …
RS0031810 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung").
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0032212 Rechtssatz 09.12.1964Zivilrecht
"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.
RS0032423 Rechtssatz 13.11.1957Zivilrecht
Anspruch auf Unterlassung.
RS0079408 Rechtssatz 16.05.1961Zivilrecht
Die Unterscheidung zwischen Tatsache und Werturteil kann unabhängig von der gewählten sprachlichen Form nur danach getroffen werden, ob die Behauptung bewiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung handelt.
RS0108417 Rechtssatz 11.09.1997Zivilrecht
Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unte …