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Entscheidung 6 Ob 2343/96v×

Entscheidung 6 Ob 2343/96v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2343/96v

Entscheidungsdatum

05.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth T*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 410.000 S und Feststellung (Streitwert 60.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1996, GZ 12 R 87/96v-30, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der beklagten Partei war aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages über die entgeltliche Benützung ihrer Sommerrodelbahn auch die vertragliche Nebenverpflichtung auferlegt, die Benützer der Anlage vor Schäden an ihrer körperlichen Unversehrtheit während der Benützung der Bahn zu schützen. Dabei, gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der vom Erstrichter zutreffend zitierten Vorentscheidung 1 Ob 570/85 = ZVR 1986/16 mwN dargestellt hat, als mitvereinbart, daß der Halter alles Zumutbare vorkehrt, um eine gefahrlose Benützung der Anlage zu ermöglichen. Bei Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten tritt nach herrschender Auffassung die Umkehr der Beweislast gemäß Paragraph 1298, ABGB ein.

Der Unfall, den die Klägerin bei der Abfahrt mit einem Schlitten erlitt, bedeutet nun noch nicht, daß der beklagten Partei bereits Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden könnte; das Urteil der Rechtswidrigkeit bezieht sich nämlich nach ganz herrschender Auffassung nur auf menschliches Verhalten (Verhaltensunrecht), nicht aber auf den nachteiligen Erfolg (2 Ob 74/95 = ZVR 1996/78; JBl 1992, 44 ua; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 90 f mwN; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 10, 449). Das Rechtswidrigkeitsurteil ist aus der Verletzung von konkret für die betreffende Situation ausformulierten, ex ante die "erforderliche Sorgfalt" bestimmenden Verhaltensgeboten abgeleitet. Dabei muß darauf geachtet werden, daß dem Schädiger nicht völlig unerfüllbare Sorgfaltsgebote auferlegt werden (ZVR 1996/78; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129 ff, 131).

Im vorliegenden Fall kann den Organen der beklagten Partei die Verletzung derartiger Verhaltensgebote nicht angelastet werden. Nach den maßgeblichen Feststellungen wiesen weder die Rodelbahn noch der Schlitten technische Mängel auf, eindeutige und der Klägerin durch oftmaliges Befahren der Bahn bekannte Bedienungsvorschriften waren beim Start ausreichend deutlich angebracht; es hieße nun beim hier zu beurteilenden Unfallsgeschehen die Verpflichtungen eines Sommerrodelbahnhalters überspannen, würde man von ihm verlangen, ungeachtet des Gefahrenhinweises "Nicht in die Bahn fassen, Verletzungsgefahr" und der jedem Benützer erkennbaren Gefahrenlage im Bereich der Beine vollkommen geschlossene Schlitten zu verwenden. In der Exkulpierung der beklagten Partei als Halterin einer Freizeiteinrichtung aus ihrer vertraglichen Haftung durch die Vorinstanzen zufolge eines erwiesenen Fahrfehlers der Klägerin ist daher keine grobe Fehlbeurteilung zu erkennen, die nach Maßgabe des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde vergleiche 5 Ob 540/94; RIS-Justiz RS0044262).

Anmerkung

E44563 06A23436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02343.96V.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19961205_OGH0002_0060OB02343_96V0000_000

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