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Entscheidung 6 Ob 235/15z×

Entscheidung 6 Ob 235/15z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041260 Rechtssatz 06.06.1978Zivilrecht
Bei reinen Unterlassungsklagen ist keine Leistungsfrist zu setzen.
RS0041265 Rechtssatz 06.06.1978Zivilrecht
Die Bestimmung des § 409 ZPO ist auf reine Unterlassungsansprüche nicht anzuwenden. Die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung - also nicht zu einer Unterlassung, die auch ein positives Tun, wie etwa eine Beseitigung, umfasst - tritt daher …
RS0110990 Rechtssatz 24.09.1998Zivilrecht
Die §§ 28, 29 KSchG begründen einen materiellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Bestimmungen (§ 879 ABGB, § 6 KSchG) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern.
RS0112921 Rechtssatz 22.12.1999Zivilrecht
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in meh …
RS0129522 Rechtssatz 17.06.2014Zivilrecht
Die Bestimmung des § 25 Abs 4 Z 3 lit b TKG sagt nichts über die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Abschlagszahlung aus, sofern sie das bis zum Ende der Laufzeit fällige Entgelt samt einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen übersteigt.
RS0131263 Rechtssatz 22.12.2016Zivilrecht
Im Anwendungsbereich des § 25 TKG kommt dem Teilnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zu, wenn im Telekommunikationsbereich eine Entgeltänderung aufgrund einer vertraglich vorgesehenen Anpassungsklausel mittels eines von einer staatlichen Stell …