Rechtssatz RS0131263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131263
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 25 TKG kommt dem Teilnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zu, wenn im Telekommunikationsbereich eine Entgeltänderung aufgrund einer vertraglich vorgesehenen Anpassungsklausel mittels eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Index (hier: Verbraucherpreisindex) erfolgt.Im Anwendungsbereich des Paragraph 25, TKG kommt dem Teilnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zu, wenn im Telekommunikationsbereich eine Entgeltänderung aufgrund einer vertraglich vorgesehenen Anpassungsklausel mittels eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Index (hier: Verbraucherpreisindex) erfolgt.
Schlagworte
Indexklausel, Mobilfunk-AGB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131263
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20161222_OGH0002_0060OB00233_15F0000_001