Begründung:
Der Vater hatte sich in dem anläßlich der Ehescheidung am 24.3.1989 geschlossenen, pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich zur Zahlung eines Unterhaltes von 3.000 S monatlich an den Minderjährigen verpflichtet. Mit Antrag vom 12.12.1995 begehrte die Mutter für den Minderjährigen die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrages auf 5.000 S ab 1.12.1995. Dieser Betrag entspreche dem Einkommen des Vaters und den gestiegenen Bedürfnissen des Kindes.
Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens von 3.795 DM, welches es unter Heranziehung eines 13. und 14.Monatsgehaltes ermittelte, zur Gänze statt. Dieses Einkommen entspreche 26.560 S, dem Vater sei, weil er in Wiesbaden wohne, aber in Frankfurt arbeite, als außerordentliche Belastung für die Haltung eines PKW und für eine Unfallversicherung ein Betrag von monatlich 1.500 S abzuziehen, so daß die Unterhaltsbemessungsgrundlage rund 25.000 S betrage.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der sich nur gegen die 4.410,28 S übersteigende Unterhaltsbemessung wandte, teilweise Folge, verpflichtete ihn zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 4.700 S ab 1.12.1995 und wies das Mehrbegehren von 300 S monatlich ab. Es legte seiner Entscheidung eine vom Erstgericht ergänzend eingeholte Gehaltsauskunft des Dienstgebers des Vaters zugrunde, welche folgende Aufstellung enthält:
1.7.95 bis 31.12.1995 1.1.96 bis 30.6.96 Urlaubsgeld 1996
Monatsgehalt DM 6.000
DM 36.000
DM 36.000
sonstige Zulagen für
VWL (wird wieder
abgezogen)DM 312 DM 312
Urlaubszuschuß
1/2 Gehalt DM 3.000
(Vorausberechnung)
Bruttogesamtwert der
Bezüge: DM 37.812,-- 36.312,-- 3.000,--
Abzüge
Sozialversicherungs-
beiträge DM 7.257,93 7.348,08 385,50
Steuern DM 8.439,46 8.389,50 1.195,--
Solidarzuschlag
DM 632,94 586,56 89,62
VWL-Abzug DM 468,-- 468,--
Summe der Abzüge
DM 16.798,33 16.792,14 1.670,12
bleibt reiner Gesamtbezug
DM 21.013,67 19.519,86 1.329,88
Die Unterhaltsbemessungsgrundlage (reiner Halbjahresbezug x 2 + Nettourlaubsgeld : 12) betrage rund 23.550 S. Eine weitere Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Werbungskosten (Fahrt von der Wohnung in Wiesbaden zum Arbeitsplatz in Frankfurt sowie diverse Versicherungen) komme nicht in Betracht. Nach den Erhebungen bestehe zwischen Frankfurt und Wiesbaden eine Zugverbindung drei- bis viermal stündlich während des gesamten Tages. Die Fahrzeit variiere zwischen 30 und 40 Minuten. Es fehle an jedem Anhaltspunkt, daß der Vater berufsbedingt einen PKW benötige. Mehrauslagen für Kilometergeld sowie Lebens- und Unfallversicherung könnten daher die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht vermindern. Da der Vater keine weiteren Sorgepflichten habe, sei im Hinblick auf das Alter des Kindes ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 4.700 S angemessen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ao Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Qualifikation nicht zu lösen gewesen seien.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ao Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Qualifikation nicht zu lösen gewesen seien.