Rechtssatz RS0106446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106446
Entscheidungsdatum
21.11.1996
Rechtssatz
Nach dem deutschen Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer idF vom 12.3.1994 BGBl 406 (5.Vermögensbildungsgesetz) soll die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VWL) gefördert werden. Diese Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt, dienen zusammen mit einer staatlichen Förderung der Vermögensbildung des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, daß einerseits der vom Arbeitgeber geleistete Teil der vermögenswirksamen Geldleistung als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen und damit in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist und daß andererseits der Arbeitnehmerbeitrag an der vermögenswirksamen Leistung, den er aus eigenem zur Vermögensbildung zahlt, ihm aber vom Arbeitgeber unmittelbar vom Gehalt abgezogen wird, die Bemessungsgrundlage nicht vermindern kann.Nach dem deutschen Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung vom 12.3.1994 Bundesgesetzblatt 406 (5.Vermögensbildungsgesetz) soll die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VWL) gefördert werden. Diese Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt, dienen zusammen mit einer staatlichen Förderung der Vermögensbildung des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, daß einerseits der vom Arbeitgeber geleistete Teil der vermögenswirksamen Geldleistung als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen und damit in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist und daß andererseits der Arbeitnehmerbeitrag an der vermögenswirksamen Leistung, den er aus eigenem zur Vermögensbildung zahlt, ihm aber vom Arbeitgeber unmittelbar vom Gehalt abgezogen wird, die Bemessungsgrundlage nicht vermindern kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106446
Dokumentnummer
JJR_19961121_OGH0002_0060OB02353_96I0000_001