Das Berufungsgericht hat über die Gegenforderungen nicht sachlich entschieden. Es hat vielmehr, wie aus dem Spruch im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen hervorgeht, die Entscheidung des Erstgerichtes über die Gegenforderungen aufgehoben und diese der Endentscheidung vorbehalten, weil es die Ansicht vertrat, dass es unzulässig sei, Gegenforderungen in einem Zwischenurteil zu erledigen. Der betreffende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes, dass der Ausspruch über die Gegenforderungen aus dem Zwischenurteil zu entfernen sei, stellt daher in Wahrheit einen Aufhebungsbeschluss wegen eines - nach Ansicht des Berufungsgerichtes - dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangels dar. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision bezieht sich sowohl seinem Wortlaut als auch seiner Begründung nach auf den bestätigenden, nicht aber auf den aufhebenden Teil der Entscheidung. Dieser ist daher gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unanfechtbar. Daher waren die "Revision" (richtig: der Rekurs) des Klägers und die "Revisionsbeantwortung", die zu einem absolut unzulässigen Rekurs erstattet wurde, zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat über die Gegenforderungen nicht sachlich entschieden. Es hat vielmehr, wie aus dem Spruch im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen hervorgeht, die Entscheidung des Erstgerichtes über die Gegenforderungen aufgehoben und diese der Endentscheidung vorbehalten, weil es die Ansicht vertrat, dass es unzulässig sei, Gegenforderungen in einem Zwischenurteil zu erledigen. Der betreffende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes, dass der Ausspruch über die Gegenforderungen aus dem Zwischenurteil zu entfernen sei, stellt daher in Wahrheit einen Aufhebungsbeschluss wegen eines - nach Ansicht des Berufungsgerichtes - dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangels dar. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision bezieht sich sowohl seinem Wortlaut als auch seiner Begründung nach auf den bestätigenden, nicht aber auf den aufhebenden Teil der Entscheidung. Dieser ist daher gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar. Daher waren die "Revision" (richtig: der Rekurs) des Klägers und die "Revisionsbeantwortung", die zu einem absolut unzulässigen Rekurs erstattet wurde, zurückzuweisen.
Der Umstand, dass nunmehr das Berufungsgericht ein (Teil-)Zwischenurteil ohne gleichzeitige Entscheidung über die eingewendeten Gegenforderungen aufrechterhalten hat, macht seine Entscheidung noch nicht unzulässig, weil auf Grund des § 393 Abs 1 ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1989 ein Zwischenurteil auch dann erlassen werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, also auch dann, wenn er möglicherweise bereits durch eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung getilgt worden ist.Der Umstand, dass nunmehr das Berufungsgericht ein (Teil-)Zwischenurteil ohne gleichzeitige Entscheidung über die eingewendeten Gegenforderungen aufrechterhalten hat, macht seine Entscheidung noch nicht unzulässig, weil auf Grund des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1989 ein Zwischenurteil auch dann erlassen werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, also auch dann, wenn er möglicherweise bereits durch eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung getilgt worden ist.
Zur Revision des Beklagten:
Die durch das BGBl I 1997/7 eingeführte Bestimmung des § 23 Abs 3 Z 4 WEG, wonach vor oder mit der Zusage des Wohnungseigentums an einem Gebäude, dessen Baubewilligung vor mehr als 20 Jahren erteilt wurde, dem Wohnungseigentumsbewerber ein Gutachten über den Bauzustand des Hauses vorzulegen ist, kommt erst auf Verträge, die ab 1. 1. 1997 geschlossen wurden, zur Anwendung (§ 28 Abs 2 WEG). Abgesehen davon, dass hier sämtliche Verträge vor diesem Datum geschlossen wurden, wurden die Schutzbestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG für Wohnungseigentumsbewerber, die bis dahin nur für ein Bauvorhaben, also für ein Bauprojekt galten, auf den Erwerb des Wohnungseigentums an schon bestehenden Gebäuden (die vor Entstehung eines Anspruches auf Wohnungseigentumsbegründung erstmalig bezogen wurden), erst durch die entsprechende Neufassung des § 23 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800), das am 1. 1. 1994 in Kraft trat, ausgedehnt (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 1 zu § 23 WEG). Die Kaufverträge zwischen den Streitteilen und die darin enthaltene Zusage der Begründung von Wohnungseigentum wurden auch vor diesem Zeitpunkt geschlossen, die Sanierung davor beschlossen und die Anträge auf Einleitung des Verfahrens nach § 18 MRG und auf Auszahlung von Förderungsgeldern davor eingebracht. Eine Ausdehnung dieser Schutzbestimmungen auf vorliegende Verträge kommt daher nicht in Betracht. Da das Wohnungseigentum des Beklagten offenbar bislang nicht verbüchert wurde, kommt ihm nach wie vor nicht die Stellung eines Wohnungseigentümers zu (§ 12 WEG).Die durch das BGBl römisch eins 1997/7 eingeführte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, WEG, wonach vor oder mit der Zusage des Wohnungseigentums an einem Gebäude, dessen Baubewilligung vor mehr als 20 Jahren erteilt wurde, dem Wohnungseigentumsbewerber ein Gutachten über den Bauzustand des Hauses vorzulegen ist, kommt erst auf Verträge, die ab 1. 1. 1997 geschlossen wurden, zur Anwendung (Paragraph 28, Absatz 2, WEG). Abgesehen davon, dass hier sämtliche Verträge vor diesem Datum geschlossen wurden, wurden die Schutzbestimmungen der Paragraphen 23 bis 25 WEG für Wohnungseigentumsbewerber, die bis dahin nur für ein Bauvorhaben, also für ein Bauprojekt galten, auf den Erwerb des Wohnungseigentums an schon bestehenden Gebäuden (die vor Entstehung eines Anspruches auf Wohnungseigentumsbegründung erstmalig bezogen wurden), erst durch die entsprechende Neufassung des Paragraph 23, Absatz eins, WEG durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800), das am 1. 1. 1994 in Kraft trat, ausgedehnt (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 1 zu Paragraph 23, WEG). Die Kaufverträge zwischen den Streitteilen und die darin enthaltene Zusage der Begründung von Wohnungseigentum wurden auch vor diesem Zeitpunkt geschlossen, die Sanierung davor beschlossen und die Anträge auf Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 18, MRG und auf Auszahlung von Förderungsgeldern davor eingebracht. Eine Ausdehnung dieser Schutzbestimmungen auf vorliegende Verträge kommt daher nicht in Betracht. Da das Wohnungseigentum des Beklagten offenbar bislang nicht verbüchert wurde, kommt ihm nach wie vor nicht die Stellung eines Wohnungseigentümers zu (Paragraph 12, WEG).
Der Beklagte hat an der Beschlussfassung der Mehrheitseigentümer auf
Sanierung des Hauses und Betrauung des Klägers mit der Organisation
der Sanierung nicht teilgenommen. Er hätte auch nicht wirksam
mitstimmen können, weil er Ende 1990 jedenfalls noch nicht
bücherlicher Eigentümer der Miteigentumsanteile war. Die Stellung
eines Miteigentümers kam ihm erst ab der Verbücherung der
Kaufverträge zu (§ 431 ABGB). Eine Bindung des Beklagten an die
Beschlüsse der vormaligen bücherlichen Miteigentümer kommt daher nur
in Betracht, wenn ihm diese Beschlüsse überbunden worden wären oder
wenn er zumindest in der Folge in den Vertrag eingetreten wäre. Da
der Beklagte nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes
zunächst überhaupt nichts von diesen Beschlüssen und der Beauftragung
des Klägers wusste, ist eine Überbindung der Beschlüsse und ein
Vertragsbeitritt schon im Zeitpunkt der Kaufverträge betreffend den
Dachboden, die keinerlei Hinweise auf die geplanten oder auch bereits
beschlossenen Sanierungsarbeiten enthalten, auszuschließen.
Abgesehen davon handelte sich bei der beschlossenen Sanierung im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 833 ABGB, sondern um eine wichtige Veränderung nach § 834 ABGB. Die vorgesehenen Maßnahmen gingen weit über den bloßen Erhaltungszweck des Gebäudes hinaus. Sie führten nicht nur eine Instandhaltung, sondern eine wesentliche Änderung des bestehenden Zustandes herbei, wurde doch, wie sich aus dem Vorbringen ergibt, ua eine Liftanlage eingebaut; insbesondere steht unstrittig fest, dass die Fassade nicht bloß renoviert, sondern zumindest auf der einen Hausseite nach Originalvorgaben neu gestaltet wurde, worin eine Maßnahme nach § 834 ABGB zu erblicken ist (vgl 5 Ob 94/89 = WoBl 1990/87). Auch sonst geht aus den Feststellungen des Erstgerichtes hervor, dass eine umfangreiche Generalsanierung vorgenommen wurde (Fenstererneuerung, Trockenlegung usw), die mit laufenden Erhaltungsarbeiten nicht vergleichbar ist. Bei einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung ist unstrittig, dass der Minderheit (dem "Überstimmten") Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss. Der Mehrheitsbeschluss bindet die Minderheit, wenn diese nicht aus der Gemeinschaft austreten will, in einem solchen Fall nur dann, wenn die Zustimmung des Richters im außerstreitigen Verfahren erwirkt wird. Auch die Vertretungsmacht der Mehrheit erstreckt sich nicht auf wichtige Veränderungen. Der Dritte bleibt bis zur Entscheidung des Gerichtes gegenüber der Minderheit titellos (Gamerith in Rummel ABGB I3, Rz 8 zu § 834 mwN).Abgesehen davon handelte sich bei der beschlossenen Sanierung im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des Paragraph 833, ABGB, sondern um eine wichtige Veränderung nach Paragraph 834, ABGB. Die vorgesehenen Maßnahmen gingen weit über den bloßen Erhaltungszweck des Gebäudes hinaus. Sie führten nicht nur eine Instandhaltung, sondern eine wesentliche Änderung des bestehenden Zustandes herbei, wurde doch, wie sich aus dem Vorbringen ergibt, ua eine Liftanlage eingebaut; insbesondere steht unstrittig fest, dass die Fassade nicht bloß renoviert, sondern zumindest auf der einen Hausseite nach Originalvorgaben neu gestaltet wurde, worin eine Maßnahme nach Paragraph 834, ABGB zu erblicken ist vergleiche 5 Ob 94/89 = WoBl 1990/87). Auch sonst geht aus den Feststellungen des Erstgerichtes hervor, dass eine umfangreiche Generalsanierung vorgenommen wurde (Fenstererneuerung, Trockenlegung usw), die mit laufenden Erhaltungsarbeiten nicht vergleichbar ist. Bei einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung ist unstrittig, dass der Minderheit (dem "Überstimmten") Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss. Der Mehrheitsbeschluss bindet die Minderheit, wenn diese nicht aus der Gemeinschaft austreten will, in einem solchen Fall nur dann, wenn die Zustimmung des Richters im außerstreitigen Verfahren erwirkt wird. Auch die Vertretungsmacht der Mehrheit erstreckt sich nicht auf wichtige Veränderungen. Der Dritte bleibt bis zur Entscheidung des Gerichtes gegenüber der Minderheit titellos (Gamerith in Rummel ABGB I3, Rz 8 zu Paragraph 834, mwN).
Aus all dem folgt, dass der Beklagte im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen keineswegs von vorne herein an die Beschlüsse von CI***** und C*****, das Haus sanieren zu lassen, gebunden war und die entsprechende Auftragserteilung an den Kläger nicht auch für ihn galt, sollte der Beklagte entsprechend den Feststellungen des Erstgerichtes zunächst von diesen Sanierungsmaßnahmen überhaupt nichts gewusst haben. Er war auch keineswegs schon allein auf Grund der betreffenden Beschlüsse der vormaligen Allein- und späteren Mehrheitseigentümer verpflichtet, das Honorar des Klägers sowie überhaupt Kosten im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten mitzutragen. Das Problem des Vertrauensschadens des Klägers als "Dritten" stellt sich hier schon deshalb nicht, weil er nach den Feststellungen selbst davon ausgehen musste, dass der Beklagte von den Entscheidungen von CI***** und C***** zur Sanierung des Hauses nichts wusste und am Willensbildungsprozess nicht beteiligt war. Der Beklagte war allerdings in der Folge mit einer Darlehensaufnahme zur Finanzierung der Sanierungsarbeiten, mit der Belastung seines Miteigentumsanteiles mit einem entsprechenden Pfandrecht, mit der Antragstellung nach § 18 MRG und dem Förderungsansuchen einverstanden; er erteilte dem Kläger die entsprechenden Vollmachten und leistete die erforderlichen Unterschriften. Daraus ist eine schlüssige Zustimmung zur Durchführung der gefasssten Beschlüsse der vormaligen Miteigentümer abzuleiten.Aus all dem folgt, dass der Beklagte im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen keineswegs von vorne herein an die Beschlüsse von CI***** und C*****, das Haus sanieren zu lassen, gebunden war und die entsprechende Auftragserteilung an den Kläger nicht auch für ihn galt, sollte der Beklagte entsprechend den Feststellungen des Erstgerichtes zunächst von diesen Sanierungsmaßnahmen überhaupt nichts gewusst haben. Er war auch keineswegs schon allein auf Grund der betreffenden Beschlüsse der vormaligen Allein- und späteren Mehrheitseigentümer verpflichtet, das Honorar des Klägers sowie überhaupt Kosten im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten mitzutragen. Das Problem des Vertrauensschadens des Klägers als "Dritten" stellt sich hier schon deshalb nicht, weil er nach den Feststellungen selbst davon ausgehen musste, dass der Beklagte von den Entscheidungen von CI***** und C***** zur Sanierung des Hauses nichts wusste und am Willensbildungsprozess nicht beteiligt war. Der Beklagte war allerdings in der Folge mit einer Darlehensaufnahme zur Finanzierung der Sanierungsarbeiten, mit der Belastung seines Miteigentumsanteiles mit einem entsprechenden Pfandrecht, mit der Antragstellung nach Paragraph 18, MRG und dem Förderungsansuchen einverstanden; er erteilte dem Kläger die entsprechenden Vollmachten und leistete die erforderlichen Unterschriften. Daraus ist eine schlüssige Zustimmung zur Durchführung der gefasssten Beschlüsse der vormaligen Miteigentümer abzuleiten.
Es kommt daher wesentlich auf die Gründe an, warum sich der Beklagte letztlich nicht weiter dagegen stellte, die Entscheidung, das Haus zu sanieren, mitzutragen und dem Kläger die Organisation der Sanierung zu überlassen. Deshalb ist entscheidend, welcher Bedeutungsinhalt der im Zusammenhang mit der Frage der Sanierungskosten getätigten Äußerung des Klägers gegenüber dem Beklagten zukommt, er werde den Beklagten "da heraushalten". Das Erstgericht meinte, darin sei bloß eine Verwendungszusage dahin zu erblicken, der Kläger werde sich bei den anderen Miteigentümern dafür einsetzen, den auf den Beklagten entfallenden Teil der Ersatzansprüche des Klägers mitzutragen. Das Berufungsgericht erblickte in dieser Äußerung ebenfalls eine Verwendungszusage und stellte insoweit offenbar einen Bezug zur Frage der Überwälzung der Sanierungskosten auf die Bewohner des Hauses, darunter auch den Beklagten her. Diesen Ansichten liegt die - wie oben dargestellt - unrichtige Rechtsauffassung zugrunde, der Beklagte hätte jedenfalls, insbesondere auch ohne Kenntnis und Billigung der Beschlüsse über die Haussanierung und Beauftragung des Klägers mit deren Durchführung alle damit zusammenhängenden, nicht auf die Mieter überwälzbaren Kosten mitzutragen. Die Auslegung der Vorinstanzen findet aber in den bisherigen Feststellungen keine Deckung. Hatte der Beklagte, wie vom Erstgericht festgestellt, bis unmittelbar vor dieser Zusicherung keinerlei Ahnung vom Sanierungsvorhaben, war seine gegenüber dem Kläger bekundete Weigerung, irgendwelche Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung zu übernehmen, durchaus berechtigt. Da zudem der Kläger der unmittelbare Vertragspartner des Beklagten war, der dem Beklagten die geplante Sanierung bislang verschwiegen hatte, musste der Kläger befürchten, dass der Beklagte, sollten ihn zusätzlich zu den Kaufpreisen und zum vereinbarten Werklohn weitere Zahlungsverpflichtungen treffen, Vertragsanfechtungstatbestände (Irrtum, List) geltend machen und (oder) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger erheben werde. Die - mehrfache - Äußerung des Klägers, den Beklagten "da herauszuhalten", konnte im Zusammenhang mit der Ablehnung des Beklagten, sich an derartigen Kosten zu beteiligen, nur dahin verstanden werden, dass der Kläger alles veranlassen werde, damit der Beklagte nicht mit derartigen Kosten belastet werde. Der Beklagte, auf dessen Verständnis als Erklärungsempfänger primär abzustellen ist (vgl Rummel in Rummel, ABGB I3, Rz 4 zu § 914 ABGB mwN), konnte diese Äußerungen insbesondere dahin aufzufassen, dass der Kläger vor allem keine eigenen Honoraransprüche und ihm selbst aus der Durchführung des Projektes resultierende Kosten gegenüber dem Beklagten geltend machen werde. Es musste aber auch dem Kläger klar sein, dass der Beklagte seine diesbezüglichen Äußerungen nur in diesem Sinne auffassen konnte, sollte er tatsächlich erst nach Abschluss der Kaufverträge über den Dachboden vom geplanten Bauprojekt erfahren und hievon überrascht worden sein. Die durch die Leistung der betreffenden Unterschriften dokumentierte Zustimmung des Beklagten zu den zunächst ohne sein Wissen und ohne seinen Willen beschlossenen Maßnahmen war unter diesen Umständen keineswegs mit dem Eintritt in die daraus resultierenden Kostentragungspflichten verbunden. Der Beklagte hatte auf Grund der Zusagen des Klägers keine Veranlassung mehr, die erforderlichen Unterschriften zur Durchführung des Projektes zu verweigern und damit letztlich eine Sanierung in Frage zu stellen, die ihm selbst als Miteigentümer zugutekam. Es ging dem Beklagten ja nur um die Kostenfrage, die ihm durch die Zusicherungen des Klägers geklärt schien. Da nach den bisherigen Feststellungen der Beklagte die Äußerungen des Klägers nur in dem Sinne, dass er keine zusätzlichen Zahlungen an den Kläger zu leisten haben werde, verstehen konnte, kann sich der Kläger auch nicht auf nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 ABGB) berufen.Es kommt daher wesentlich auf die Gründe an, warum sich der Beklagte letztlich nicht weiter dagegen stellte, die Entscheidung, das Haus zu sanieren, mitzutragen und dem Kläger die Organisation der Sanierung zu überlassen. Deshalb ist entscheidend, welcher Bedeutungsinhalt der im Zusammenhang mit der Frage der Sanierungskosten getätigten Äußerung des Klägers gegenüber dem Beklagten zukommt, er werde den Beklagten "da heraushalten". Das Erstgericht meinte, darin sei bloß eine Verwendungszusage dahin zu erblicken, der Kläger werde sich bei den anderen Miteigentümern dafür einsetzen, den auf den Beklagten entfallenden Teil der Ersatzansprüche des Klägers mitzutragen. Das Berufungsgericht erblickte in dieser Äußerung ebenfalls eine Verwendungszusage und stellte insoweit offenbar einen Bezug zur Frage der Überwälzung der Sanierungskosten auf die Bewohner des Hauses, darunter auch den Beklagten her. Diesen Ansichten liegt die - wie oben dargestellt - unrichtige Rechtsauffassung zugrunde, der Beklagte hätte jedenfalls, insbesondere auch ohne Kenntnis und Billigung der Beschlüsse über die Haussanierung und Beauftragung des Klägers mit deren Durchführung alle damit zusammenhängenden, nicht auf die Mieter überwälzbaren Kosten mitzutragen. Die Auslegung der Vorinstanzen findet aber in den bisherigen Feststellungen keine Deckung. Hatte der Beklagte, wie vom Erstgericht festgestellt, bis unmittelbar vor dieser Zusicherung keinerlei Ahnung vom Sanierungsvorhaben, war seine gegenüber dem Kläger bekundete Weigerung, irgendwelche Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung zu übernehmen, durchaus berechtigt. Da zudem der Kläger der unmittelbare Vertragspartner des Beklagten war, der dem Beklagten die geplante Sanierung bislang verschwiegen hatte, musste der Kläger befürchten, dass der Beklagte, sollten ihn zusätzlich zu den Kaufpreisen und zum vereinbarten Werklohn weitere Zahlungsverpflichtungen treffen, Vertragsanfechtungstatbestände (Irrtum, List) geltend machen und (oder) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger erheben werde. Die - mehrfache - Äußerung des Klägers, den Beklagten "da herauszuhalten", konnte im Zusammenhang mit der Ablehnung des Beklagten, sich an derartigen Kosten zu beteiligen, nur dahin verstanden werden, dass der Kläger alles veranlassen werde, damit der Beklagte nicht mit derartigen Kosten belastet werde. Der Beklagte, auf dessen Verständnis als Erklärungsempfänger primär abzustellen ist vergleiche Rummel in Rummel, ABGB I3, Rz 4 zu Paragraph 914, ABGB mwN), konnte diese Äußerungen insbesondere dahin aufzufassen, dass der Kläger vor allem keine eigenen Honoraransprüche und ihm selbst aus der Durchführung des Projektes resultierende Kosten gegenüber dem Beklagten geltend machen werde. Es musste aber auch dem Kläger klar sein, dass der Beklagte seine diesbezüglichen Äußerungen nur in diesem Sinne auffassen konnte, sollte er tatsächlich erst nach Abschluss der Kaufverträge über den Dachboden vom geplanten Bauprojekt erfahren und hievon überrascht worden sein. Die durch die Leistung der betreffenden Unterschriften dokumentierte Zustimmung des Beklagten zu den zunächst ohne sein Wissen und ohne seinen Willen beschlossenen Maßnahmen war unter diesen Umständen keineswegs mit dem Eintritt in die daraus resultierenden Kostentragungspflichten verbunden. Der Beklagte hatte auf Grund der Zusagen des Klägers keine Veranlassung mehr, die erforderlichen Unterschriften zur Durchführung des Projektes zu verweigern und damit letztlich eine Sanierung in Frage zu stellen, die ihm selbst als Miteigentümer zugutekam. Es ging dem Beklagten ja nur um die Kostenfrage, die ihm durch die Zusicherungen des Klägers geklärt schien. Da nach den bisherigen Feststellungen der Beklagte die Äußerungen des Klägers nur in dem Sinne, dass er keine zusätzlichen Zahlungen an den Kläger zu leisten haben werde, verstehen konnte, kann sich der Kläger auch nicht auf nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraph 1037, ABGB) berufen.
Selbst die Unterfertigung des Wohnungsübereinkommens einschließlich des Punktes 8.5. vermag die Annahme, der Beklagte habe zumindest jetzt entsprechende Zahlungspflichten gegenüber dem Kläger übernommen, nicht zu rechtfertigen. Der Vertragspunkt lässt die Frage des Honoraranspruches des Klägers und die von ihm im Zusammenhang mit der Sanierung aufgewendeten Kosten unberührt, betrifft sie doch das Verhältnis der Kostentragung der Miteigentümer zueinander. Insbesondere aber geht aus den Feststellungen des Erstgerichtes unzweifelhaft hervor, dass sich der Beklagte ohnehin weigerte, diese dort normierte Verpflichtung zu übernehmen und offenbar nur irrtümlich das Wohnungseigentumsübereinkommen in dieser Form unterfertigte. Ein Einverständnis des Beklagten, die hier geforderten Zahlungen an den Kläger zu leisten, kann daher aus der Unterfertigung dieser Urkunde nicht abgeleitet werden.
Die in den Kaufverträgen der Streitteile enthaltene Regelung über die anteilige Tragung der Ausgaben, soweit diese gemeinsam benützte Teile des Hauses betreffen, konnte der Beklagte schon deshalb nicht in der Richtung verstehen, dass er sich an den Kosten einer damals schon geplanten Generalsanierung zu beteiligen haben werde, weil er hievon nach den Feststellungen des Erstgerichtes überhaupt keine Kenntnis hatte.
Auf Grund dieser Erwägungen wäre das Klagebegehren nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht berechtigt.
Der Kläger hat allerdings in seiner Berufungsbeantwortung (ON 58) die für diese Beurteilung wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft. Nach der Darstellung des Klägers war dem Beklagten von vorn herein klar, dass er die Sanierungskosten mitzutragen habe. Der Kläger verweist auf seine Aussage, dass er schon zu Beginn der Planungsarbeiten mit dem Beklagten über die durchzuführende Sanierung gesprochen habe und der Beklagte damit einverstanden gewesen sei, hiefür mitzuzahlen. Es sei dem Beklagten bereits vor Beginn der Planungsarbeiten für den Dachbodenausbau klar gewesen, dass die mit der Gebäudesanierung zusammenhängenden Kosten vom Beklagten anteilig mitgetragen werden müssten. Der Kläger bekämpfte insbesondere die Feststellungen des Erstgerichtes, dass vor der Unterfertigung der Kaufverträge über den Dachboden nicht über die Sanierung gesprochen worden sei und der Beklagte erst Mitte 1991 durch das Mitanhören eines Gespräches auf solche Kosten aufmerksam geworden sei. Nach den Ausführungen des Klägers fiel die Behauptung, er werde den Beklagten "da heraushalten", in einem wesentlich anderen Zusammenhang, als dies vom Erstgericht festgestellt wurde.
Das Berufungsgericht hat sich mit der zulässigen Beweisrüge des Klägers überhaupt nicht befasst. Es ist daher derzeit noch ungewiss, von welcher Sachverhaltsgrundlage auszugehen ist, insbesondere ob die Feststellungen des Erstgerichtes über die anfängliche Unkenntnis des Beklagten von den geplanten Verbesserungsarbeiten und die Umstände, wie es zur zitierten Äußerung des Klägers über die Sanierungskosten kam, vom Berufungsgericht übernommen werden oder ob das Berufungsgericht statt dessen andere Feststellungen treffen wird. Erst nach Behandlung der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge des Klägers durch das Berufungsgericht wird zu klären sein, ob die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehen.
Sollte das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren die Beweise anders würdigen und der Darstellung des Klägers folgen, wäre zu beachten, dass die sich im Zuge des Sanierungsprojektes stellenden Detailfragen (wie die Art der Vorfinanzierung der Professionistenrechnungen) vom Beschluss der Mehrheitseigentümer gedeckt war. Insoweit war der Beklagte schon nach den bisherigen Feststellungen in den Entscheidungsprozess eingebunden. Innerhalb des Gesamtprojektes handelte es sich hiebei um eine Frage der ordentlichen Verwaltung, deren Entscheidung der Mehrheit oblag, ging es doch bloß darum, unter Umständen höhere Verzugszinsenforderungen und Kostenfolgen durch zu befürchtende Rechtsstreite abzuwenden. Solle das Berufungsgericht allerdings die Feststellungen des Erstgerichtes übernehmen, könnte der Kläger auch die Kosten nicht anteilig auf den Beklagten überwälzen, hat er ihm doch - sinngemäß - zugesichert, ihn von derartigen Kostenforderungen freizuhalten.
Sollte das Berufungsgericht die vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung bekämpften Feststellungen nicht übernehmen, wäre noch auf die in der Berufung des Beklagten enthaltene Beweisrüge einzugehen, mit der er die Feststellung des Erstgerichtes bekämpft, dass der Kläger das Sonderkonto, auf dem die eingeklagten Zinsen aufgelaufen sind, für die Hauseigentümer eingerichtet habe und dass darauf in der Folge die Förderungsmittel des Stadterneuerungsfonds eingehen sollten. Der Beklagte behauptete in diesem Zusammenhang, dass nicht der Kläger, sondern C***** die Werklohnforderungen der Professionisten vorfinanziert habe, weshalb der Kläger insofern nicht aktiv legitimiert sei.
Der vom Beklagten als aktenwidrig gerügten Feststellung, dass Ende 1990 nur C***** und CI***** bücherliche Eigentümer der Liegenschaft gewesen wären und seiner Behauptung, dass auch der Kläger bereits bücherlicher Miteigentümer gewesen sei, wie sich aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug ergebe, kommt hingegen keine Rechtserheblichkeit zu. Aus den Feststellungen geht ohnehin hervor, dass der Kläger jedenfalls mit den Sanierungsmaßnahmen einverstanden war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte in diese Beschlussfassung nicht eingebunden und zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht bücherlicher Miteigentümer war.
Das Berufungsverfahren leidet demnach an wesentlichen Mängeln, die eine Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet waren (§ 503 Z 2 ZPO). Das angefochtene (Teil-)Zwischenurteil war daher aufzuheben und die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Das Berufungsverfahren leidet demnach an wesentlichen Mängeln, die eine Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet waren (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO). Das angefochtene (Teil-)Zwischenurteil war daher aufzuheben und die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.