Die vom Kläger gegen dieses berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß es sich bei der vom Kläger und dem dritten Wohnungseigentümer K*** beabsichtigten Neugestaltung der Fassade um keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt, zumal die vorgesehene Änderung der Fassadengestaltung eindeutig über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht (§ 14 Abs. 1 Z 1 WEG). Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung fordert § 14 Abs. 3 WEG grundsätzlich die Einstimmigkeit aller Miteigentümer. Der Zustimmung aller Teilgenossen bedarf es allerdings nicht, wenn die überstimmte Minderheit durch die - nicht mehr unter den Begriff der ordentlichen Erhaltung fallende - Veränderung gemeinsamer Liegenschaftsteile, und nicht - wie der Beklagte meint - nur durch nützliche Verbesserungsarbeiten (vgl. Würth, ImmZ 1980, 183 f und bei FN 67; derselbe in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 14 WEG) weder finanziell belastet (§ 14 Abs. 3 Z 2 WEG) noch sonst übermäßig (Z 3 leg cit) beeinträchtigt wird. Eine solche übermäßige Beeinträchtigung des Beklagten durch die Fassadenerneuerung erblickte das Berufungsgericht allein schon in dem damit gegebenen Eingriff in das dem Beklagten von seinem Rechtsvorgänger anläßlich des Erwerbes seiner Miteigentumsanteile, mit welchen das Wohnungseigentum an dem Geschäftslokal verbunden ist, eingeräumte Recht zur ausschließlichen Benützung und Umgestaltung der Fassade in dem vertraglich näher umschriebenen Umfang. Gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtet sich in erster Linie die in der Revision erhobene Rechtsrüge.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß es sich bei der vom Kläger und dem dritten Wohnungseigentümer K*** beabsichtigten Neugestaltung der Fassade um keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt, zumal die vorgesehene Änderung der Fassadengestaltung eindeutig über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG). Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung fordert Paragraph 14, Absatz 3, WEG grundsätzlich die Einstimmigkeit aller Miteigentümer. Der Zustimmung aller Teilgenossen bedarf es allerdings nicht, wenn die überstimmte Minderheit durch die - nicht mehr unter den Begriff der ordentlichen Erhaltung fallende - Veränderung gemeinsamer Liegenschaftsteile, und nicht - wie der Beklagte meint - nur durch nützliche Verbesserungsarbeiten vergleiche Würth, ImmZ 1980, 183 f und bei FN 67; derselbe in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 14, WEG) weder finanziell belastet (Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, WEG) noch sonst übermäßig (Ziffer 3, leg cit) beeinträchtigt wird. Eine solche übermäßige Beeinträchtigung des Beklagten durch die Fassadenerneuerung erblickte das Berufungsgericht allein schon in dem damit gegebenen Eingriff in das dem Beklagten von seinem Rechtsvorgänger anläßlich des Erwerbes seiner Miteigentumsanteile, mit welchen das Wohnungseigentum an dem Geschäftslokal verbunden ist, eingeräumte Recht zur ausschließlichen Benützung und Umgestaltung der Fassade in dem vertraglich näher umschriebenen Umfang. Gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtet sich in erster Linie die in der Revision erhobene Rechtsrüge.
Dem Revisionswerber kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als er meint, eine Überbindung dieser Rechte des Beklagten an ihn und Robert K*** sei durch die in die von ihm und K*** mit ihrem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Kaufverträge erfolgte Aufnahme der Klausel, die in bestimmt angeführten Punkten eines anderen Kaufvertrages enthaltenen Rechte und Pflichten ausdrücklich zur Kenntnis zu nehmen, nicht erfolgt. Bei den dem Beklagten von Dr.U*** eingeräumten Rechten handelt es sich um
obligatorische Nutzungsrechte, die über das einem Mit- und Wohnungseigentümer gesetzlich zustehende Recht auf den Mitgebrauch an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (§ 1 Abs. 3 WEG), hinausgehen und zufolge der im Schuldrecht herrschenden, durch § 24 WEG hier auch nicht eingeschränkten Vertragsfreiheit auch wirksam sind und damit das Dr.U*** zustehende Vollrecht aus seinem ihm verbliebenen Miteigentum einschränken. Wenn der Kläger und K*** anläßlich des Erwerbes von Miteigentumsanteilen Dr.U*** von diesem auf diese ihn treffende Einschränkung seines Eigentumsrechtes hingewiesen wurden und sie die dementsprechenden Rechte des nunmehrigen Beklagten zur Kenntnis nahmen, so besteht kein Zweifel, daß sie von Dr.U*** nicht mehr Rechte erwarben, als diesem zur Zeit der Veräußerung der Miteigentumsanteile zustanden. In der Annahme der Vorinstanzen, der Kläger müsse die dem Beklagten von Dr.U*** eingeräumten Nutzungsrechte in Ansehung der Fassade gegen sich gelten lassen, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.obligatorische Nutzungsrechte, die über das einem Mit- und Wohnungseigentümer gesetzlich zustehende Recht auf den Mitgebrauch an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (Paragraph eins, Absatz 3, WEG), hinausgehen und zufolge der im Schuldrecht herrschenden, durch Paragraph 24, WEG hier auch nicht eingeschränkten Vertragsfreiheit auch wirksam sind und damit das Dr.U*** zustehende Vollrecht aus seinem ihm verbliebenen Miteigentum einschränken. Wenn der Kläger und K*** anläßlich des Erwerbes von Miteigentumsanteilen Dr.U*** von diesem auf diese ihn treffende Einschränkung seines Eigentumsrechtes hingewiesen wurden und sie die dementsprechenden Rechte des nunmehrigen Beklagten zur Kenntnis nahmen, so besteht kein Zweifel, daß sie von Dr.U*** nicht mehr Rechte erwarben, als diesem zur Zeit der Veräußerung der Miteigentumsanteile zustanden. In der Annahme der Vorinstanzen, der Kläger müsse die dem Beklagten von Dr.U*** eingeräumten Nutzungsrechte in Ansehung der Fassade gegen sich gelten lassen, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Z 3 WEG für die Annahme einer Durchbrechung des Einstimmigkeitsprinzipes ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den zwischen den Parteien im außerstreitigen Verfahren ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Zurückweisungsbeschluß im streitigen Verfahren zu prüfen. Entscheidend ist dabei vor allem, daß nach dieser Bestimmung nicht jede Beeinträchtigung eines überstimmten Wohnungseigentümers dessen Zustimmung zu der geplanten Veränderung notwendig macht. Das Mehrheitsprinzip gilt vielmehr schon dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme keine übermäßige Beeinträchtigung des Überstimmten zur Folge hat. Daraus ergibt sich, daß ein maßvoller, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträglicher Eingriff in die Interessen der überstimmten Wohnungseigentümer zulässig ist und noch nicht die Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer auslöst. Dabei sind sowohl materielle, wie ideelle Interessen der Überstimmten zu beachten (vgl. Faistenberger-Barta-Call, 390, Rz 101 zu § 14 WEG). Bei Beurteilung der Zumutbarkeit des Ausmaßes der mit den angestrebten Änderungen allenfalls verbundenen Beeinträchtigung der überstimmten Minderheit ist auch zu berücksichtigen, daß jeder Mit- und Wohnungseigentümer im Rahmen des die Gemeinschaft verbindenden besonderen Schuldverhältnisses die Pflicht hat, auf schutzwürdige Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen, anderseits aber auch selbst ein zumutbares Maß an Toleranz von den anderen Teilgenossen erwarten darf. Der Beklagte erachtet sich durch die streitgegenständlichen Veränderungen in dreifacher Hinsicht, und zwar aus architektonischen und ästhetischen Gründen, ferner wegen der Taubenplage und schließlich durch den mit der Umgestaltung der Fassade verbundenen Eingriff in das ihm zustehende Recht zur Benützung und Umgestaltung der Fassade beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes reichen jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes zur allseitigen rechtlichen Beurteilung der Rechtssache aus.Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, WEG für die Annahme einer Durchbrechung des Einstimmigkeitsprinzipes ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den zwischen den Parteien im außerstreitigen Verfahren ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Zurückweisungsbeschluß im streitigen Verfahren zu prüfen. Entscheidend ist dabei vor allem, daß nach dieser Bestimmung nicht jede Beeinträchtigung eines überstimmten Wohnungseigentümers dessen Zustimmung zu der geplanten Veränderung notwendig macht. Das Mehrheitsprinzip gilt vielmehr schon dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme keine übermäßige Beeinträchtigung des Überstimmten zur Folge hat. Daraus ergibt sich, daß ein maßvoller, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträglicher Eingriff in die Interessen der überstimmten Wohnungseigentümer zulässig ist und noch nicht die Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer auslöst. Dabei sind sowohl materielle, wie ideelle Interessen der Überstimmten zu beachten vergleiche Faistenberger-Barta-Call, 390, Rz 101 zu Paragraph 14, WEG). Bei Beurteilung der Zumutbarkeit des Ausmaßes der mit den angestrebten Änderungen allenfalls verbundenen Beeinträchtigung der überstimmten Minderheit ist auch zu berücksichtigen, daß jeder Mit- und Wohnungseigentümer im Rahmen des die Gemeinschaft verbindenden besonderen Schuldverhältnisses die Pflicht hat, auf schutzwürdige Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen, anderseits aber auch selbst ein zumutbares Maß an Toleranz von den anderen Teilgenossen erwarten darf. Der Beklagte erachtet sich durch die streitgegenständlichen Veränderungen in dreifacher Hinsicht, und zwar aus architektonischen und ästhetischen Gründen, ferner wegen der Taubenplage und schließlich durch den mit der Umgestaltung der Fassade verbundenen Eingriff in das ihm zustehende Recht zur Benützung und Umgestaltung der Fassade beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes reichen jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes zur allseitigen rechtlichen Beurteilung der Rechtssache aus.
Was zunächst die Einwendungen des Beklagten aus architektonisch-ästhetischer Sicht anlangt, so kommt es nur darauf an, ob die Änderung der Fassadengestaltung in ihrer Gesamtheit eine Verschlechterung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Eindruck der Nachbarhäuser, zur Folge hätte. Die vom Beklagten immer wieder relevierte Frage, ob die Anbringung von Gesimsen tatsächlich dem Schutz gegen eindringendes Wasser dient, ist daher hier bedeutungslos. Ein Vergleich der geplanten Fassade mit der derzeit vorhandenen, läßt eine Verschandelung des Hauses, etwa weil eine völlig unausgewogene, ja geradezu kitischige Fassade geschaffen würde, nicht erkennen. Die Ausgestaltung von Gesimsen kommt dem restlichen, von Kriegseinwirkungen im wesentlichen verschont gebliebenen Altbestand sowie dem anschließenden Haus, dessen Fassaden ebenfalls durch Gesimse horizontal gegliedert sind, weit näher, als die derzeit vorhandene, völlig glatte und nahezu ungegliederte Fassade. Auch die Änderung der Fensterbreiten ändert das Bild des Hauses nicht wesentlich, wird doch das gesamte dritte Obergeschoß regelmäßig in dem auch darunter von Fenstern betroffenen Bereich von diesen Fenstern beherrscht, sodaß die Assoziation mit WC-Fenstern nicht gerechtfertigt ist. Die im Bereich der Scheinerker geplanten schmäleren Fenster beeinträchtigen das Fassadenbild ebenfalls nicht wesentlich, korrespondieren sie doch in Form und Breite den darüber befindlichen Fenstern des dritten Obergeschosses. Schließlich handelt es sich hier um Geschmacksfragen, die das Gericht nicht autoritär entscheiden kann. Es kann nur eine krass ins Auge fallende Geschmacklosigkeit, die von nahezu jedem Betrachter als störend empfunden würde, wahrnehmen und sich nicht der Geschmacksrichtung einer größeren oder kleineren Gruppe anschließen. Die Wahrnehmung des Ensembleschutzes ist Sache der Baubehörde. Darüber, ob dem vom historischen Stadtbild nicht entsprechendes Bauwerk mehr oder weniger störend ist, kann man verschiedener Meinung sein. Derartige ästhetische Urteile sind nicht Sache des Gerichtes, wenn die Wertunterschiede nicht eindeutig sind, wobei die Eindeutigkeit immer nur vom Standpunkt der Beschauer aus und nicht von dem einzelner Fachleute zu beurteilen ist. Eine solche Eindeutigkeit im Sinne des Standpunktes der Beklagten ist hier zu verneinen.
Dem Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß in der mit dem zwischen dem Erdgeschoß und dem ersten Obergeschoß vorgesehenen Gesims allenfalls verbundenen Verminderung des Lichteinfalles in seine Geschäftsräumlichkeiten eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen zu erblicken wäre, weil das Gesims erst etwa 15 cm oberhalb der Auslagen beginnt, vorerst nur 20 cm die Fassade überragt und nach einer Gesimshöhe von 45 cm auch bloß um weitere 5 cm vorspringt. Der Lichteinfall kann also nicht entscheidend verändert werden, insbesondere wenn berücksichtigt wird, daß die Exponate des Beklagten in den Auslagen ohnedies des Schutzes vor Licht bedürfen und zu diesem Zweck Markisen verwendet werden müssen.
Dem Beklagten ist wohl zuzugeben, daß die Taubenplage eine besondere Belastung darstellen und ganz allgemein zur Belästigung von Fußgängern und damit auch von Kauf- und Schaulustigen führen kann. Dabei handelt es sich aber um ein in Städten auftretendes, in erster Linie von der öffentlichen Hand zu lösendes Problem, das nicht dazu führen darf, daß private Bauträger die Bauweise ihrer Häuser darnach ausrichten müssen, daß die Tauben keine Gelegenheit finden, im Bereich der gassenseitigen Dachenden oder der Fassaden aufzusitzen.
Was schließlich die dritten Einwendungen des Beklagten betrifft, so ist davon auszugehen, daß der für die daraus abgeleitete Beeinträchtigung seiner Interessen behauptungs- und beweispflichtige Beklagte lediglich ausgeführt hat, infolge des oberhalb seines Geschäftslokales vorgesehenen, in einer Höhe von ca. 65 cm und einer Tiefe von ca. 23 cm über die Fassade vorspringenden "Querbalkens" (Gesimses) könne er das ihm zustehende Recht, die gesamte oberhalb seines Geschäftes bis 30 cm unterhalb der Fenster im ersten Obergeschoß für Reklamezwecke zu verwenden, nicht mehr "entsprechend" ausüben (AS 51 und 57). Im Rahmen der Parteienvernehmung dazu befragt erklärte er nur, es werde in jedem Fall der Schriftzug der Kunsthandlung U*** größer gestaltet. Inwieweit die Werbung "weeiter ausgestaltet" werde, könne er heute mangels Kenntnis der Gestaltungsmöglichkeiten noch nicht sagen (AS 145). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Fassade des Hauses vom Beklagten nur durch Anbringung des Schriftzuges der Firma und des Gegenstandes seines Unternehmens verwendet, wobei dieser in 40 cm hohen, 30 cm über dem Sturz angebrachten Blockbuchstaben gestaltet war. Für Reklame wurde die Fassade nicht genutzt. Geht man davon aus, daß der Beklagte all die Jahre hindurch eine solche Nutzung der Fassade offensichtlich als seinem Unternehmen angemessen erachtete und weitere Reklame nicht für angebracht hielt, so ist nicht einzusehen und wurde vom Beklagten auch nicht dargetan, aus welchen Gründen nunmehr eine andere Fassadennutzung als notwendig erachtet werden sollte, zumal eine Kunsthandlung von der Art des Unternehmens her wohl keine marktschreierische Reklame verträgt. Das vom Kläger und K*** geplante Gesims zwischen dem Erdgeschoß und dem ersten Obergeschoß soll eine für Werbung unbehindert nutzbare, ebene Fläche in der Höhe von 45 cm aufweisen. Es bestünde daher die Möglichkeit, die bisherige Gestaltung des Schriftzuges der Firma und des Unternehmensgegenstandes unverändert beizubehalten. Da der Beklagte keine konkreten, berechtigten Interessen an einer Änderung der bisherigen Nutzung der Fassade dargetan hat, kann nicht gesagt werden, die aus der vorgesehenen Änderung der Fassade für den Beklagten sich ergebende Änderung der theoretischen Nutzungsmöglichkeit der Fassade stelle eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen des Beklagten iS der Z 3 des § 14 Abs. 3 WEG dar. Geringfügige Eingriffe in seine Interessen muß, wie bereits oben dargelegt, ein Wohnungseigentümer unter Umständen im Interesse der Eigentümergemeinschaft in Kauf nehmen. Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.Was schließlich die dritten Einwendungen des Beklagten betrifft, so ist davon auszugehen, daß der für die daraus abgeleitete Beeinträchtigung seiner Interessen behauptungs- und beweispflichtige Beklagte lediglich ausgeführt hat, infolge des oberhalb seines Geschäftslokales vorgesehenen, in einer Höhe von ca. 65 cm und einer Tiefe von ca. 23 cm über die Fassade vorspringenden "Querbalkens" (Gesimses) könne er das ihm zustehende Recht, die gesamte oberhalb seines Geschäftes bis 30 cm unterhalb der Fenster im ersten Obergeschoß für Reklamezwecke zu verwenden, nicht mehr "entsprechend" ausüben (AS 51 und 57). Im Rahmen der Parteienvernehmung dazu befragt erklärte er nur, es werde in jedem Fall der Schriftzug der Kunsthandlung U*** größer gestaltet. Inwieweit die Werbung "weeiter ausgestaltet" werde, könne er heute mangels Kenntnis der Gestaltungsmöglichkeiten noch nicht sagen (AS 145). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Fassade des Hauses vom Beklagten nur durch Anbringung des Schriftzuges der Firma und des Gegenstandes seines Unternehmens verwendet, wobei dieser in 40 cm hohen, 30 cm über dem Sturz angebrachten Blockbuchstaben gestaltet war. Für Reklame wurde die Fassade nicht genutzt. Geht man davon aus, daß der Beklagte all die Jahre hindurch eine solche Nutzung der Fassade offensichtlich als seinem Unternehmen angemessen erachtete und weitere Reklame nicht für angebracht hielt, so ist nicht einzusehen und wurde vom Beklagten auch nicht dargetan, aus welchen Gründen nunmehr eine andere Fassadennutzung als notwendig erachtet werden sollte, zumal eine Kunsthandlung von der Art des Unternehmens her wohl keine marktschreierische Reklame verträgt. Das vom Kläger und K*** geplante Gesims zwischen dem Erdgeschoß und dem ersten Obergeschoß soll eine für Werbung unbehindert nutzbare, ebene Fläche in der Höhe von 45 cm aufweisen. Es bestünde daher die Möglichkeit, die bisherige Gestaltung des Schriftzuges der Firma und des Unternehmensgegenstandes unverändert beizubehalten. Da der Beklagte keine konkreten, berechtigten Interessen an einer Änderung der bisherigen Nutzung der Fassade dargetan hat, kann nicht gesagt werden, die aus der vorgesehenen Änderung der Fassade für den Beklagten sich ergebende Änderung der theoretischen Nutzungsmöglichkeit der Fassade stelle eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen des Beklagten iS der Ziffer 3, des Paragraph 14, Absatz 3, WEG dar. Geringfügige Eingriffe in seine Interessen muß, wie bereits oben dargelegt, ein Wohnungseigentümer unter Umständen im Interesse der Eigentümergemeinschaft in Kauf nehmen. Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Ausgehend von dem die Mit- und Wohnungseigentümer verbindenden, von besonderer Rücksichtnahme und Toleranz gekennzeichneten Schuldverhältnis zeigt sich somit abschließend, daß in der geplanten Fassadenänderung insgesamt keine dem Beklagten unzumutbare, übermäßige Beeinträchtigung erblickt werden kann. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, daß der schlechte Fassadenzustand bereits zu baubehördlichen Aufträgen geführt hat, die die Eigentümer zu Maßnahmen verpflichten. Wenn sich der Beklagte hier bisher nur auf den Versuch einer Verbindung entsprechender Maßnahmen der Mehrheitseigentümer beschränkt hat, ohne eigene konstruktive Vorschläge zu machen, kann er sich nicht übermäßig dadurch beschwert erachten, daß die Pläne der Mehrheitseigentümer seinen Wünschen nicht entsprechen.
Damit erweisen sich die in § 14 Abs. 3 WEG für die Durchbrechung des Einstimmigkeitsgrundsatzes normierten Voraussetzungen als erfüllt.Damit erweisen sich die in Paragraph 14, Absatz 3, WEG für die Durchbrechung des Einstimmigkeitsgrundsatzes normierten Voraussetzungen als erfüllt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.