Rechtssatz RS0083215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083215
Entscheidungsdatum
11.12.1990
Rechtssatz
Nicht jede Beeinträchtigung eines überstimmten Wohnungseigentümers macht dessen Zustimmung zu der geplanten Veränderung notwendig. Das Mehrheitsprinzip gilt vielmehr schon dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme keine übermäßige Beeinträchtigung des Überstimmten zur Folge hat. Daraus ergibt sich, daß ein maßvoller, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträglicher Eingriff in die Interessen der überstimmten Wohnungseigentümer zulässig ist und noch nicht die Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer auslöst.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 94/89
Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 94/89
Veröff: WoBl 1990,168 (Call)
- 5 Ob 104/90
Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 104/90
Veröff: WoBl 1991,79 (Würth/Call)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083215
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00094_8900000_003