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Rechtssatz RS0083215

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083215

Geschäftszahl

5Ob94/89; 5Ob104/90

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Rechtssatz

Nicht jede Beeinträchtigung eines überstimmten Wohnungseigentümers macht dessen Zustimmung zu der geplanten Veränderung notwendig. Das Mehrheitsprinzip gilt vielmehr schon dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme keine übermäßige Beeinträchtigung des Überstimmten zur Folge hat. Daraus ergibt sich, daß ein maßvoller, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträglicher Eingriff in die Interessen der überstimmten Wohnungseigentümer zulässig ist und noch nicht die Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer auslöst.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 94/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 94/89
    Veröff: WoBl 1990,168 (Call)
  • 5 Ob 104/90
    Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 104/90
    Veröff: WoBl 1991,79 (Würth/Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083215

Im RIS seit

10.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00094_8900000_003