Rechtssatz RS0083213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083213
Entscheidungsdatum
15.04.2008
Rechtssatz
Geringfügige Eingriffe in seine Interessen muss ein Wohnungseigentümer unter Umständen im Interesse der Eigentümergemeinschaft in Kauf nehmen. Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 94/89
Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 94/89
Veröff: WoBl 1990,168 (Call)
- 5 Ob 104/90
Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 104/90
Beisatz: Bei Beurteilung der Zumutbarkeit des Ausmaßes der mit den angestrebten Änderungen allenfalls verbundenen Beeinträchtigung der überstimmten Minderheit ist auch zu berücksichtigen, dass jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer im Rahmen des die Gemeinschaft verbindenden besonderen Schuldverhältnisses die Pflicht hat, auf schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen, andererseits aber auch selbst ein zumutbares Maß an Toleranz von den anderen Teilgenossen erwarten darf. (T1) Veröff: WoBl 1991,79 (Würth/Call)
- 5 Ob 93/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 93/95
Vgl auch; Beisatz: Nur eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen der Überstimmten steht einer Genehmigung entgegen, maßvolle, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträgliche Eingriffe in deren Interessensphäre sind aber durchaus zulässig. (Hier: Umstellung einer Heizanlage auf Fernwärme; Zumutbarkeit bejaht, wenn Beeinträchtigung der höheren Betriebskosten der Fernwärmeversorgung darstellt; gleiches gälte nach § 14 Abs 3 nF WEG). (T2) Veröff: SZ 68/149
- 5 Ob 197/97z
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 197/97z
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Streetball-Anlage. (T3)
- 5 Ob 133/07f
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 133/07f
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung iSd § 29 Abs 2 WEG 2002. (T4)
- 5 Ob 76/08z
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 76/08z
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Maßvolle, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträgliche Eingriffe in deren Interessensphäre sind zulässig. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083213
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00094_8900000_002