Entscheidungsgründe:
Die beklagte Bank richtete anlässlich der Gewährung dreier Kredite an den Kläger, einen Verbraucher, Konten mit den Nummern *****, ***** und ***** ein.
Da die Rückführung dieser Kredite zwischen den Parteien strittig war, kam es zu einem Zivilverfahren, das am 8. 5. 2006 mit einem Vergleich endete. Darin verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von 40.000 EUR samt 6 % Zinsen ab 1. 1. 2006, und zwar bis längstens 30. 6. 2006 (Punkt 1.), von 150.000 EUR bis längstens 30. 11. 2006 Zug-um-Zug gegen Herausgabe verschiedener Unterlagen (Punkt 2.) sowie von 2.708 EUR als Prozesskostenbeitrag (Punkt 3.) jeweils zu Handen des damaligen Vertreters der Beklagten Dr. Wilfried W*****. Mit diesem Vergleich sollten alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, aus welchem Rechtsgrund immer, bereinigt sein.
Der Kläger selbst zahlte in weiterer Folge weder den vereinbarten Betrag von 40.000 EUR noch den Betrag von 150.000 EUR noch den Prozesskostenbeitrag an die Beklagte. Am 28. 6. 2006 überwies jedoch die „S*****" *****-GmbH, nunmehr A*****-GmbH, 41.200 EUR (und zwar 40.000 EUR an Kapital und 1.200 EUR an Zinsen) auf ein Konto des damaligen Vertreters der Beklagten; sie machte dabei die Einlösung der Forderung aus Punkt 1. des Vergleichs vom 8. 5. 2006 geltend. Wegen des zu Punkt 2. verglichenen Betrags von 150.000 EUR führt die Beklagte zwischenzeitig Realexekution gegen den Kläger. Am 11. 8. 2006 richtete der Kläger ein Schreiben an die Beklagte, in dem er sich auf einen Kontoauszug per 26. 7. 2006 betreffend das erstgenannte Konto bezog und bemängelte, es sei zu Lasten dieses Kontos ein Betrag von 1.091 EUR an das Bezirksgericht Steyr überwiesen worden; er anerkenne diese Buchung im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich vom 8. 5. 2006 nicht, weil danach die „gerichtliche Vergleichsgebühr" erst am 30. 11. 2006 zu bezahlen sein werde.
Zum Stichtag 31. 12. 2006 erstellte die Beklagte zu den erwähnten Kreditkonten des Klägers Kontoauszüge mit den Sollsalden 6.641,65 EUR, 194.384,31 EUR und 37.908,02 EUR, wobei dem zweitgenannten Konto am 12. 7. 2006 (mit Wert 14. 7. 2006) ein vom damaligen Vertreter der Beklagten überwiesener Betrag von 32.800 EUR, betitelt als „Teilzahlung", gutgeschrieben worden war.
Nach diesem Stichtag 31. 12. 2006 tätigte die Beklagte zu Lasten des erstgenannten Kontos am 1. 2. 2007 eine Überweisung in Höhe von 100,12 EUR an den öffentlichen Notar Dr. Josef B***** und am 5. 4. 2007 eine solche in Höhe von 2.000 EUR an den Vertreter der Beklagten Dr. Wilfried W*****. Dadurch erhöhte sich der Sollsaldo dieses Kontos zum 5. 4. 2007 auf 9.441,77 EUR.
In der Zeit zwischen 25. 1. und 20. 7. 2007 richtete der Kläger mehrere Schreiben an die Beklagte, in denen er sich gegen die „Buchungen und Kontostände" der drei Kreditkonten wendete. Es fehlten
8.400 EUR aus dem eingelösten Betrag von 41.200 EUR; die Überweisungen an den Vertreter der Beklagten sowie an den öffentlichen Notar anerkenne er mangels Auftragserteilung seinerseits nicht; aufgrund des Vergleichs vom 8. 5. 2006 und der Einlösung von
41.200 EUR hafteten nur mehr 150.000 EUR aus. Im letzten Schreiben sprach sich der Kläger gegen die weitere Überweisung eines Betrags von 1.825,45 EUR an den damaligen Vertreter der Beklagten zu Lasten des erstgenannten Kontos mangels Auftragserteilung hiezu durch ihn aus.
Der Kläger drohte der Beklagten in diesen Schreiben mehrfach rechtliche Schritte und Konsequenzen an und forderte die „Korrektur der vorgenommenen Buchungen". Eine solche unterblieb bislang allerdings.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten einerseits zum Abschluss der genannten drei Kreditkonten mit Stichtag 9. 5. 2006 sowie zur Ausbuchung der an diesem Tag zu Gunsten der Beklagten bestehenden Sollsalden (Punkt a) und andererseits die Eröffnung eines neuen, auf seinen Namen lautenden Kontos mit Stichtag 9. 5. 2006 sowie die Vornahme folgender Buchungen auf diesem Konto:
9. 5. 2006 Forderung gemäß Vergleich
vom 8. 5. 2006 - EUR
190.000
28. 6. 2006 Zinsen gemäß Vergleich
vom 8. 5. 2006 - EUR
1.200
28. 6. 2006 Einlösung der Forderung zum
30. 6. 2006 durch die Firma
„S*****"
*****-GmbH - EUR
41.200
31. 12. 2006 Kontoabschluss zum
31. 12. 2006 - EUR
150.000
(Punkt b).
Der zwischen den Parteien am 8. 5. 2006 abgeschlossene Vergleich habe Bereinigungswirkung gehabt, wodurch die früher bestandenen Verbindlichkeiten durch eine neue Verbindlichkeit in Höhe von 190.000 EUR ersetzt worden sei. Bei ordnungsgemäßer, also richtiger Buchführung wäre die Beklagte gemäß §§ 189, 190, 195 UGB, § 131 BAO, § 6 Abs 1 Z 1 und 4 DSG verpflichtet gewesen, die bisherigen Kreditkonten abzuschließen und ein neues Konto mit dem Anfangssaldo 190.000 EUR in die Geschäftsbücher aufzunehmen. Die Konten müssten den richtigen Sachverhalt wiedergeben; tatsächlich wiesen sie zum Stichtag 31. 12. 2006 jedoch einen um 88.959,94 EUR höheren Betrag zu Lasten des Beklagten aus und seien auch bereits an Dritte, insbesondere den Kreditschutzverband, weitergegeben worden. Gemäß den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für R*****banken, Fassung 2003, habe der Kläger auch fristgerecht Einwendungen gegen die Kontoauszüge erhoben. Sein Anspruch auf Richtigstellung der fehlerhaften (Konten-)Daten ergebe sich aus §§ 27, 32 DSG. Die Beklagte wendet demgegenüber ein, durch den abgeschlossenen Vertrag sei nicht eine „vollständig neue Forderung" entstanden; es handle sich lediglich um einen Neuerungsvertrag, wodurch Auswirkungen auf Nebenrechte und Nebenpflichten nicht gegeben seien. Die Kreditkonten seien daher erst mit vollständigem Einlangen des Vergleichsbetrags zu schließen; bis dahin sei die Beklagte zu deren Weiterführung verpflichtet, um eine Kontinuität in der Kontenführung beizubehalten und ihrer Pflicht zur Dokumentation der Kontenbewegungen nachzukommen. Die von der Beklagten auf den Konten vorgenommenen Buchungen zu Lasten des Klägers seien durch Z 46 der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gedeckt; im Übrigen sei es ihre Sache gewesen zu entscheiden, was mit dem bei ihrem damaligen Vertreter eingezahlten Betrag von 41.200 EUR zu geschehen habe. Die vom Kläger begehrte Kontoführung sei inhaltlich jedenfalls unrichtig. Die Beklagte führe in ihren internen Unterlagen sehr wohl den Kredit als mit dem (restlichen) Vergleichsbetrag aushaftend, die bisherigen Kreditkonten seien lediglich interne Verrechnungskonten. Dem Kläger entstehe kein Nachteil, weil seine Kreditverhältnisse nur in die Konsumentenkreditevidenz, nicht jedoch in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute aufgenommen worden seien. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, wie sich ein Vergleich auf die Kontoführung im Hinblick auf die richtige Darstellung der Daten im Kontoauszug auswirkt. In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Beklagte halte nach ihren eigenen Angaben falsche Daten aufrecht, weil sie selbst zwar intern, nicht aber im Rahmen der Kontoauszüge die Reduktion durch den Vergleich berücksichtigte und die Daten in der Konsumentenkreditevidenz nicht aktualisierte, womit dort nicht nur eine unrichtige Höhe, sondern grundsätzlich eine (unstrittig) wahrheitswidrige Lage, nämlich die fortlaufende Bedienung der Kredite seit Anbeginn, durch automationsunterstützt verarbeitete Daten abgebildet sei. Allerdings bezwecke das Datenschutzgesetz nur die korrekte Wiedergabe der Realität, diene jedoch nicht dazu, obligatorischen Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Beklagte zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen und Handlungen wie etwa der Eröffnung und Schließung von Konten zu zwingen. Darüber hinaus sei die tatsächliche Höhe des Gesamtschuldenstands des Klägers strittig, die vom Kläger behauptete offene Schuld von 150.000 EUR zum 31. 12. 2006 aber jedenfalls schon deshalb unrichtig, weil nicht nur seine Verpflichtung zur Zahlung des Prozesskostenbeitrags von 2.708 EUR, sondern auch Zinsen aus dem noch offenen Betrag für Dezember 2006 unberücksichtigt geblieben seien. Weiters sei das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Kontokorrentverhältnis durch den Vergleich vom 8. 5. 2006 zwar beendet worden; dies betreffe jedoch nicht die Frage des Kreditkontos, dessen Abschluss der Kläger auch nicht aufgrund Beendigung des Kontokorrentverhältnisses verlangen könne. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs und der Bundesabgabenordnung böten schließlich kein subjektives Recht des Klägers auf richtige Buchung oder Schließung und Eröffnung von Konten.Der zwischen den Parteien am 8. 5. 2006 abgeschlossene Vergleich habe Bereinigungswirkung gehabt, wodurch die früher bestandenen Verbindlichkeiten durch eine neue Verbindlichkeit in Höhe von 190.000 EUR ersetzt worden sei. Bei ordnungsgemäßer, also richtiger Buchführung wäre die Beklagte gemäß Paragraphen 189, 190, 195, UGB, Paragraph 131, BAO, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 4 DSG verpflichtet gewesen, die bisherigen Kreditkonten abzuschließen und ein neues Konto mit dem Anfangssaldo 190.000 EUR in die Geschäftsbücher aufzunehmen. Die Konten müssten den richtigen Sachverhalt wiedergeben; tatsächlich wiesen sie zum Stichtag 31. 12. 2006 jedoch einen um 88.959,94 EUR höheren Betrag zu Lasten des Beklagten aus und seien auch bereits an Dritte, insbesondere den Kreditschutzverband, weitergegeben worden. Gemäß den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für R*****banken, Fassung 2003, habe der Kläger auch fristgerecht Einwendungen gegen die Kontoauszüge erhoben. Sein Anspruch auf Richtigstellung der fehlerhaften (Konten-)Daten ergebe sich aus Paragraphen 27, 32, DSG. Die Beklagte wendet demgegenüber ein, durch den abgeschlossenen Vertrag sei nicht eine „vollständig neue Forderung" entstanden; es handle sich lediglich um einen Neuerungsvertrag, wodurch Auswirkungen auf Nebenrechte und Nebenpflichten nicht gegeben seien. Die Kreditkonten seien daher erst mit vollständigem Einlangen des Vergleichsbetrags zu schließen; bis dahin sei die Beklagte zu deren Weiterführung verpflichtet, um eine Kontinuität in der Kontenführung beizubehalten und ihrer Pflicht zur Dokumentation der Kontenbewegungen nachzukommen. Die von der Beklagten auf den Konten vorgenommenen Buchungen zu Lasten des Klägers seien durch Ziffer 46, der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gedeckt; im Übrigen sei es ihre Sache gewesen zu entscheiden, was mit dem bei ihrem damaligen Vertreter eingezahlten Betrag von 41.200 EUR zu geschehen habe. Die vom Kläger begehrte Kontoführung sei inhaltlich jedenfalls unrichtig. Die Beklagte führe in ihren internen Unterlagen sehr wohl den Kredit als mit dem (restlichen) Vergleichsbetrag aushaftend, die bisherigen Kreditkonten seien lediglich interne Verrechnungskonten. Dem Kläger entstehe kein Nachteil, weil seine Kreditverhältnisse nur in die Konsumentenkreditevidenz, nicht jedoch in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute aufgenommen worden seien. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, wie sich ein Vergleich auf die Kontoführung im Hinblick auf die richtige Darstellung der Daten im Kontoauszug auswirkt. In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Beklagte halte nach ihren eigenen Angaben falsche Daten aufrecht, weil sie selbst zwar intern, nicht aber im Rahmen der Kontoauszüge die Reduktion durch den Vergleich berücksichtigte und die Daten in der Konsumentenkreditevidenz nicht aktualisierte, womit dort nicht nur eine unrichtige Höhe, sondern grundsätzlich eine (unstrittig) wahrheitswidrige Lage, nämlich die fortlaufende Bedienung der Kredite seit Anbeginn, durch automationsunterstützt verarbeitete Daten abgebildet sei. Allerdings bezwecke das Datenschutzgesetz nur die korrekte Wiedergabe der Realität, diene jedoch nicht dazu, obligatorischen Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Beklagte zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen und Handlungen wie etwa der Eröffnung und Schließung von Konten zu zwingen. Darüber hinaus sei die tatsächliche Höhe des Gesamtschuldenstands des Klägers strittig, die vom Kläger behauptete offene Schuld von 150.000 EUR zum 31. 12. 2006 aber jedenfalls schon deshalb unrichtig, weil nicht nur seine Verpflichtung zur Zahlung des Prozesskostenbeitrags von 2.708 EUR, sondern auch Zinsen aus dem noch offenen Betrag für Dezember 2006 unberücksichtigt geblieben seien. Weiters sei das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Kontokorrentverhältnis durch den Vergleich vom 8. 5. 2006 zwar beendet worden; dies betreffe jedoch nicht die Frage des Kreditkontos, dessen Abschluss der Kläger auch nicht aufgrund Beendigung des Kontokorrentverhältnisses verlangen könne. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs und der Bundesabgabenordnung böten schließlich kein subjektives Recht des Klägers auf richtige Buchung oder Schließung und Eröffnung von Konten.