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Entscheidung 6 Ob 237/09k×

Entscheidung 6 Ob 237/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob237/09k

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. P***** P*****, vertreten durch Mag. Bernd Jahnel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. August 2009, GZ 12 R 171/08t-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juli 2008, GZ 19 Cg 170/06v-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 978,84 EUR (darin 163,14 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

1. Der Beklagte hat in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beantragt, das Berufungsgericht „möge 1. in Ansehung des aufgezeigten wesentlichen Verfahrensmangels das Urteil aufheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen, in eventu 2. der Berufung stattgeben und das Klagebegehren abweisen, in eventu 3. allenfalls das Urteil aufheben und nach Durchführung einer Berufungsverhandlung das angefochtene Urteil im Sinn der vorliegenden Berufung abändern, und jedenfalls 4. den Kläger in [den Kostenersatz] verfällen“.

Das Berufungsgericht entschied in nichtöffentlicher Sitzung und hat seinen über Antrag des Beklagten abgeänderten Zulässigkeitsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO damit begründet, es sei nicht auszuschließen, dass der Oberste Gerichtshof die von ihm vorgenommene Auslegung des Eventualantrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung für unvertretbar erachtet, womit der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO hinsichtlich des Berufungsverfahrens verwirklicht wäre.

1.1. Da die Entscheidung des Erstgerichts vor dem 1. 7. 2009 lag, hatte das Berufungsgericht noch Paragraph 492, ZPO in der Fassung vor dessen Aufhebung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 anzuwenden vergleiche dessen Artikel 15, Ziffer 16,).

1.2. Aufgrund dieser Rechtslage bewirkte der Umstand, dass das Berufungsgericht trotz Antrags einer Partei auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschied, die Nichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0042118, RS0042208, RS0042245). Dieser Nichtigkeitsgrund lag jedoch nur dann vor, wenn überhaupt die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt worden war (RIS-Justiz RS0042212), stellte doch Paragraph 492, ZPO klar, dass ein Verzicht der Beteiligten auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung anzunehmen ist, wenn diese von den Beteiligten „nicht ausdrücklich“ beantragt wurde (4 Ob 473/88 RZ 1990/18, 46).

Das Berufungsgericht ist nun davon ausgegangen, dass in dem bedingten Antrag des Beklagten ein solcher Antrag nicht zu sehen ist. Im Hinblick auf die bereits vorliegende Judikatur, wonach ein bloß bedingt gestellter Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung als nicht gestellt zu betrachten ist (RIS-Justiz RS0042078), handelt es sich um die Frage der Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall, die regelmäßig keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0042828; vergleiche bei nahezu identem Sachverhalt 8 Ob 85/02m). Eine Fehlbeurteilung, die ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshofs aus dem Grund der Rechtssicherheit erfordern würde, liegt nicht vor.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt die Entscheidung des Gerichts, ob es Paragraph 273, ZPO anwenden darf, eine rein verfahrensrechtliche dar; wurde daher die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu Unrecht bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282). In weiterer Konsequenz folgt daraus jedoch, dass diese Frage nach Verneinung des Vorliegens eines Mangels durch das Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof nicht neuerlich geprüft werden kann.

Soweit sich die Revision des Beklagten daher weitwendig mit der Frage auseinandersetzt, ob die Vorinstanzen bei Feststellung des vom Verkäufer erlittenen Schadens berechtigt Paragraph 273, ZPO anwendeten oder nicht, kann dazu vom Obersten Gerichtshof nicht weiter Stellung genommen werden.

2.2. Mit Rechtsrüge ist zwar überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist (RIS-Justiz RS0040341). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängt dieses Ergebnis jedoch dermaßen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, dass Fragen in diesem Zusammenhang regelmäßig keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0121220).

Den Vorinstanzen ist auch in diesem Zusammenhang keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen.

3. Damit war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Textnummer

E93429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00237.09K.0218.000

Im RIS seit

19.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100218_OGH0002_0060OB00237_09K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040282 Rechtssatz 07.10.1969Zivilrecht
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.
RS0040341 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffe …
RS0042078 Rechtssatz 30.08.1962Zivilrecht
Ein bloß bedingt gestellter Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung ist als nicht gestellt zu betrachten.
RS0042118 Rechtssatz 11.05.1993Zivilrecht
Entscheidet das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung, begründet dies die Nichtigkeit der Entscheidung.
RS0042208 Rechtssatz 02.12.1925Zivilrecht
Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Die Nichtigkeit kann aber unbeachtet bleiben, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwert.
RS0042212 Rechtssatz 02.09.1980Zivilrecht
Die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, wird einer Partei durch die Entscheidung über eine Berufung in nicht öffentlicher Sitzung nach § 492 ZPO zur dann entzogen, wenn sie die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung selbst beantragt hat oder oh …
RS0042245 Rechtssatz 02.12.1925Zivilrecht
Die Verletzung der Vorschrift des § 492 ZPO begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …
RS0121220 Rechtssatz 07.09.2006Zivilrecht
Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den …