Begründung:
Gesellschafter der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Gesellschaft mbH, deren Stammkapital 10,008.000 S beträgt, sind Mag.Ranthild S***** mit einer Stammeinlage von 2,568.800 S, die Otto S***** KG mit einer Stammeinlage von 5,004.000 S und die Ludwig M***** Gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von 2,435.200 S. Seit 1991 war die erstgenannte Gesellschafterin alleinige Geschäftsführerin mit selbständiger Vertretungsbefugnis. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 31.5.1996 wurde sie (die in der Generalversammlung durch einen Machthaber vertreten war) mit Wirkung von diesem Tag als Geschäftsführerin abberufen und Mag.Werner G***** zum Geschäftsführer bestellt. Der Machthaber der Geschäftsführerin stimmte gegen den Abberufungsantrag und erklärte den Widerspruch zu Protokoll. Der neu bestellte Geschäftsführer mit selbständiger Vertretungsbefugnis wurde am 6.6.1996 (aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5.6.1996) im Firmenbuch eingetragen und die abberufene Geschäftsführerin im Firmenbuch gelöscht. Diese brachte am 7.6.1996 beim Handelsgericht Wien eine auf Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse gerichtete Klage ein und verband diese mit einem Sicherungsantrag gemäß § 42 Abs 4 GmbHG. Das Prozeßgericht erließ am 7.6.1996 die beantragte einstweilige Verfügung, womit die Ausführung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 31.5.1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Klage aufgeschoben wurde. Gegen diese einstweilige Verfügung eingebrachte Rekurse der Gesellschaft und der Mitgesellschafter blieben erfolglos.Gesellschafter der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Gesellschaft mbH, deren Stammkapital 10,008.000 S beträgt, sind Mag.Ranthild S***** mit einer Stammeinlage von 2,568.800 S, die Otto S***** KG mit einer Stammeinlage von 5,004.000 S und die Ludwig M***** Gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von 2,435.200 S. Seit 1991 war die erstgenannte Gesellschafterin alleinige Geschäftsführerin mit selbständiger Vertretungsbefugnis. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 31.5.1996 wurde sie (die in der Generalversammlung durch einen Machthaber vertreten war) mit Wirkung von diesem Tag als Geschäftsführerin abberufen und Mag.Werner G***** zum Geschäftsführer bestellt. Der Machthaber der Geschäftsführerin stimmte gegen den Abberufungsantrag und erklärte den Widerspruch zu Protokoll. Der neu bestellte Geschäftsführer mit selbständiger Vertretungsbefugnis wurde am 6.6.1996 (aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5.6.1996) im Firmenbuch eingetragen und die abberufene Geschäftsführerin im Firmenbuch gelöscht. Diese brachte am 7.6.1996 beim Handelsgericht Wien eine auf Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse gerichtete Klage ein und verband diese mit einem Sicherungsantrag gemäß Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG. Das Prozeßgericht erließ am 7.6.1996 die beantragte einstweilige Verfügung, womit die Ausführung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 31.5.1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Klage aufgeschoben wurde. Gegen diese einstweilige Verfügung eingebrachte Rekurse der Gesellschaft und der Mitgesellschafter blieben erfolglos.
Am 12.6.1996 beantragte die abberufene Geschäftsführerin unter Vorlage der einstweiligen Verfügung beim Firmenbuchgericht die Löschung des neu bestellten Geschäftsführers und die Wiedereintragung ihrer Person als Geschäftsführerin mit selbständiger Vertretungsbefugnis.
Am 17.6.1996 stellten die Gesellschaft (vertreten durch die abberufene Gesellschaftergeschäftsführerin) und die Geschäftsführerin im eigenen Namen den gemeinsam ausgeführten Antrag, die Gesellschaftergeschäftsführerin zur Notgeschäftsführerin gemäß § 15a GmbHG zu bestellen. Durch die einstweilige Verfügung sei die materielle Rechtslage der Zeit vor dem Generalversammlungsbeschluß vom 31.5.1996 wiederhergestellt worden, sodaß die Gesellschafterin alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft sei. Die derzeitigen Eintragungen im Firmenbuch deckten sich nicht mit dieser materiellen Rechtslage. Andererseits bestehe nicht die Möglichkeit, aufgrund der einstweiligen Verfügung die Löschung des neu bestellten Geschäftsführers und die Eintragung der abberufenen Geschäftsführerin zu bewirken. Diese Rechtslage sei für die Gesellschaft ruinös. Die Mitgesellschafter sprachen sich nicht gegen die Bestellung eines Notgeschäftsführers aus und machten für diesen zunächst den neu bestellten Geschäftsführer und andere Personen namhaft. Am 13.8.1996 erklärte die abberufene Geschäftsführerin, mit der Bestellung des Dr.Christian D***** zum Notgeschäftsführer einverstanden zu sein. Auch die Mitgesellschafter ersuchten an diesem Tag, den Genannten zum Notgeschäftsführer zu bestellen.Am 17.6.1996 stellten die Gesellschaft (vertreten durch die abberufene Gesellschaftergeschäftsführerin) und die Geschäftsführerin im eigenen Namen den gemeinsam ausgeführten Antrag, die Gesellschaftergeschäftsführerin zur Notgeschäftsführerin gemäß Paragraph 15 a, GmbHG zu bestellen. Durch die einstweilige Verfügung sei die materielle Rechtslage der Zeit vor dem Generalversammlungsbeschluß vom 31.5.1996 wiederhergestellt worden, sodaß die Gesellschafterin alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft sei. Die derzeitigen Eintragungen im Firmenbuch deckten sich nicht mit dieser materiellen Rechtslage. Andererseits bestehe nicht die Möglichkeit, aufgrund der einstweiligen Verfügung die Löschung des neu bestellten Geschäftsführers und die Eintragung der abberufenen Geschäftsführerin zu bewirken. Diese Rechtslage sei für die Gesellschaft ruinös. Die Mitgesellschafter sprachen sich nicht gegen die Bestellung eines Notgeschäftsführers aus und machten für diesen zunächst den neu bestellten Geschäftsführer und andere Personen namhaft. Am 13.8.1996 erklärte die abberufene Geschäftsführerin, mit der Bestellung des Dr.Christian D***** zum Notgeschäftsführer einverstanden zu sein. Auch die Mitgesellschafter ersuchten an diesem Tag, den Genannten zum Notgeschäftsführer zu bestellen.
Am 16.7.1996 wiederholte die abberufene Geschäftsführerin ihren Antrag auf Wiedereintragung als Geschäftsführerin.
1. Mit Beschluß vom 13.6.1996 (72 Fr 4061/96w-4) lehnte das Erstgericht das Eintragungsgesuch der abberufenen Geschäftsführerin vom 12.6.1996 ab. Gemäß § 42 Abs 4 GmbHG könne das Gericht die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung aufschieben, wenn der Gesellschaft ein unwiederbringlicher Nachteil drohe. Diese Gesetzesstelle sei jedoch nicht anzuwenden, da schon mit Beschluß vom 5.6.1996 entschieden worden sei, daß die abberufene Geschäftsführerin im Firmenbuch gelöscht und der neu bestellte Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen werden. Über die Nichtigkeitsklage sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage für die beantragte Eintragung.1. Mit Beschluß vom 13.6.1996 (72 Fr 4061/96w-4) lehnte das Erstgericht das Eintragungsgesuch der abberufenen Geschäftsführerin vom 12.6.1996 ab. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG könne das Gericht die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung aufschieben, wenn der Gesellschaft ein unwiederbringlicher Nachteil drohe. Diese Gesetzesstelle sei jedoch nicht anzuwenden, da schon mit Beschluß vom 5.6.1996 entschieden worden sei, daß die abberufene Geschäftsführerin im Firmenbuch gelöscht und der neu bestellte Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen werden. Über die Nichtigkeitsklage sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage für die beantragte Eintragung.
2. Mit Beschluß vom 5.8.1996 (72 Fr 5076/96m-5) wies das Erstgericht den Antrag der Geschäftsführerin vom 16.7.1996 zurück. Gemäß § 16 Abs 3 GmbHG sei der Widerruf der Bestellung wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden sei. Diese Entscheidung sei nicht im außerstreitigen Verfahren zu treffen.2. Mit Beschluß vom 5.8.1996 (72 Fr 5076/96m-5) wies das Erstgericht den Antrag der Geschäftsführerin vom 16.7.1996 zurück. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, GmbHG sei der Widerruf der Bestellung wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden sei. Diese Entscheidung sei nicht im außerstreitigen Verfahren zu treffen.
3. Mit Beschluß vom 23.8.1996, 72 Fr 4191/96k, bestellte das Erstgericht Rechtsanwalt Dr.Christian D***** zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer gemäß § 15a GmbHG. Sämtliche Gesellschafter hätten sich auf die Bestellung des Genannten zum Notgeschäftsführer geeinigt. Gemäß § 15a GmbHG sei ein Notgeschäftsführer bei Fehlen von Geschäftsführern zu bestellen. Darunter werde auch eine tatsächliche oder rechtliche Behinderung existierender Geschäftsführer verstanden. Ein solcher Fall liege hier wegen einer unklaren Vertretungssituation aufgrund der einstweiligen Verfügung im Verhältnis zum Firmenbuchstand vor. Überdies bestünde eine Interessenkollision im Anfechtungsprozeß.3. Mit Beschluß vom 23.8.1996, 72 Fr 4191/96k, bestellte das Erstgericht Rechtsanwalt Dr.Christian D***** zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG. Sämtliche Gesellschafter hätten sich auf die Bestellung des Genannten zum Notgeschäftsführer geeinigt. Gemäß Paragraph 15 a, GmbHG sei ein Notgeschäftsführer bei Fehlen von Geschäftsführern zu bestellen. Darunter werde auch eine tatsächliche oder rechtliche Behinderung existierender Geschäftsführer verstanden. Ein solcher Fall liege hier wegen einer unklaren Vertretungssituation aufgrund der einstweiligen Verfügung im Verhältnis zum Firmenbuchstand vor. Überdies bestünde eine Interessenkollision im Anfechtungsprozeß.
Gegen alle drei angeführten erstinstanzlichen Beschlüsse wurden Rekurse erhoben.
1. Das Rekursgericht gab dem gemeinsam eingebrachten Rekurs (Fr 4609/96a) der Gesellschaft (vertreten durch die abberufene Geschäftsführerin) und der Geschäftsführerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 13.6.1996 Folge und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die begehrte Löschung des neu bestellten Geschäftsführers und die Eintragung der abberufenen Geschäftsführerin mit selbständiger Vertretungsbefugnis bewilligt wurden.
2. Den gemeinsam erhobenen Rekurs (72 Fr 5937/96d) der Gesellschaft und der abberufenen Geschäftsführerin gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 5.8.1996 wies das Rekursgericht zurück.
3. Dem gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 23.8.1996 gerichteten Rekurs (Fr 6261/96f) der abberufenen Geschäftsführerin gab das Rekursgericht teilweise Folge und änderte den Bestellungsbeschluß dahin ab, daß der Notgeschäftsführer nur zur Vertretung der Gesellschaft im Anfechtungsprozeß (36 Cg 217/96z des Handelsgerichtes Wien) bestellt und die darüber hinausgehenden Anträge der Geschäftsführerin und der Gesellschaft (auf Bestellung des Notgeschäftsführers mit unbeschränkter Vertretungsbefugnis) abgewiesen wurde.
Die oben zu P 2. angeführte Zurückweisung des Rekurses blieb unangefochten.
Die beiden anderen Entscheidungen begründete das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt:
Zur Anfechtung der Abweisung des Eintragungsgesuches der Gesellschaft und der abberufenen Geschäftsführerin seien beide rekurslegitimiert. Der Rekurs sei auch berechtigt. Der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer (die Abberufung) durch Beschluß der Gesellschafter sei wirksam, wenn er gegenüber dem Geschäftsführer erklärt werde. Der Abberufungsbeschluß sei ausführungsbedürftig. § 16 Abs 3 Satz 2 GmbHG, wonach die Abberufung wirksam sei, solange nicht über ihre Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden sei, stehe der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG nicht entgegen. Dies gehe aus der Anführung des § 42 GmbHG im § 16 Abs 3 Satz 2 GmbHG hervor (SZ 54/113). Die Bestellung eines Geschäftsführers erfordere einen Gesellschafterbeschluß. Auch dieser Bestellungsbeschluß sei ausführungsbedürftig. Die Wirksamkeit einer Änderung in der Geschäftsführung (Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern) sei von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig. Trotz der schon erfolgten Eintragung im Firmenbuch sei die Aufschiebung der Ausführung des Beschlusses der Generalversammlung im Wege einer einstweiligen Verfügung ohneweiteres möglich. Damit werde die Wirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses unterbunden. Dies führe zu einem einstweiligen Wiederaufleben der Geschäftsführungsbefugnisse der abberufenen Gesellschaftergeschäftsführerin und zu einem einstweiligen Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnisse des neu bestellten Geschäftsführers. Diese Änderung sei gemäß § 17 Abs 1 GmbHG beim Firmenbuchgericht anzumelden und im Firmenbuch einzutragen. Kraft der wiederaufgelebten Geschäftsführungsbefugnisse sei die Geschäftsführerin zur Anmeldung befugt gewesen. Zur Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a Abs 1 GmbHG führte das Rekursgericht aus, daß es Voraussetzung für die Bestellung sei, daß entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden seien oder aber vorhandene allgemein oder im Einzelfall nicht handeln könnten, sodaß die Gesellschaft nicht vertreten sei. Da die Gesellschaftergeschäftsführerin nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wieder selbständig vertretungsbefugt geworden sei, liege kein Grund für die Bestellung eines Notgeschäftsführers mit unbeschränkter Geschäftsführungsbefugnis vor. Diesbezüglich sei der Rekurs der Geschäftsführerin berechtigt. Es liege aber ein relevanter Vertretungsmangel vor, weil die Gesellschaft im Anfechtungsprozeß wegen Interessenkollision nicht vertreten sei. Der neu bestellte Geschäftsführer könne die Gesellschaft in diesem Prozeß nicht vertreten, weil seine Bestellung vorläufig mit einstweiliger Verfügung "unterbunden" sei. Andere Geschäftsführer (als die klagende Geschäftsführerin) habe die Gesellschaft nicht. Ein von den Mitgesellschaftern gestellter Antrag auf Bestellung eines Prozeßkurators gemäß § 8 ZPO sei abgewiesen worden. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft im Prozeß sei daher notwendig.Zur Anfechtung der Abweisung des Eintragungsgesuches der Gesellschaft und der abberufenen Geschäftsführerin seien beide rekurslegitimiert. Der Rekurs sei auch berechtigt. Der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer (die Abberufung) durch Beschluß der Gesellschafter sei wirksam, wenn er gegenüber dem Geschäftsführer erklärt werde. Der Abberufungsbeschluß sei ausführungsbedürftig. Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 GmbHG, wonach die Abberufung wirksam sei, solange nicht über ihre Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden sei, stehe der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG nicht entgegen. Dies gehe aus der Anführung des Paragraph 42, GmbHG im Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 GmbHG hervor (SZ 54/113). Die Bestellung eines Geschäftsführers erfordere einen Gesellschafterbeschluß. Auch dieser Bestellungsbeschluß sei ausführungsbedürftig. Die Wirksamkeit einer Änderung in der Geschäftsführung (Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern) sei von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig. Trotz der schon erfolgten Eintragung im Firmenbuch sei die Aufschiebung der Ausführung des Beschlusses der Generalversammlung im Wege einer einstweiligen Verfügung ohneweiteres möglich. Damit werde die Wirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses unterbunden. Dies führe zu einem einstweiligen Wiederaufleben der Geschäftsführungsbefugnisse der abberufenen Gesellschaftergeschäftsführerin und zu einem einstweiligen Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnisse des neu bestellten Geschäftsführers. Diese Änderung sei gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG beim Firmenbuchgericht anzumelden und im Firmenbuch einzutragen. Kraft der wiederaufgelebten Geschäftsführungsbefugnisse sei die Geschäftsführerin zur Anmeldung befugt gewesen. Zur Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, GmbHG führte das Rekursgericht aus, daß es Voraussetzung für die Bestellung sei, daß entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden seien oder aber vorhandene allgemein oder im Einzelfall nicht handeln könnten, sodaß die Gesellschaft nicht vertreten sei. Da die Gesellschaftergeschäftsführerin nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wieder selbständig vertretungsbefugt geworden sei, liege kein Grund für die Bestellung eines Notgeschäftsführers mit unbeschränkter Geschäftsführungsbefugnis vor. Diesbezüglich sei der Rekurs der Geschäftsführerin berechtigt. Es liege aber ein relevanter Vertretungsmangel vor, weil die Gesellschaft im Anfechtungsprozeß wegen Interessenkollision nicht vertreten sei. Der neu bestellte Geschäftsführer könne die Gesellschaft in diesem Prozeß nicht vertreten, weil seine Bestellung vorläufig mit einstweiliger Verfügung "unterbunden" sei. Andere Geschäftsführer (als die klagende Geschäftsführerin) habe die Gesellschaft nicht. Ein von den Mitgesellschaftern gestellter Antrag auf Bestellung eines Prozeßkurators gemäß Paragraph 8, ZPO sei abgewiesen worden. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft im Prozeß sei daher notwendig.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs jeweils unzulässig sei.
Gegen die Entscheidungen des Rekursgerichtes zu P 1. und 3. wurden außerordentliche Revisionsrekurse erhoben.
I. Mit ihrem gemeinsam erhobenen, anwaltlich gefertigten außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Gesellschaft und der neu bestellte Geschäftsführer, Mag.G*****, die Abänderung dahin, daßrömisch eins. Mit ihrem gemeinsam erhobenen, anwaltlich gefertigten außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Gesellschaft und der neu bestellte Geschäftsführer, Mag.G*****, die Abänderung dahin, daß
a) dem Rekurs der Geschäftsführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 12.6.1996 (auf Löschung des neu bestellten Geschäftsführers und Wiedereintragung der Geschäftsführerin) nicht Folge gegeben werde und
b) der Rekurs der Geschäftsführerin gegen die Notgeschäftsführerbestellung zurückgewiesen werde (hilfsweise wird beantragt, daß dem Rekurs nicht Folge gegeben werde).
II. Die beiden Kapitalgesellschaften als Mitgesellschafter beantragen mit ihrem gemeinsam eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs die Abänderung dahin, daß a) der Beschluß des Erstgerichtes vom 13.6.1996 und b) der Beschluß des Erstgerichtes vom 23.8.1996 wiederhergestellt werden.römisch zwei. Die beiden Kapitalgesellschaften als Mitgesellschafter beantragen mit ihrem gemeinsam eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs die Abänderung dahin, daß a) der Beschluß des Erstgerichtes vom 13.6.1996 und b) der Beschluß des Erstgerichtes vom 23.8.1996 wiederhergestellt werden.
III. Die abberufene Gesellschaftergeschäftsführerin beantragt die Abänderung der Entscheidung über den Notgeschäftsführer (P 3.) dahin, daß der Antrag auf Bestellung des Dr.D***** zum Notgeschäftsführer zur Gänze abgewiesen werde.römisch drei. Die abberufene Gesellschaftergeschäftsführerin beantragt die Abänderung der Entscheidung über den Notgeschäftsführer (P 3.) dahin, daß der Antrag auf Bestellung des Dr.D***** zum Notgeschäftsführer zur Gänze abgewiesen werde.