Rechtssatz RS0059685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059685
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Norm
GmbHG idF Nov 1980 §16 Abs3 Satz2
GmbHG §42 Abs4
Rechtssatz
Auch wenn der angefochtene Beschluß, mit dem einer der beiden Geschäftsführer abberufen worden ist, bereits im Handelsregister durchgeführt worden ist, kann eine einstweilige Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG erlassen werden. Ohne Erlassung einer einstweiligen Verfügung würden dem verbleibenden Geschäftsführer alle Geschäftsführerpflichten allein obliegen. Im Falle der Aufschiebung lebt die Geschäftsführerbefugnis des abberufenen Geschäftsführers wieder auf und die §§ 18, 20 21 GmbHG ua erlangen wieder Bedeutung. Gemäß § 17 GmbHG ist diese Änderung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der GmbH nach Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wieder zum Handelsregister anzumelden.Auch wenn der angefochtene Beschluß, mit dem einer der beiden Geschäftsführer abberufen worden ist, bereits im Handelsregister durchgeführt worden ist, kann eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG erlassen werden. Ohne Erlassung einer einstweiligen Verfügung würden dem verbleibenden Geschäftsführer alle Geschäftsführerpflichten allein obliegen. Im Falle der Aufschiebung lebt die Geschäftsführerbefugnis des abberufenen Geschäftsführers wieder auf und die Paragraphen 18, 20, 21 GmbHG ua erlangen wieder Bedeutung. Gemäß Paragraph 17, GmbHG ist diese Änderung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der GmbH nach Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wieder zum Handelsregister anzumelden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 553/81
Entscheidungstext OGH 06.08.1981 3 Ob 553/81
Veröff: SZ 54/113 = EvBl 1982/33 S 103 = GesRZ 1981,231
- 6 Ob 2378/96s
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 2378/96s
Veröff: SZ 70/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0059685
Dokumentnummer
JJR_19810806_OGH0002_0030OB00553_8100000_002