Gemäß § 1 Abs.3 ProkG ist die Prokuratur "berufen, zum Schutze öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert." Diese Umschreibung der der Finanzprokuratur gesetzlich zugewiesenen Aufgaben darf nicht als Anordnung einer durch die Finanzprokuratur auszuübenden Einschreitungsbefugnis des Staates in jedem gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren zur allgemeinen Wahrung öffentlicher Interessen ausgelegt werden. Das Einschreiten der Finanzprokuratur setzt vielmehr im Einzelfall voraus, daß einer "zuständigen Behörde" in Ansehung des Verfahrensgegenstandes materiellrechtlich oder nach den anzuwendenden besonderen Verfahrensvorschriften verfahrensrechtlich die Wahrung konkreter öffentlicher Interessen zukäme. Regelfall ist dann für ein Einschreiten der Prokuratur, daß sie von einer solchen "zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird", Ausnahme der Dringlichkeitsfall, in dem von einer solchen Initiative der "zuständigen Behörde" abgesehen werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkG ist die Prokuratur "berufen, zum Schutze öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert." Diese Umschreibung der der Finanzprokuratur gesetzlich zugewiesenen Aufgaben darf nicht als Anordnung einer durch die Finanzprokuratur auszuübenden Einschreitungsbefugnis des Staates in jedem gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren zur allgemeinen Wahrung öffentlicher Interessen ausgelegt werden. Das Einschreiten der Finanzprokuratur setzt vielmehr im Einzelfall voraus, daß einer "zuständigen Behörde" in Ansehung des Verfahrensgegenstandes materiellrechtlich oder nach den anzuwendenden besonderen Verfahrensvorschriften verfahrensrechtlich die Wahrung konkreter öffentlicher Interessen zukäme. Regelfall ist dann für ein Einschreiten der Prokuratur, daß sie von einer solchen "zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird", Ausnahme der Dringlichkeitsfall, in dem von einer solchen Initiative der "zuständigen Behörde" abgesehen werden kann.
Die gesetzliche Regelung des § 1 Abs.3 ProkG aus dem Jahre 1945 ist in der hier hervorzuhebenden Einschränkung nicht anders zu verstehen als die entsprechende Regelung des § 2 III der Verordnung des Gesamtministeriums vom 9. März 1898, RGBl. Nr. 41 betreffend die Dienstinstruction für die k.k. Finanzprokuratur. Nach jener Regelung war die Finanzprokuratur "zur Vertretung öffentlicher Interessen vor Gericht dann berufen, wenn zum Schutze derselben das Einschreiten einer staatlichen Behörde zulässig erscheint und die Finanzprokuratur hiefür von der zuständigen Behörde in Ermangelung eines anderen zum Einschreiten besonders bestimmten Organes in Anspruch genommen" wurde. Die weitherzige Auslegung dieser Regelung in der Entscheidung SZ 19/26 kann schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht geteilt werden. Die in der Entscheidung SZ 48/43 ohne jede weitere Ausführung aufgestellte These, der Finanzprokuratur stünde aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen Registereintragungen das Rekursrecht (zu ergänzen: ohne jede Einschränkung und nähere Voraussetzung) zu, ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht zu erhalten, setzte sich die zitierte Entscheidung doch auch in der Frage der formellen Rechtskraft nicht weiter mit der gegenteiligen Ansicht, wie sie bereits in der Entscheidung SZ 25/48 vertreten worden war, auseinander. Nach der Lehrmeinung von Fasching (Komm. II, 8 in Anm. 1 zu Art. IV EGZPO) steht der Finanzprokuratur im Handelsregisterverfahren außer in besonders geregelten Fällen (etwa nach der Art des § 113 GmbHG) keine Rechtsmittelbefugnis zu.Die gesetzliche Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, ProkG aus dem Jahre 1945 ist in der hier hervorzuhebenden Einschränkung nicht anders zu verstehen als die entsprechende Regelung des Paragraph 2, römisch drei der Verordnung des Gesamtministeriums vom 9. März 1898, RGBl. Nr. 41 betreffend die Dienstinstruction für die k.k. Finanzprokuratur. Nach jener Regelung war die Finanzprokuratur "zur Vertretung öffentlicher Interessen vor Gericht dann berufen, wenn zum Schutze derselben das Einschreiten einer staatlichen Behörde zulässig erscheint und die Finanzprokuratur hiefür von der zuständigen Behörde in Ermangelung eines anderen zum Einschreiten besonders bestimmten Organes in Anspruch genommen" wurde. Die weitherzige Auslegung dieser Regelung in der Entscheidung SZ 19/26 kann schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht geteilt werden. Die in der Entscheidung SZ 48/43 ohne jede weitere Ausführung aufgestellte These, der Finanzprokuratur stünde aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen Registereintragungen das Rekursrecht (zu ergänzen: ohne jede Einschränkung und nähere Voraussetzung) zu, ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht zu erhalten, setzte sich die zitierte Entscheidung doch auch in der Frage der formellen Rechtskraft nicht weiter mit der gegenteiligen Ansicht, wie sie bereits in der Entscheidung SZ 25/48 vertreten worden war, auseinander. Nach der Lehrmeinung von Fasching (Komm. römisch zwei, 8 in Anmerkung 1 zu Artikel römisch vier, EGZPO) steht der Finanzprokuratur im Handelsregisterverfahren außer in besonders geregelten Fällen (etwa nach der Art des Paragraph 113, GmbHG) keine Rechtsmittelbefugnis zu.
Die Rechtsprechung fordert für die Zulässigkeit eines Einschreitens der Finanzprokuratur im allgemeinen, daß sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung beziehe (SZ 31/111 ua) und schränkt auch in solchen Fällen die Wahrnehmung der Anfechtungsbefugnis (mangels eigener Beteiligtenstellung der Finanzprokuratur, einer von ihr ersuchten "zuständigen Behörde" oder eines von einer solchen vertretenen Rechtsträgers) jedenfalls auf die den Parteien und Beteiligten offenstehenden Rechtsmittelfristen ein (SZ 25/48, SZ 49/58).
Die Wahrung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise bei Eintragungen in das Handelsregister erscheint den Handelskammern überantwortet, die aber nicht als "zuständige Behörden" im Sinne des § 1 Abs.3 ProkG erkannt werden können. Diese Sonderregelung nach § 23 HRV schließt eine parallele Einschreiterbefugnis zum Schutz öffentlicher Interessen aufgrund der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs.3 ProkG aus.Die Wahrung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise bei Eintragungen in das Handelsregister erscheint den Handelskammern überantwortet, die aber nicht als "zuständige Behörden" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ProkG erkannt werden können. Diese Sonderregelung nach Paragraph 23, HRV schließt eine parallele Einschreiterbefugnis zum Schutz öffentlicher Interessen aufgrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, ProkG aus.
Die weitreichende Befugnis des Registergerichtes zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen im Sinne des § 142 FGG läßt im übrigen auch rechtspolitisch keinen Bedarf nach einer allgemeinen Rechtsmittelbefugnis der Finanzprokuratur erkennen. Die Finanzprokuratur bleibt daher auf Anregungen zur Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen beschränkt.Die weitreichende Befugnis des Registergerichtes zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen im Sinne des Paragraph 142, FGG läßt im übrigen auch rechtspolitisch keinen Bedarf nach einer allgemeinen Rechtsmittelbefugnis der Finanzprokuratur erkennen. Die Finanzprokuratur bleibt daher auf Anregungen zur Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen beschränkt.
In dieser Hinsicht besteht aber kein Anlaß, die in der Rechtsmittelschrift der Finanzprokuratur enthaltenen Ausführungen dem Rekursgericht zur Prüfung der Voraussetzungen für den Auftrag zur Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung der vom Gericht zweiter Instanz als zulässig erklärten Handelsregistereintragung nahezulegen, zumal der Oberste Gerichtshof erst jüngst die grundsätzliche Zulässigkeit halbseitiger unechter Gesamtvertretung (Kollektivzeichnungsberechtigung eines Prokuristen gemeinsam mit einem einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer) bejaht hat (6 R 15/90 und 6 R 19/90).
Aus den dargelegten Erwägungen war der Revisionsrekurs der Finanzprokuratur mangels Rechtsmittelbefugnis zurückzuweisen.