Rechtssatz RS0006896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006896
Geschäftszahl
6Ob24/90; 6Ob8/91
Entscheidungsdatum
12.09.1991
Rechtssatz
§ 1 Abs 3 ProkG normiert keine allgemeine Befugnis der Finanzprokuratur zur Wahrung öffentlicher Interessen in jedem Gerichtsverfahren einzuschreiten, sondern setzt im Einzelfall voraus, daß einer "zuständigen Behörde" in Ansehung des Verfahrensvorschriften verfahrensrechtlich die Wahrung konkreter Interessen zukomme. Im Handelsregisterverfahren steht der Finanzprokuratur nur in besonders geregelten Einzelfällen (zB § 113 GmbHG) eine Einschreitbefugnis mit Rekursrecht zu.Paragraph eins, Absatz 3, ProkG normiert keine allgemeine Befugnis der Finanzprokuratur zur Wahrung öffentlicher Interessen in jedem Gerichtsverfahren einzuschreiten, sondern setzt im Einzelfall voraus, daß einer "zuständigen Behörde" in Ansehung des Verfahrensvorschriften verfahrensrechtlich die Wahrung konkreter Interessen zukomme. Im Handelsregisterverfahren steht der Finanzprokuratur nur in besonders geregelten Einzelfällen (zB Paragraph 113, GmbHG) eine Einschreitbefugnis mit Rekursrecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006896
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0060OB00024_9000000_001