Im Sinne einer Anregung des Rekursgerichtes verfügte das Erstgericht die Zustellung einer Ausfertigung der Rekursentscheidung an die Finanzprokuratur. Diese Zustellung wurde am 16. 7. 1991 bewirkt.
Der von der Finanzprokuratur am 30. 7. 1991 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist mangels Rechtsmittelbefugnis der Einschreiterin zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat schon in seiner vor Inkrafttreten des FBG ergangenen Entscheidung 6 Ob 24/90 (teilweise veröffentlicht in RdW 1991, 178) ausgesprochen, daß aus § 1 Abs 3 ProkG - auf diese Bestimmung stützt sich die Einschreiterin - eine Rechtsmittelbefugnis der Finanzprokuratur bei Handelsregistereintragungen nicht abgeleitet werden kann. Daran hat sich seit der Geltung des FBG nichts geändert:Der erkennende Senat hat schon in seiner vor Inkrafttreten des FBG ergangenen Entscheidung 6 Ob 24/90 (teilweise veröffentlicht in RdW 1991, 178) ausgesprochen, daß aus Paragraph eins, Absatz 3, ProkG - auf diese Bestimmung stützt sich die Einschreiterin - eine Rechtsmittelbefugnis der Finanzprokuratur bei Handelsregistereintragungen nicht abgeleitet werden kann. Daran hat sich seit der Geltung des FBG nichts geändert:
Gemäß § 1 Abs 3 ProkG ist die Prokuratur "berufen, zum Schutze öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert".Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkG ist die Prokuratur "berufen, zum Schutze öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert".
Diese Umschreibung der der Finanzprokuratur gesetzlich zugewiesenen Aufgaben darf nicht als Anordnung einer durch die Finanzprokuratur auszuübenden Einschreitungsbefugnis des Staates in jedem gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren zur allgemeinen Wahrung öffentlicher Interessen ausgelegt werden. Das Einschreiten der Finanzprokuratur setzt vielmehr im Einzelfall voraus, daß einer "zuständigen Behörde" in Ansehung des Verfahrensgegenstandes materiell-rechtlich oder nach den anzuwendenden besonderen Verfahrensvorschriften verfahrensrechtlich die Wahrung konkreter öffentlicher Interessen zukäme. Regelfall ist dann für ein Einschreiten der Prokuratur, daß sie von einer solchen "zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird", Ausnahme der Dringlichkeitsfall, in dem von einer solchen Initiative der zuständigen Behörde abgesehen werden kann.
Die gesetzliche Regelung des § 1 Abs 3 ProkG aus dem Jahre 1945 ist in der hier hervorzuhebenden Einschränkung nicht anders zu verstehen als die entsprechende Regelung des § 2 III der Verordnung des Gesamtministeriums vom 9. 3. 1898, RGBl Nr 41, betreffend die Dienstinstruktion für die KK-Finanzprokuratur. Nach jener Regelung war die Finanzprokuratur "zur Vertretung öffentlicher Interessen vor Gericht dann berufen, wenn zum Schutze derselben das Einschreiten einer staatlichen Behörde zulässig erscheint und die Finanzprokuratur hiefür von der zuständigen Behörde in Ermangelung eines anderen zum Einschreiten besonders bestimmten Organes in Anspruch genommen" wurde. Die weitherzige Auslegung dieser Regelung in der Entscheidung SZ 19/26 kann schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht geteilt werden. Die in der Entscheidung SZ 48/43 ohne jede weitere Ausführung aufgestellte These, der Finanzprokuratur stünde aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen Registereintragungen das Rekursrecht (zu ergänzen: ohne jede Einschränkung und nähere Voraussetzung) zu, ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrechtzuerhalten, setzte sich die zitierte Entscheidung doch auch in der Frage der formellen Rechtskraft nicht weiter mit der gegenteiligen Ansicht, wie sie bereits in der Entscheidung SZ 25/48 vertreten worden war, auseinander.Die gesetzliche Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, ProkG aus dem Jahre 1945 ist in der hier hervorzuhebenden Einschränkung nicht anders zu verstehen als die entsprechende Regelung des Paragraph 2, römisch drei der Verordnung des Gesamtministeriums vom 9. 3. 1898, RGBl Nr 41, betreffend die Dienstinstruktion für die KK-Finanzprokuratur. Nach jener Regelung war die Finanzprokuratur "zur Vertretung öffentlicher Interessen vor Gericht dann berufen, wenn zum Schutze derselben das Einschreiten einer staatlichen Behörde zulässig erscheint und die Finanzprokuratur hiefür von der zuständigen Behörde in Ermangelung eines anderen zum Einschreiten besonders bestimmten Organes in Anspruch genommen" wurde. Die weitherzige Auslegung dieser Regelung in der Entscheidung SZ 19/26 kann schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht geteilt werden. Die in der Entscheidung SZ 48/43 ohne jede weitere Ausführung aufgestellte These, der Finanzprokuratur stünde aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen Registereintragungen das Rekursrecht (zu ergänzen: ohne jede Einschränkung und nähere Voraussetzung) zu, ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrechtzuerhalten, setzte sich die zitierte Entscheidung doch auch in der Frage der formellen Rechtskraft nicht weiter mit der gegenteiligen Ansicht, wie sie bereits in der Entscheidung SZ 25/48 vertreten worden war, auseinander.
Nach der Lehrmeinung von Fasching (Komm II, 8 in Anm 1 zu Art IV EGZPO) steht der Finanzprokuratur im Handelsregisterverfahren außer in besonders geregelten Fällen (etwa nach der Art des § 113 GmbHG) keine Rechtsmittelbefugnis zu.Nach der Lehrmeinung von Fasching (Komm römisch zwei, 8 in Anmerkung 1 zu Artikel römisch vier, EGZPO) steht der Finanzprokuratur im Handelsregisterverfahren außer in besonders geregelten Fällen (etwa nach der Art des Paragraph 113, GmbHG) keine Rechtsmittelbefugnis zu.
Die Rechtsprechung fordert für die Zulässigkeit eines Einschreitens der Finanzprokuratur im allgemeinen, daß sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung beziehe (SZ 31/111 ua) und schränkt auch in solchen Fällen die Wahrnehmung der Anfechtungsbefugnis (mangels eigener Beteiligtenstellung der Finanzprokuratur, einer von ihr ersuchten "zuständigen Behörde" oder eines von einer solchen vertretenen Rechtsträgers) jedenfalls auf die den Parteien und Beteiligten offenstehenden Rechtsmittelfristen ein (SZ 25/48, SZ 49/58).
Die Wahrung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise bei Eintragungen in das Firmenbuch ist den in den §§ 13 und 14 FBG genannten Personen überantwortet. Die Sonderregelung nach § 14 FBG sowie die Bestimmungen über die Zustellungen (§ 21) und Benachrichtigungen (§ 22) schließen eine parallele Einschreiterbefugnis zum Schutze öffentlicher Interessen auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs 3 ProkG aus.Die Wahrung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise bei Eintragungen in das Firmenbuch ist den in den Paragraphen 13 und 14 FBG genannten Personen überantwortet. Die Sonderregelung nach Paragraph 14, FBG sowie die Bestimmungen über die Zustellungen (Paragraph 21,) und Benachrichtigungen (Paragraph 22,) schließen eine parallele Einschreiterbefugnis zum Schutze öffentlicher Interessen auf Grund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, ProkG aus.
Die weitreichende Befugnis des Firmenbuchgerichtes zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen im Sinne des § 10 FBG läßt im übrigen auch rechtspolitisch keinen Bedarf nach einer allgemeinen Rechtsmittelbefugnis der Finanzprokuratur erkennen. Diese bleibt daher auf Anregungen zur Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen beschränkt. Zu einer solchen Vorgangsweise besteht aber kein Anlaß, zumal aus § 10 Abs 2 FBG abzuleiten ist, daß eine Löschung nicht zu erfolgen hat, wenn eine im Zeitpunkt ihrer Vornahme unzulässige Eintragung zwischenweilig geheilt ist (Karl-Heinz Danzl, Das neue Firmenbuch 67).Die weitreichende Befugnis des Firmenbuchgerichtes zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen im Sinne des Paragraph 10, FBG läßt im übrigen auch rechtspolitisch keinen Bedarf nach einer allgemeinen Rechtsmittelbefugnis der Finanzprokuratur erkennen. Diese bleibt daher auf Anregungen zur Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen beschränkt. Zu einer solchen Vorgangsweise besteht aber kein Anlaß, zumal aus Paragraph 10, Absatz 2, FBG abzuleiten ist, daß eine Löschung nicht zu erfolgen hat, wenn eine im Zeitpunkt ihrer Vornahme unzulässige Eintragung zwischenweilig geheilt ist (Karl-Heinz Danzl, Das neue Firmenbuch 67).
Der Revisionsrekurs der Finanzprokuratur war daher mangels Rechtsmittelbefugnis zurückzuweisen.