Die Revision des Beklagten ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Aus § 1325 ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, d.h. einen Schutz gegen Jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Daraus wird die allgemeine Rechtspflicht abgeleitet, niemanden in seiner körperlichen Unversehrtheit zu gefährden. Jede Körperverletzung, die durch menschliches Verhalten herbeigeführt wird, ist deshalb grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn die Verletzungshandlung nicht gegen besondere gesetzliche Verhaltensnormen verstößt (SZ 51/89 mwN). Jeder, der (selbst erlaubterweise) eine Gefahrenquelle schafft, hat dafür zu sorgen, dass niemand geschädigt wird, das heißt er hat die erforderliche Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen (7 Ob 631/95 ua; RIS-Justiz RS0102977; RS0023559).Aus Paragraph 1325, ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75, ff StGB) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, d.h. einen Schutz gegen Jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Daraus wird die allgemeine Rechtspflicht abgeleitet, niemanden in seiner körperlichen Unversehrtheit zu gefährden. Jede Körperverletzung, die durch menschliches Verhalten herbeigeführt wird, ist deshalb grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn die Verletzungshandlung nicht gegen besondere gesetzliche Verhaltensnormen verstößt (SZ 51/89 mwN). Jeder, der (selbst erlaubterweise) eine Gefahrenquelle schafft, hat dafür zu sorgen, dass niemand geschädigt wird, das heißt er hat die erforderliche Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen (7 Ob 631/95 ua; RIS-Justiz RS0102977; RS0023559).
Dass die vom Beklagten aufgestellte Falle nicht nur geeignet ist, Tiere zu töten oder Qualen auszusetzen, sondern auch Menschen erheblich zu verletzen und eine besondere Gefahrenquelle für Menschen darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dementsprechend sieht § 72 Abs 4 Sbg JagdG ein allgemeines, sich ausdrücklich auch auf Menschen beziehendes Gefährdungsverbot und im Besonderen das Aufstellen von Warnzeichen vor, falls Fallen aufgelegt werden. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die gemäß § 72 Abs 3 Sbg JagdG grundsätzlich verbotenen Fallen, die Wildtiere töten sollen, deren Verwendung aber unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid der Landesregierung angeordnet werden kann. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte gegen dieses - für alle Wildtierfallen geltende - Gefährdungsverbot verstoßen hat, kann eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, wobei es auf die Frage, ob der Schutzzweck des grundsätzlichen Verbotes von derartigen Fallen (§ 72 Abs 3 Sbg JagdG) für sich allein auch die körperliche Unversehrtheit von Menschen und nicht bloß das Töten und Quälen von Wildtieren zum Schutzzweck hat, nicht entscheidend ankommt.Dass die vom Beklagten aufgestellte Falle nicht nur geeignet ist, Tiere zu töten oder Qualen auszusetzen, sondern auch Menschen erheblich zu verletzen und eine besondere Gefahrenquelle für Menschen darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dementsprechend sieht Paragraph 72, Absatz 4, Sbg JagdG ein allgemeines, sich ausdrücklich auch auf Menschen beziehendes Gefährdungsverbot und im Besonderen das Aufstellen von Warnzeichen vor, falls Fallen aufgelegt werden. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die gemäß Paragraph 72, Absatz 3, Sbg JagdG grundsätzlich verbotenen Fallen, die Wildtiere töten sollen, deren Verwendung aber unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid der Landesregierung angeordnet werden kann. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte gegen dieses - für alle Wildtierfallen geltende - Gefährdungsverbot verstoßen hat, kann eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, wobei es auf die Frage, ob der Schutzzweck des grundsätzlichen Verbotes von derartigen Fallen (Paragraph 72, Absatz 3, Sbg JagdG) für sich allein auch die körperliche Unversehrtheit von Menschen und nicht bloß das Töten und Quälen von Wildtieren zum Schutzzweck hat, nicht entscheidend ankommt.
Bloßen Ermessensentscheidungen wie über die Verschuldensfrage und insbesondere auch die Teilung des Verschuldens kommt im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 370/98g = VersR 1999, 259, 2 Ob 129/99f; RIS-Justiz RS0087606). Die Vorinstanzen haben die Verhaltensweise der Klägerin einerseits und des Beklagten andererseits bei der Prüfung der Verschuldensfrage sorgfältig gegeneinander abgewogen. In der Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin kann eine zur näheren sachlichen Auseinandersetzung Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Das von den Vorinstanzen gewonnene Ergebnis entspricht vielmehr der zu einem ähnlichen Unfall (Verletzung eines Touristen durch ein im Bachbett ausgelegtes Schwanenhalsfangeisen) ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 33/59.
Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil das Rechtsmittel mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß den Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil das Rechtsmittel mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.