Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Grundlage der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion bilden die Art 102a bis 109m des EG-Vertrages (nunmehr Art 98 bis 124 EG idF des Amsterdamer Vertrages). Auf dieser Basis geben die Verordnungen des Rates (EG) Nr 1103/97 vom 17. 6. 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl 1997 Nr L 162 1 (1. Euro-Einführungsverordnung) und Nr 974/98 vom 3. 5. 1998 über die Einführung des Euro, ABl 1998 Nr L 139, 1 (2. Euro-Einführungsverordnung) den Rahmen für den Umstellungsbedarf im innerstaatlichen Gesellschaftsrecht vor. Danach tritt der Euro mit 1. 1. 1999 zum amtlich festgesetzten Umrechnungskurs an die Stelle des österreichischen Schilling. Die Währungsangabe der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente bleibt dennoch unverändert. Es müssen daher die am 1. 1. 1999 bestehenden Gesellschaftsverträge weder umgestellt noch die Gesellschafter verpflichtet werden, ihre vertragliche Grundlage auf Euro umzustellen. Während des Übergangszeitraumes (1. 1. 1999 bis 31. 12. 2001) soll es den Gesellschaften nach dem Grundsatz "keine Behinderung, kein Zwang" freigestellt sein, den Euro oder den Schilling als Währungseinheit zu verwenden (RV zum 1. Euro-JuBeG BGBl I 1998/124; 1203 BlgNR 20. GP, 18; Loicht, Euro-Handbuch Rechnungswesen, Steuern und Recht, 69; Khol, Die Umstellung von Kapitalgesellschaften auf den Euro WBl 1999, 1 ff; Auinger, Die Auswirkungen der Währungsunion auf das Recht der Kapitalgesellschaften ecolex 1998, 698 ff).Rechtliche Grundlage der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion bilden die Artikel 102 a bis 109 m des EG-Vertrages (nunmehr Artikel 98 bis 124 EG in der Fassung des Amsterdamer Vertrages). Auf dieser Basis geben die Verordnungen des Rates (EG) Nr 1103/97 vom 17. 6. 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Amtsblatt 1997 Nr L 162 1 (1. Euro-Einführungsverordnung) und Nr 974/98 vom 3. 5. 1998 über die Einführung des Euro, Amtsblatt 1998 Nr L 139, 1 (2. Euro-Einführungsverordnung) den Rahmen für den Umstellungsbedarf im innerstaatlichen Gesellschaftsrecht vor. Danach tritt der Euro mit 1. 1. 1999 zum amtlich festgesetzten Umrechnungskurs an die Stelle des österreichischen Schilling. Die Währungsangabe der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente bleibt dennoch unverändert. Es müssen daher die am 1. 1. 1999 bestehenden Gesellschaftsverträge weder umgestellt noch die Gesellschafter verpflichtet werden, ihre vertragliche Grundlage auf Euro umzustellen. Während des Übergangszeitraumes (1. 1. 1999 bis 31. 12. 2001) soll es den Gesellschaften nach dem Grundsatz "keine Behinderung, kein Zwang" freigestellt sein, den Euro oder den Schilling als Währungseinheit zu verwenden Regierungsvorlage zum 1. Euro-JuBeG BGBl römisch eins 1998/124; 1203 BlgNR 20. GP, 18; Loicht, Euro-Handbuch Rechnungswesen, Steuern und Recht, 69; Khol, Die Umstellung von Kapitalgesellschaften auf den Euro WBl 1999, 1 ff; Auinger, Die Auswirkungen der Währungsunion auf das Recht der Kapitalgesellschaften ecolex 1998, 698 ff).
Die zur Umstellung des österreichischen Gesellschaftsrechts auf den Euro erforderlichen Gesetzesänderungen im Bereich des HGB, Aktiengesetzes GmbH-Gesetzes, Kapitalberichtigungsgesetzes, Spaltungsgesetzes und Firmenbuchgesetzes finden sich im 1. Euro-JuBeG BGBl I 1998/125. Danach besteht für vor dem 1. 1. 1999 gegründete Kapitalgesellschaften (sogenannte "Altgesellschaften") kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grund- oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen. Allerdings können geplante Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen) ab 1. 1. 2002 nur mehr durchgeführt werden, wenn das Stamm- oder Grundkapital auf Euro umgestellt ist (RV 1203 BlgNR 20. GP, 18, 19; Loicht aaO 73 f; Reich-Rohrwig, Euro-Umstellung Gesellschaftsrecht, Bilanz und Zivilrecht, E/94 und E/99; Kloiber, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz ÖJZ 1998, 777 f [779]). Dies bedeutet, dass die Währungsangabe Schilling für die Bezeichnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen für Altgesellschaften auch noch nach Umstellung des GmbH-Rechts auf Euro zulässig bleibt. Diese Gesellschaften dürfen die auf Schilling lautenden Nennbeträge auch noch nach Ablauf des Übergangszeitraumes 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2001 beibehalten. Allerdings ordnet Art 14 derDie zur Umstellung des österreichischen Gesellschaftsrechts auf den Euro erforderlichen Gesetzesänderungen im Bereich des HGB, Aktiengesetzes GmbH-Gesetzes, Kapitalberichtigungsgesetzes, Spaltungsgesetzes und Firmenbuchgesetzes finden sich im 1. Euro-JuBeG BGBl römisch eins 1998/125. Danach besteht für vor dem 1. 1. 1999 gegründete Kapitalgesellschaften (sogenannte "Altgesellschaften") kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grund- oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen. Allerdings können geplante Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen) ab 1. 1. 2002 nur mehr durchgeführt werden, wenn das Stamm- oder Grundkapital auf Euro umgestellt ist Regierungsvorlage 1203 BlgNR 20. GP, 18, 19; Loicht aaO 73 f; Reich-Rohrwig, Euro-Umstellung Gesellschaftsrecht, Bilanz und Zivilrecht, E/94 und E/99; Kloiber, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz ÖJZ 1998, 777 f [779]). Dies bedeutet, dass die Währungsangabe Schilling für die Bezeichnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen für Altgesellschaften auch noch nach Umstellung des GmbH-Rechts auf Euro zulässig bleibt. Diese Gesellschaften dürfen die auf Schilling lautenden Nennbeträge auch noch nach Ablauf des Übergangszeitraumes 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2001 beibehalten. Allerdings ordnet Artikel 14, der
2. Euro-Einführungsverordnung an, dass in Rechtsinstrumenten, die am Ende des Übergangszeitraums bestehen und auf nationale Währungseinheiten Bezug nehmen, "dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs und den in der 1. Euro-Einführungsverordnung festgelegten Rundungsregeln zu verstehen ist". Diese "automatische Umrechnung" mit 1. Jänner 2002 bedeutet für in Gesetzen oder in Gesellschaftsverträgen enthaltene Schillingbeträge, dass diese ab 1. Jänner 2002 als zum festgelegten Umrechnungskurs umgerechnete Euro-Beträge zu lesen sind (RV aaO 34 f; Loicht aaO 74).2. Euro-Einführungsverordnung an, dass in Rechtsinstrumenten, die am Ende des Übergangszeitraums bestehen und auf nationale Währungseinheiten Bezug nehmen, "dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs und den in der 1. Euro-Einführungsverordnung festgelegten Rundungsregeln zu verstehen ist". Diese "automatische Umrechnung" mit 1. Jänner 2002 bedeutet für in Gesetzen oder in Gesellschaftsverträgen enthaltene Schillingbeträge, dass diese ab 1. Jänner 2002 als zum festgelegten Umrechnungskurs umgerechnete Euro-Beträge zu lesen sind Regierungsvorlage aaO 34 f; Loicht aaO 74).
Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft (freiwillig) auf Euro umgestellt, sind die darin enthaltenen Schillingbeträge (so zB für Stammkapital und Stammeinlagen) unter Anwendung des § 12 1. Euro-JuBeG abzuändern. Danach wird jede Stammeinlage für sich mit dem vom Rat der EG unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet und der so ermittelte Euro-Betrag auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Das Stammkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten Stammeinlagen. Weicht die Summe der umgerechneten Stammeinlage von jenem Betrag ab, der sich aus der direkten Umrechnung des Stammkapitals ergibt, sind nach § 12 Abs 3 leg cit die Überschussbeträge bei großen GmbHs in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen und Fehlbeträge zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken. Bei mittleren und kleinen GmbHs sind sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen (Kloiber aaO 781; Loicht aaO 75; Reich-Rohrwig E/103 FN 5).Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft (freiwillig) auf Euro umgestellt, sind die darin enthaltenen Schillingbeträge (so zB für Stammkapital und Stammeinlagen) unter Anwendung des Paragraph 12, 1. Euro-JuBeG abzuändern. Danach wird jede Stammeinlage für sich mit dem vom Rat der EG unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet und der so ermittelte Euro-Betrag auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Das Stammkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten Stammeinlagen. Weicht die Summe der umgerechneten Stammeinlage von jenem Betrag ab, der sich aus der direkten Umrechnung des Stammkapitals ergibt, sind nach Paragraph 12, Absatz 3, leg cit die Überschussbeträge bei großen GmbHs in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen und Fehlbeträge zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken. Bei mittleren und kleinen GmbHs sind sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen (Kloiber aaO 781; Loicht aaO 75; Reich-Rohrwig E/103 FN 5).
§ 12 Abs 2 leg cit ordnet an, dass das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte durch die Währungsumstellung unverändert bleiben. Dementsprechend sieht § 13 Abs 1 leg cit vor, dass der Gesellschaftsvertrag in der Weise an die neuen Bestimmungen anzupassen ist, dass die genannten Verhältnisse unverändert bleiben. Der Anpassungsbedarf hängt somit davon ab, ob sich durch die Umrechnung nach § 12 1. Euro-JuBeG und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen Veränderungen dieser Verhältnisse ergeben. Ist dies nicht der Fall, so kann sich die Anpassung in der Ersetzung der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schillingbeträge durch umgerechnete unrunde Eurobeträge erschöpfen (Kloiber aaO 780). Um die vom Gesetzgeber untersagte Verschiebung der Stimmverhältnisse bei der Euroumstellung hintanzuhalten, sehen die Gesetzesmaterialien (RV aaO 35) und im Anschluss daran auch die einhellige Lehre (Reich-Rohrwig aaO E/102 und E/105; Loicht aaO 76; Kloiber aaO 780; vgl Tichy, Die Euro-Umstellungserfordernisse und Auswirkungen SWK 1997, T 155) mehrere Möglichkeiten vor:Paragraph 12, Absatz 2, leg cit ordnet an, dass das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte durch die Währungsumstellung unverändert bleiben. Dementsprechend sieht Paragraph 13, Absatz eins, leg cit vor, dass der Gesellschaftsvertrag in der Weise an die neuen Bestimmungen anzupassen ist, dass die genannten Verhältnisse unverändert bleiben. Der Anpassungsbedarf hängt somit davon ab, ob sich durch die Umrechnung nach Paragraph 12, 1. Euro-JuBeG und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen Veränderungen dieser Verhältnisse ergeben. Ist dies nicht der Fall, so kann sich die Anpassung in der Ersetzung der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schillingbeträge durch umgerechnete unrunde Eurobeträge erschöpfen (Kloiber aaO 780). Um die vom Gesetzgeber untersagte Verschiebung der Stimmverhältnisse bei der Euroumstellung hintanzuhalten, sehen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage aaO 35) und im Anschluss daran auch die einhellige Lehre (Reich-Rohrwig aaO E/102 und E/105; Loicht aaO 76; Kloiber aaO 780; vergleiche Tichy, Die Euro-Umstellungserfordernisse und Auswirkungen SWK 1997, T 155) mehrere Möglichkeiten vor:
1. Umrechnung der Schillingbeträge in (unrunde) Eurobeträge und gleichzeitige Regelung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag abweichend von § 39 GmbHG so, wie sie den Gesellschaftern bisher bereits zustanden oder1. Umrechnung der Schillingbeträge in (unrunde) Eurobeträge und gleichzeitige Regelung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag abweichend von Paragraph 39, GmbHG so, wie sie den Gesellschaftern bisher bereits zustanden oder
2. Glättung der unrunden Eurobeträge auf volle Beträge durch Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung) und Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte.
Eine Veränderung der einzelnen Gesellschaftern zustehenden Rechte (zB eine Verringerung der Beteiligung oder Veränderung der Stimmrechtsverhältnisse) bedarf allerdings der Zustimmung der jeweils betroffenen Gesellschafter.
Die Revisionsrekurswerberin ist der zweiten in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Variante (Glätten des unrunden Eurobetrages durch Kapitalmaßnahme - hier Kapitalherabsetzung - und Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte) gefolgt. Besondere Erleichterungen für die Durchführung derartiger Kapitalmaßnahmen (etwa ein Entfall des in § 54 Abs 1 GmbHG vorgesehenen Aufgebotsverfahrens) sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Revisionsrekurswerberin vertritt dazu die Auffassung, die hier vorgenommene Zuführung der Unterschiedsbeträge in die Gewinn- und Verlustrechnung sei keine Rückzahlung an die Gesellschafter und diene auch nicht einem Verlustausgleich, sondern stelle eine neue durch das Gesetz geregelte Art der Reduzierung der gesamten Stammeinlagen dar und beeinflusse weder die Liquidität des Unternehmens noch seine Bonität. Dem ist zu entgegnen, dass die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommenen Unterschiedsbeiträge zwar im laufenden Geschäftsjahr im Unternehmen verbleiben, aber schon im Folgejahr durch Gesellschafterbeschluss als Gewinn ausgeschüttet werden oder als Verlustausgleich dienen könnten.Die Revisionsrekurswerberin ist der zweiten in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Variante (Glätten des unrunden Eurobetrages durch Kapitalmaßnahme - hier Kapitalherabsetzung - und Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte) gefolgt. Besondere Erleichterungen für die Durchführung derartiger Kapitalmaßnahmen (etwa ein Entfall des in Paragraph 54, Absatz eins, GmbHG vorgesehenen Aufgebotsverfahrens) sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Revisionsrekurswerberin vertritt dazu die Auffassung, die hier vorgenommene Zuführung der Unterschiedsbeträge in die Gewinn- und Verlustrechnung sei keine Rückzahlung an die Gesellschafter und diene auch nicht einem Verlustausgleich, sondern stelle eine neue durch das Gesetz geregelte Art der Reduzierung der gesamten Stammeinlagen dar und beeinflusse weder die Liquidität des Unternehmens noch seine Bonität. Dem ist zu entgegnen, dass die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommenen Unterschiedsbeiträge zwar im laufenden Geschäftsjahr im Unternehmen verbleiben, aber schon im Folgejahr durch Gesellschafterbeschluss als Gewinn ausgeschüttet werden oder als Verlustausgleich dienen könnten.
Die Revisionsrekurswerberin erblickt in den Anordnungen des § 13 Abs 1 und § 12 Abs 2 1. Euro-JuBeG - wie sie von den Vorinstanzen wie auch der Lehre in Einklang mit Gesetzestext und Materialien ausgelegt wurden - einen mit der Privatautonomie nicht in Einklang zu bringenden verfassungswidrigen Zwang und meint erkennbar, diese Bestimmungen müssten so ausgelegt werden, dass es den Gesellschaftern freigestellt sei, eine Glättung der sich aus der Umrechnung ergebenden Eurobeträge durch einfache Rechenexempel (und offenbar ohne Einhaltung der für Kapitalmaßnahmen erforderlichen Verfahren) vorzunehmen. Sie übersieht dabei, dass die von ihr gewünschte Auslegung im Gesetzestext keine Deckung findet und sich überdies in Widerspruch zu den Materialien stellt, die im Zusammenhang mit der Glättung der Eurobeträge die Durchführung von Kapitalerhöhungen bzw -herabsetzungen ausdrücklich anführen, ohne dafür Erleichterungen vorzusehen. Das Rekursgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass Art I §§ 12 und 13 1. Euro-JuBeG die zwingenden, zum Zwecke des Gläubigerschutzes getroffenen Regelungen der §§ 54 ff GmbHG nicht derogiert und eine - wie hier - über den Ausgleich einer bloßen "Rundungsdifferenz" hinausgehende Kapitalherabsetzung der Durchführung des Aufgebotsverfahrens bedarf.Die Revisionsrekurswerberin erblickt in den Anordnungen des Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 2, 1. Euro-JuBeG - wie sie von den Vorinstanzen wie auch der Lehre in Einklang mit Gesetzestext und Materialien ausgelegt wurden - einen mit der Privatautonomie nicht in Einklang zu bringenden verfassungswidrigen Zwang und meint erkennbar, diese Bestimmungen müssten so ausgelegt werden, dass es den Gesellschaftern freigestellt sei, eine Glättung der sich aus der Umrechnung ergebenden Eurobeträge durch einfache Rechenexempel (und offenbar ohne Einhaltung der für Kapitalmaßnahmen erforderlichen Verfahren) vorzunehmen. Sie übersieht dabei, dass die von ihr gewünschte Auslegung im Gesetzestext keine Deckung findet und sich überdies in Widerspruch zu den Materialien stellt, die im Zusammenhang mit der Glättung der Eurobeträge die Durchführung von Kapitalerhöhungen bzw -herabsetzungen ausdrücklich anführen, ohne dafür Erleichterungen vorzusehen. Das Rekursgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass Artikel römisch eins, Paragraphen 12 und 13 1. Euro-JuBeG die zwingenden, zum Zwecke des Gläubigerschutzes getroffenen Regelungen der Paragraphen 54, ff GmbHG nicht derogiert und eine - wie hier - über den Ausgleich einer bloßen "Rundungsdifferenz" hinausgehende Kapitalherabsetzung der Durchführung des Aufgebotsverfahrens bedarf.
Soweit die hier anzuwendenden Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG der Rechtsmittelwerberin unbefriedigend erscheinen, ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Rechtsprechung ist, unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (SZ 40/154; RIS-Justiz RS0008880).
Von einem der Privatautonomie entgegenstehenden Zwang kann überdies schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Revisionswerberin als am 1. 1. 1999 bereits bestehende "Altgesellschaft" gar nicht gezwungen gewesen wäre, ihren Gesellschaftsvertrag anzupassen, geschweige denn, eine Kapitalherabsetzung durchzuführen. Für den Fall einer Anpassung hätte sie auch die sich aus der Umrechnung ergebenden unrunden Eurobeträge nicht glätten müssen. Dem Erfordernis gleichbleibender Verhältnisse wäre auch durch eine von § 39 GmbHG abweichende Regelung der Stimmrechte Genüge getan. Hat sie sich aber für eine Anpassung ihres Gesellschaftsvertrages und die in den Materialien zu §§ 12 und 13 leg cit angeführten Varianten einer Glättung der unrunden Eurobeträge durch die Kapitalmaßnahme einer Herabsetzung des Stammkapitals entschieden, muss sie - mangels gegenteiliger Regelung - auch die für Kapitalherabsetzungen geltenden Bestimmungen der §§ 54 ff GmbHG einhalten und das im § 54 Abs 1 GmbHG vorgesehene Aufgebotsverfahrens durchführen. Sein Fehlen steht der hier begehrten Eintragung entgegen.Von einem der Privatautonomie entgegenstehenden Zwang kann überdies schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Revisionswerberin als am 1. 1. 1999 bereits bestehende "Altgesellschaft" gar nicht gezwungen gewesen wäre, ihren Gesellschaftsvertrag anzupassen, geschweige denn, eine Kapitalherabsetzung durchzuführen. Für den Fall einer Anpassung hätte sie auch die sich aus der Umrechnung ergebenden unrunden Eurobeträge nicht glätten müssen. Dem Erfordernis gleichbleibender Verhältnisse wäre auch durch eine von Paragraph 39, GmbHG abweichende Regelung der Stimmrechte Genüge getan. Hat sie sich aber für eine Anpassung ihres Gesellschaftsvertrages und die in den Materialien zu Paragraphen 12 und 13 leg cit angeführten Varianten einer Glättung der unrunden Eurobeträge durch die Kapitalmaßnahme einer Herabsetzung des Stammkapitals entschieden, muss sie - mangels gegenteiliger Regelung - auch die für Kapitalherabsetzungen geltenden Bestimmungen der Paragraphen 54, ff GmbHG einhalten und das im Paragraph 54, Absatz eins, GmbHG vorgesehene Aufgebotsverfahrens durchführen. Sein Fehlen steht der hier begehrten Eintragung entgegen.
Die Vorinstanzen haben damit zu Recht die Eintragung der Anpassung des Gesellschaftsvertrages und der Umstellung von Stammkapital und Stammeinlagen auf Euro im Sinn des 1. Euro-JuBeG abgelehnt. Dem unberechtigten Revisionsrekurs der Gesellschaft ist der Erfolg zu versagen.