Rechtssatz RS0112730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112730
Entscheidungsdatum
06.04.2006
Norm
1. Euro-JuBeG §12 Abs2
1. Euro-JuBeG §12 Abs3
1. Euro-JuBeG §13 Abs1
GmbHG §54ff
Rechtssatz
1. Für vor dem 1.1.1999 gegründete Kapitalgesellschaft besteht kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grundkapitals oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen. Allerdings können geplante Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen) ab 1. 1. 2002 nur mehr durchgeführt werden, wenn das Stammkapital oder Grundkapital auf Euro umgestellt ist.
2. Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft auf Euro umgestellt, hängt der Anpassungsbedarf davon ab, ob sich durch die Umrechnung und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen in § 12 Abs 2 1. Euro-JuBeG Änderungen ergeben.2. Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft auf Euro umgestellt, hängt der Anpassungsbedarf davon ab, ob sich durch die Umrechnung und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen in Paragraph 12, Absatz 2, 1. Euro-JuBeG Änderungen ergeben.
3. Hat sich die Gesellschaft für eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages und zur Glättung unrunder Eurobeträge durch die Kapitalmaßnahme einer Herabsetzung des Stammkapitals entschieden, muss sie - mangels gegenteiliger Regelung - auch die für Kapitalherabsetzungen geltenden Bestimmungen der §§ 54 ff GmbHG einhalten und das im § 54 Abs 1 GmbHG vorgesehene Aufgebotsverfahrens durchführen.3. Hat sich die Gesellschaft für eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages und zur Glättung unrunder Eurobeträge durch die Kapitalmaßnahme einer Herabsetzung des Stammkapitals entschieden, muss sie - mangels gegenteiliger Regelung - auch die für Kapitalherabsetzungen geltenden Bestimmungen der Paragraphen 54, ff GmbHG einhalten und das im Paragraph 54, Absatz eins, GmbHG vorgesehene Aufgebotsverfahrens durchführen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 240/99h
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 240/99h
Veröff: SZ 72/176
- 6 Ob 250/00h
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 250/00h
Auch; nur: Für vor dem 1.1.1999 gegründete Kapitalgesellschaft besteht kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grundkapitals oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen. Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft auf Euro umgestellt, hängt der Anpassungsbedarf davon ab, ob sich durch die Umrechnung und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen in § 12 Abs 2 1. Euro-JuBeG Änderungen ergeben. (T1) Beisatz: Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft (freiwillig) auf Euro umgestellt, sind die darin enthaltenen Schillingbeträge unter Anwendung des § 12 1. Euro-JuBeG abzuändern. (T2) Beisatz: Ergeben sich durch die Umrechnung nach § 12 1. Euro-JuBeG und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen keine Veränderungender in § 12 Abs 2 und § 13 Abs 1 leg cit genannten Verhältnisse, kann sich die Anpassung in der Ersetzung der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schillingbeträge durch umgerechnete unrunde Eurobeträge erschöpfen. (T3)
- 6 Ob 17/06b
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 17/06b
Vgl auch; Beisatz: Auch bei einer - nach Maßgabe des Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG - Kapitalerhöhung, bei der die bisherigen Verhältnisse (Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital [Beteiligungsverhältnisse] und das Verhältnis der Stimmrechte) beibehalten werden, ist zur Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung das Vorliegen der Übernahmserklärungen in Notariatsaktsform (§ 52 Abs 4 GmbHG) erforderlich. (T4); Beisatz: Hier: Kapitalerhöhung. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112730
Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0060OB00240_99H0000_001