Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die für die Einführung des Euro erforderlichen Gesetzesänderungen im Bereich des HGB, Aktiengesetzes und GmbHG, Kapitalberichtigungsgesetzes, Spaltungsgesetzes und Firmenbuchgesetzes finden sich im 1. Euro-JuBeG BGBl I 1998/125. Danach besteht für vor dem 1. 1. 1999 gegründete Kapitalgesellschaften (sogenannte "Altgesellschaften") kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grund- oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen (6 Ob 240/99h).Die für die Einführung des Euro erforderlichen Gesetzesänderungen im Bereich des HGB, Aktiengesetzes und GmbHG, Kapitalberichtigungsgesetzes, Spaltungsgesetzes und Firmenbuchgesetzes finden sich im 1. Euro-JuBeG BGBl römisch eins 1998/125. Danach besteht für vor dem 1. 1. 1999 gegründete Kapitalgesellschaften (sogenannte "Altgesellschaften") kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grund- oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen (6 Ob 240/99h).
Wird allerdings der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft (freiwillig) auf Euro umgestellt, sind die darin enthaltenen Schillingbeträge (so zB für Stammkapital und Stammeinlagen) unter Anwendung des § 12 1. Euro-JuBeG abzuändern (6 Ob 240/99h). Danach wird jede Stammeinlage mit dem vom Rat der EG unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet und der so ermittelte Euro-Betrag auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Das Stammkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten Stammeinlagen. Weicht die Summe der umgerechneten Stammeinlagen von jenem Betrag ab, der sich aus der direkten Umrechnung des Stammkapitals ergibt, sind nach § 12 Abs 3 leg cit die Unterschiedsbeträge bei großen GmbHs in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen bzw zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken. Bei mittelgroßen und kleinen GmbHs sind sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.Wird allerdings der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft (freiwillig) auf Euro umgestellt, sind die darin enthaltenen Schillingbeträge (so zB für Stammkapital und Stammeinlagen) unter Anwendung des Paragraph 12, 1. Euro-JuBeG abzuändern (6 Ob 240/99h). Danach wird jede Stammeinlage mit dem vom Rat der EG unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet und der so ermittelte Euro-Betrag auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Das Stammkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten Stammeinlagen. Weicht die Summe der umgerechneten Stammeinlagen von jenem Betrag ab, der sich aus der direkten Umrechnung des Stammkapitals ergibt, sind nach Paragraph 12, Absatz 3, leg cit die Unterschiedsbeträge bei großen GmbHs in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen bzw zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken. Bei mittelgroßen und kleinen GmbHs sind sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.
§ 12 Abs 2 leg cit ordnet an, dass das Verhältnis der mit den
Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der
Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der
Stimmrechte durch die Währungsumstellung unverändert bleiben.
Dementsprechend sieht § 13 Abs 1 leg cit vor, dass der
Gesellschaftsvertrag in der Weise an die neuen Bestimmungen
anzupassen ist, dass die genannten Verhältnisse unverändert bleiben.
Der Anpassungsbedarf hängt somit davon ab, ob sich durch die
Umrechnung nach § 12 und die mit der Anpassung verbundene Geltung der
neuen Bestimmungen Veränderungen dieser Verhältnisse ergeben. Ist
dies nicht der Fall, so kann sich die Anpassung in der Ersetzung der
im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schillingbeträge durch
umgerechnete unrunde Eurobeträge erschöpfen. Um die vom Gesetzgeber
untersagte Verschiebung der Stimmverhältnisse bei der Euroumstellung
hintanzuhalten, sehen die Gesetzesmaterialien (RV 1203 BlgNR 20. GP
35) und im Anschluss daran auch die einhellige Lehre (Reich-Rohrwig,
Euro-Umstellung, E/102 und E/105; Loicht, Euro-Handbuch 76; Kloiber,
ÖJZ 1998, 780; vgl Tichy, Die Euro-Umstellungserfordernisse und
Auswirkungen, SWK 1997, T 155) mehrere Möglichkeiten vor: 1.
Umrechnung der Schillingbeträge in (unrunde) Eurobeträge und
gleichzeitige Regelung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag
abweichend von § 39 GmbHG so, wie sie den Gesellschaftern bisher
bereits zustanden oder 2. Glättung der unrunden Eurobeträge auf volle
Beträge durch Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder
Kapitalherabsetzung) und Neuaufteilung der Geschäftsanteile und
Stimmrechte. Eine Veränderung der einzelnen Gesellschaftern
zustehenden Rechte (zB eine Verringerung der Beteiligung oder
Veränderung der Stimmrechtsverhältnisse) bedarf allerdings der
Zustimmung der jeweils betroffenen Gesellschafter (vgl 6 Ob 240/99h =
RdW 2000, 156 = EvBl 2000/90 = Wbl 2000, 236 = ecolex 2000, 436 =
ZfRV 2000, 113 = RZ 2000, 229 = ARD 5103/37/00).
Wie sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt, ist die
Revisionsrekurswerberin der zweiten Variante (Glätten des unrunden
Eurobetrages durch eine Kapitalmaßnahme - hier Kapitalerhöhung - und
Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte) gefolgt. Auch wenn im Generalversammlungsprotokoll bloß die Punkte Kapitalerhöhung und Änderung des Punktes IV. des Gesellschaftsvertrages den ausdrücklichen Hinweis auf eine entsprechende Beschlussfassung enthalten, ergibt sich daraus auch zwingend, dass damit gleichbleibende Beteiligungs- und Stimmenverhältnisse beschlossen wurden und die Darstellung der bisherigen und geänderten Verhältnisse vom Gesellschafterwillen umfasst ist.Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte) gefolgt. Auch wenn im Generalversammlungsprotokoll bloß die Punkte Kapitalerhöhung und Änderung des Punktes römisch vier. des Gesellschaftsvertrages den ausdrücklichen Hinweis auf eine entsprechende Beschlussfassung enthalten, ergibt sich daraus auch zwingend, dass damit gleichbleibende Beteiligungs- und Stimmenverhältnisse beschlossen wurden und die Darstellung der bisherigen und geänderten Verhältnisse vom Gesellschafterwillen umfasst ist.
Nach dem eigenen Vorbringen der Gesellschaft in ihren Stellungnahmen
zu dem vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag, das sie auch
in ihren Rechtsmitteln aufrecht hielt, war aber die Stimmenzahl
selbst nicht Gegenstand der Beschlussfassung. Dies lässt nur den
Schluss darauf zu, dass die Spalte "Stimmen" in den jeweiligen
Gegenüberstellungen nur demonstrativ erfolgte, dass damit aber keine
von der (dispositiven) Bestimmung des § 39 Abs 2 GmbHG iVm Art V Z 4
1. Euro-JuBeG abweichende Regelung getroffen werden sollte. Nach dem
ausdrücklichen Vorbringen der Gesellschaft wurde demnach nicht
beschlossen, dass die Summe der Stimmen 1000 - anstatt, wie es der
gesetzlichen Regelung entspricht, 3.640 - betragen solle und der
Gesellschafterin Marieluise R***** 250 Stimmen - anstatt 910 Stimmen
- und der Gesellschafterin Mag. Bettina V***** 750 Stimmen - anstatt
2730 Stimmen - zustehen sollen. Mangels eines entsprechenden Punktes
des Gesellschaftsvertrages und eines entsprechenden Beschlusses der
Gesellschafter, einen solchen in den Gesellschaftsvertrag
aufzunehmen, hat es daher bei der gesetzlichen Regelung zu bleiben,
wonach nach Umstellung des Gesellschaftsvertrages auf Euro jeweils 10
Euro (anstatt wie bisher 100 S) eine Stimme ergeben.
Nach Anpassung des Gesellschaftsvertrages ist gemäß Art X § 5 1.
Euro-JuBeG § 39 GmbHG nicht mehr in der bisher geltenden, sondern in der durch Art V Z 4 geänderten Fassung anzuwenden. Gemäß § 13 Abs 2Euro-JuBeG Paragraph 39, GmbHG nicht mehr in der bisher geltenden, sondern in der durch Artikel römisch fünf, Ziffer 4, geänderten Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2
1. Euro-JuBeG hat der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages "auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Art X § 5) ausdrücklich hinzuweisen ....".1. Euro-JuBeG hat der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages "auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Artikel römisch zehn, Paragraph 5,) ausdrücklich hinzuweisen ....".
Das Generalversammlungsprotokoll hätte daher richtigerweise darauf
hinzuweisen gehabt, dass nunmehr nicht 100 S, sondern 10 Euro eine
Stimme ergeben. Jene Spalte der letzten im Protokoll enthaltenen
Tabelle, die mit "Stimmen" überschrieben ist und die die Gesamtsumme
der Stimmen mit 1000 und die Stimmen der Gesellschafterinnen mit 250
und 750 ausweist, enthält daher falsche Zahlen und ist irreführend.
Sie gibt die neue Rechtslage nicht richtig wieder. Die diesbezügliche
Darstellung widerspricht daher der eindeutigen Anordnung des
Gesetzes, auf die sich aus der Anpassung des Gesellschaftsvertrages
an den Euro ergebenden Änderungen - richtig (!) - hinzuweisen, wozu
auf Grund des ausdrücklichen Verweises des § 13 Abs 2 1. Euro-JuBeG
auf Art X § 5 dieses Gesetzes auch die Änderungen bei den
Stimmenzahlen gehören. Mit der betreffenden Anordnung des § 13 Abs 2
soll den einzelnen Gesellschaftern die Problematik allfälliger
Anteils- oder Stimmrechtsverschiebungen verdeutlicht und dem
Firmenbuchgericht eine Überprüfung ermöglicht werden. Die
Hinweispflicht gilt selbst dann, wenn sich durch die vorgenommene
Anpassung keine Änderung in den Verhältnissen ergibt, wie etwa bei
einer Einpersonen-GmbH (RV aaO 35). Umso eher ist diese Vorschrift
daher anzuwenden, wenn eine Kapitalerhöhung vorgenommen wurde, die
grundsätzlich eine Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte
zur Folge hat, auch wenn diese Neuaufteilung letztlich zu keiner
Änderung der bisherigen Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse
führt. Auch wenn der Umstand, dass die im § 13 Abs 2 vorgeschriebene
Darstellung der Verhältnisse im Protokoll der Generalversammlung über
die beschlossene Anpassung aufscheint, ohne ausdrücklich als
beschlossen bezeichnet zu werden, und die im Protokoll enthaltenen
Tabellen als ausreichender Hinweis auf die mit der Anpassung
verbundenen Rechtsfolgen insoweit anzusehen sind, als alle im
Gesellschaftsvertrag angeführten Schillingbeträge diesen Tabellen in
Eurobeträgen zu entnehmen sind, entspricht die Darstellung im
Generalversammlungsprotokoll nicht dem Gesetz: Sie weist, wie bereits
ausgeführt, die Stimmenzahlen sowohl insgesamt als auch für die
einzelnen Gesellschafter falsch aus. Dazu kommt, wie das
Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass das
Generalversammlungsprotokoll keinen Hinweis darauf enthält, dass
weiters auch andere Änderungen mit der Euro-Umstellung einhergehen
(vgl die Aufzählung der geänderten Bestimmungen in Art X § 5 Z 2,
insbesondere jene des GmbHG und des HGB). Ein solcher Hinweis wird
aber ausdrücklich gefordert (RV aaO; Loicht aaO, 76; Kloiber aaO, 780
f). Eine dieser Folgen, nämlich die Änderung der Stimmenzahl, sollte
im Generalversammlungsprotokoll konkret dargestellt werden. Diese
konkrete Darstellung war aber unrichtig, so dass dem Gesetzesauftrag
an die Gesellschaft, die Veränderungen durch die Euro-Anpassung
aufzuzeigen, nicht entsprochen wurde. Daran vermag im Gegensatz zur
Ansicht der Revisionsrekurswerberin der Umstand nichts zu ändern, dass die Stimmenzahl nicht Gegenstand des Eintragungsbegehrens ist.
Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen.