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Rechtssatz RS0083782

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083782

Geschäftszahl

6Ob250/00h; 6Ob31/06m

Entscheidungsdatum

06.04.2006

Norm

1.Euro-JuBeG §12
1.Euro-JuBeG §13 Abs1

Rechtssatz

Um die untersagte Verschiebung der Stimmverhältnisse bei der Euroumstellung hintanzuhalten sind mehrere Varianten möglich: 1. Umrechnung der Schillingbeträge in (unrunde) Eurobeträge und gleichzeitige Regelung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag abweichend von Paragraph 39, GmbHG so, wie sie den Gesellschaftern bisher bereits zustanden oder 2. Glättung der unrunden Eurobeträge auf volle Beträge durch Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung) und Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte. Eine Veränderung der einzelnen Gesellschaftern zustehenden Rechte (zum Beispiel eine Verringerung der Beteiligung oder Veränderung der Stimmrechtsverhältnisse) bedarf allerdings der Zustimmung der jeweils betroffenen Gesellschafter.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 250/00h
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 250/00h
  • 6 Ob 31/06m
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 31/06m
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei einer - nach Maßgabe des Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG - Kapitalerhöhung, bei der die bisherigen Verhältnisse (Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital [Beteiligungsverhältnisse] und das Verhältnis der Stimmrechte) beibehalten werden, ist zur Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung das Vorliegen der Übernahmserklärungen in Notariatsaktsform (§ 52 Abs 4 GmbHG) erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0083782

Dokumentnummer

JJR_20010315_OGH0002_0060OB00250_00H0000_001