Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird das Stammkapital durch Verwendung (Umwandlung) offener Rücklagen oder Gewinnvorträge "nominell" angehoben; zugleich werden die Nennwerte der Stammeinlagen aller Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung erhöht, ohne daß es eigener Übernahmserklärungen oder Einzahlungen bedürfte (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 498, Koppensteiner, GmbHG Anh zu § 53 Rz 3). Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt somit der Gesellschaft keine neuen Mittel zu; ihr Vermögen bleibt unverändert. Es werden zum Bilanzstichtag bestehende - im Jahresabschluß ausgewiesene - Rücklagen oder Gewinnvorträge - gemäß § 3 Abs 3 KapBG rückwirkend zum Bilanzstichtag - in Stammkapital umgewandelt.Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird das Stammkapital durch Verwendung (Umwandlung) offener Rücklagen oder Gewinnvorträge "nominell" angehoben; zugleich werden die Nennwerte der Stammeinlagen aller Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung erhöht, ohne daß es eigener Übernahmserklärungen oder Einzahlungen bedürfte (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 498, Koppensteiner, GmbHG Anh zu Paragraph 53, Rz 3). Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt somit der Gesellschaft keine neuen Mittel zu; ihr Vermögen bleibt unverändert. Es werden zum Bilanzstichtag bestehende - im Jahresabschluß ausgewiesene - Rücklagen oder Gewinnvorträge - gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KapBG rückwirkend zum Bilanzstichtag - in Stammkapital umgewandelt.
Daraus wird deutlich, daß nur jene Rücklagen bzw Gewinnvorträge zur Berichtigung herangezogen werden können, die zum Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses bereits im Vermögen der Gesellschaft bestanden hatten. Wurden jedoch die zur Kapitalberichtigung herangezogenen Vermögenswerte erst durch eine nach diesem Stichtag durchgeführte Verschmelzung erworben, können sie nicht zur Kapitalberichtigung herangezogen werden.
Dies ist hier der Fall. Die der Verschmelzung zugrunde gelegte Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.1995 weist freie versteuerte Rücklagen von 38.126 S und einen Gewinnvortrag samt Jahresgewinn von zusammen 690.882,96 S aus. Der Jahresabschluß der übernehmenden GmbH zum 31.12.1995 weist vor Verschmelzung und Kapitalerhöhung freie versteuerte Rücklagen von 378.670,40 S und einen Gewinnvortrag samt Jahresgewinn von zusammen 613.366,25 S und nach Berücksichtigung der Verschmelzung und Kapitalerhöhung um 950.000 S noch freie Rücklagen von 38.126 S und einen Gewinnvortrag samt Jahresgewinn von zusammen 982.919,61 S aus. Daraus wird deutlich, daß die übernehmende Gesellschaft zumindest Teile des zur Kapitalberichtigung herangezogenen Gewinnvortrages erst durch die Verschmelzung erworben hat. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft ging im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende über (23.10.1996) und stand somit zum Stichtag der der Kapitalberichtigung zugrunde gelegten Bilanz der übernehmenden Gesellschaft noch nicht zur Verfügung (§ 226 Abs 3 Satz 1 Aktiengesetz in der anzuwendenden Fassung vor EUGesRÄG BGBl 1996/304; Koppensteiner aaO § 96 Rn 23). Diese Mittel können somit für eine auf den 31.12.1995 rückwirkende Kapitalberichtigung nicht verwendet werden.Dies ist hier der Fall. Die der Verschmelzung zugrunde gelegte Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.1995 weist freie versteuerte Rücklagen von 38.126 S und einen Gewinnvortrag samt Jahresgewinn von zusammen 690.882,96 S aus. Der Jahresabschluß der übernehmenden GmbH zum 31.12.1995 weist vor Verschmelzung und Kapitalerhöhung freie versteuerte Rücklagen von 378.670,40 S und einen Gewinnvortrag samt Jahresgewinn von zusammen 613.366,25 S und nach Berücksichtigung der Verschmelzung und Kapitalerhöhung um 950.000 S noch freie Rücklagen von 38.126 S und einen Gewinnvortrag samt Jahresgewinn von zusammen 982.919,61 S aus. Daraus wird deutlich, daß die übernehmende Gesellschaft zumindest Teile des zur Kapitalberichtigung herangezogenen Gewinnvortrages erst durch die Verschmelzung erworben hat. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft ging im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende über (23.10.1996) und stand somit zum Stichtag der der Kapitalberichtigung zugrunde gelegten Bilanz der übernehmenden Gesellschaft noch nicht zur Verfügung (Paragraph 226, Absatz 3, Satz 1 Aktiengesetz in der anzuwendenden Fassung vor EUGesRÄG BGBl 1996/304; Koppensteiner aaO Paragraph 96, Rn 23). Diese Mittel können somit für eine auf den 31.12.1995 rückwirkende Kapitalberichtigung nicht verwendet werden.
Überdies kann die Kapitalberichtigung nur in einer solchen Generalversammlung beschlossen werden, der der vorausgehende, festgestellte Jahresabschluß vorliegt, oder die über diesen beschlossen hat (§ 2 Abs 2 erster Satz Kapitalberichtigungsgesetz). Der zugrunde gelegte Jahresabschluß muß zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als neun Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zum Firmenbuch liegt (§ 2 Abs 4 Kapitalberichtigungsgesetz). Voraussetzung ist somit, daß der der Berichtigung zugrunde gelegte Jahresabschluß schon vor der Beschlußfassung festgestellt wurde oder spätestens von jener Generalversammlung festgestellt wird, die die Kapitalberichtigung beschließt (Koppensteiner Anh zu § 53 Rn 5).Überdies kann die Kapitalberichtigung nur in einer solchen Generalversammlung beschlossen werden, der der vorausgehende, festgestellte Jahresabschluß vorliegt, oder die über diesen beschlossen hat (Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz Kapitalberichtigungsgesetz). Der zugrunde gelegte Jahresabschluß muß zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als neun Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zum Firmenbuch liegt (Paragraph 2, Absatz 4, Kapitalberichtigungsgesetz). Voraussetzung ist somit, daß der der Berichtigung zugrunde gelegte Jahresabschluß schon vor der Beschlußfassung festgestellt wurde oder spätestens von jener Generalversammlung festgestellt wird, die die Kapitalberichtigung beschließt (Koppensteiner Anh zu Paragraph 53, Rn 5).
Die Feststellung des bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang bestehenden Jahresabschlusses obliegt ausschließlich den Gesellschaftern (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rn 3/223; Koppensteiner aaO RN 6 ff zu § 35) und erfolgt in Beschlußform. Im vorliegenden Fall wurde zwar der Jahresabschluß der übernehmenden Gesellschaft vor Beschlußfassung über die Verschmelzung festgestellt (siehe Generalversammlungsprotokoll vom 16.9.1996 im Notariatsakt GZ 1258). Er wies freie Rücklagen von 378.670,40 S und einen Gewinnvortrag einschließlich Jahresgewinns von 613.366,25 S aus. Der in der Folge der Kapitalberichtigung zugrunde gelegte, hier mit "Verschmelzungsbilanz zum 31.12.1995" bezeichnete Jahresabschluß entbehrt hingegen der nach § 2 Abs 2 erster Satz Kapitalberichtigungsgesetz zwingend erforderlich Feststellung.Die Feststellung des bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang bestehenden Jahresabschlusses obliegt ausschließlich den Gesellschaftern (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rn 3/223; Koppensteiner aaO RN 6 ff zu Paragraph 35,) und erfolgt in Beschlußform. Im vorliegenden Fall wurde zwar der Jahresabschluß der übernehmenden Gesellschaft vor Beschlußfassung über die Verschmelzung festgestellt (siehe Generalversammlungsprotokoll vom 16.9.1996 im Notariatsakt GZ 1258). Er wies freie Rücklagen von 378.670,40 S und einen Gewinnvortrag einschließlich Jahresgewinns von 613.366,25 S aus. Der in der Folge der Kapitalberichtigung zugrunde gelegte, hier mit "Verschmelzungsbilanz zum 31.12.1995" bezeichnete Jahresabschluß entbehrt hingegen der nach Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz Kapitalberichtigungsgesetz zwingend erforderlich Feststellung.
Eine Verbesserung dieses die Eintragung der Kapitalberichtigung auch aus formellen Gründen hindernden Mangels ist nicht möglich. Die Feststellung des Jahresabschlusses hätte vor Beschlußfassung über die Kapitalberichtigung durchgeführt werden müssen, wurde jedoch in keiner der am 16.9.1996 abgehaltenen Generalversammlungen der Franz F***** GmbH vorgenommen.
Die Vorinstanzen haben daher die Eintragung der Kapitalberichtigung zu Recht abgelehnt. Deshalb muß der Revisionsrekurs erfolglos bleiben.