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Rechtssatz RS0107200

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107200

Geschäftszahl

6Ob2404/96i

Entscheidungsdatum

27.02.1997

Norm

KapBG §2 Abs2
KapBG 32 Abs3

Rechtssatz

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt der Gesellschaft keine neuen Mittel zu; ihr Vermögen bleibt unverändert. Es werden zum Bilanzstichtag bestehende - im Jahresabschluß ausgewiesene - Rücklagen oder Gewinnvorträge - gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KapBG rückwirkend zum Bilanzstichtag - in Stammkapital umgewandelt. Zur Kapitalberichtigung können nur jene Rücklagen beziehungsweise Gewinnvorträge herangezogen werden, die zum Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses bereits im Vermögen der Gesellschaft bestanden hatten. Wurden jedoch die zur Kapitalberichtigung herangezogenen Vermögenswerte erst durch eine nach diesem Stichtag durchgeführte Verschmelzung erworben, können sie nicht zur Kapitalberichtigung herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107200

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0060OB02404_96I0000_001