Rechtssatz RS0107200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107200
Entscheidungsdatum
27.02.1997
Norm
KapBG §2 Abs2
KapBG 32 Abs3
Rechtssatz
Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt der Gesellschaft keine neuen Mittel zu; ihr Vermögen bleibt unverändert. Es werden zum Bilanzstichtag bestehende - im Jahresabschluß ausgewiesene - Rücklagen oder Gewinnvorträge - gemäß § 3 Abs 3 KapBG rückwirkend zum Bilanzstichtag - in Stammkapital umgewandelt. Zur Kapitalberichtigung können nur jene Rücklagen beziehungsweise Gewinnvorträge herangezogen werden, die zum Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses bereits im Vermögen der Gesellschaft bestanden hatten. Wurden jedoch die zur Kapitalberichtigung herangezogenen Vermögenswerte erst durch eine nach diesem Stichtag durchgeführte Verschmelzung erworben, können sie nicht zur Kapitalberichtigung herangezogen werden.Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt der Gesellschaft keine neuen Mittel zu; ihr Vermögen bleibt unverändert. Es werden zum Bilanzstichtag bestehende - im Jahresabschluß ausgewiesene - Rücklagen oder Gewinnvorträge - gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KapBG rückwirkend zum Bilanzstichtag - in Stammkapital umgewandelt. Zur Kapitalberichtigung können nur jene Rücklagen beziehungsweise Gewinnvorträge herangezogen werden, die zum Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses bereits im Vermögen der Gesellschaft bestanden hatten. Wurden jedoch die zur Kapitalberichtigung herangezogenen Vermögenswerte erst durch eine nach diesem Stichtag durchgeführte Verschmelzung erworben, können sie nicht zur Kapitalberichtigung herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107200
Dokumentnummer
JJR_19970227_OGH0002_0060OB02404_96I0000_001