Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
1.) Der Werkvertrag wurde nach dem 31. 12. 2001 geschlossen, sodass die Bestimmungen über die Gewährleistung in der Fassung des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes (GewRÄG - BGBl I 2001/48) anzuwenden sind. Von dieser Änderung blieb das aus § 1170 ABGB iVm § 1052 ABGB abgeleitete Recht des Bestellers unberührt, das (restliche) Entgelt bis zur ordnungsgemäßen Errichtung des Werks zurückzubehalten. Mit der Zurückbehaltung soll auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, die Verbesserung vorzunehmen (4 Ob 72/06a mwN = bbl 2006, 203). Wesentliche Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts (Zurückbehaltungsrechts) des Bestellers sind die Behebbarkeit des Mangels und ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers (vgl RIS-Justiz RS0019929; RS0021730; RS0021872). Kommt (wegen der Unbehebbarkeit der Mängel) eine Verbesserung nicht in Betracht oder lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, wird der Werklohn fällig (4 Ob 72/06a mwN; M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 1170 Rz 7 mwN).1.) Der Werkvertrag wurde nach dem 31. 12. 2001 geschlossen, sodass die Bestimmungen über die Gewährleistung in der Fassung des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes (GewRÄG - BGBl römisch eins 2001/48) anzuwenden sind. Von dieser Änderung blieb das aus Paragraph 1170, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1052, ABGB abgeleitete Recht des Bestellers unberührt, das (restliche) Entgelt bis zur ordnungsgemäßen Errichtung des Werks zurückzubehalten. Mit der Zurückbehaltung soll auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, die Verbesserung vorzunehmen (4 Ob 72/06a mwN = bbl 2006, 203). Wesentliche Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts (Zurückbehaltungsrechts) des Bestellers sind die Behebbarkeit des Mangels und ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers vergleiche RIS-Justiz RS0019929; RS0021730; RS0021872). Kommt (wegen der Unbehebbarkeit der Mängel) eine Verbesserung nicht in Betracht oder lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, wird der Werklohn fällig (4 Ob 72/06a mwN; M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 Paragraph 1170, Rz 7 mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auch nach der neuen Rechtslage die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 Satz 1 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen ist, sondern wie bisher „absolut" undDer Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auch nach der neuen Rechtslage die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des Paragraph 932, Absatz 4, Satz 1 ABGB nicht - wie nach Paragraph 932, Absatz 2, ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen ist, sondern wie bisher „absolut" und
gewichtiger (8 Ob 108/06z = JBl 2007, 519 [Faber] = Zak 2007, 74 =
EvBl 2007/66 = RdW 2007, 468). Ob Unverhältnismäßigkeit vorliegt,
hängt vor allem von der Wichtigkeit der Behebung für den Übernehmer (Besteller) ab (vgl 6 Ob 274/06x mwN). Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann dann - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über dem Wert des Werks liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein (8 Ob 108/06z; RIS-Justiz RS0022044; RS0022063). Der Wert des Werks als solcher ist nicht die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen (8 Ob 108/06z; RIS-Justiz RS0022044; RS0022063). Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten der Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen (6 Ob 274/06x; RIS-Justiz RS0021717). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt aber jeweils von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 274/06x mwN). Ob der Klägerin in Bezug auf die Glasfalzentlüftung eine Warnpflichtverletzung (§ 1168a ABGB) anzulasten ist und der Werkbestellerin deshalb auch Ansprüche aus Gewährleistung zustehen können (vgl dazu M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 1168a Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0016270; RS0016258), ist nicht entscheidungserheblich, wurde doch von den Vorinstanzen eine - nach den Umständen des Anlassfalls gegebene - Unverhältnismäßigkeit einer Verbesserung (Einbau der Glasfalzentlüftung) angenommen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Anlassfall eine Beseitigung der „Luftdurchlässigkeit" der Fassade und der nachträgliche Einbau einer Glasfalzentlüftung unverhältnismäßig sind, liegt im Rahmen der zitierten Rechtsprechung, zumal eine Verbesserung, die eine Demontage und Wiedermontage aller Isolierglaselemente erfordern würde, wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, der bestehende Zustand die Gebrauchstauglichkeit des „Gesamtwerks" nicht beeinträchtigt und die Werkbestellerin aus einer Verbesserung keinen ins Gewicht fallenden Vorteil erzielen könnte. Die in der Revision aufgestellten Behauptungen über die Nachteile des von den Vorinstanzen festgestellten Zustands des Anbaus gehen nicht von den Feststellungen aus. Die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet, dass der Hotelbetrieb saisonbedingt geschlossen werde. Diese unzulässige Neuerung ist nicht zu beachten. Es ist keine notorische Tatsache (§ 269 ZPO), dass alle Hotelbetriebe in Tourismusorten in Tirol nicht ganzjährig geöffnet sind.hängt vor allem von der Wichtigkeit der Behebung für den Übernehmer (Besteller) ab vergleiche 6 Ob 274/06x mwN). Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann dann - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über dem Wert des Werks liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein (8 Ob 108/06z; RIS-Justiz RS0022044; RS0022063). Der Wert des Werks als solcher ist nicht die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen (8 Ob 108/06z; RIS-Justiz RS0022044; RS0022063). Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten der Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen (6 Ob 274/06x; RIS-Justiz RS0021717). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt aber jeweils von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 274/06x mwN). Ob der Klägerin in Bezug auf die Glasfalzentlüftung eine Warnpflichtverletzung (Paragraph 1168 a, ABGB) anzulasten ist und der Werkbestellerin deshalb auch Ansprüche aus Gewährleistung zustehen können vergleiche dazu M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 Paragraph 1168 a, Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0016270; RS0016258), ist nicht entscheidungserheblich, wurde doch von den Vorinstanzen eine - nach den Umständen des Anlassfalls gegebene - Unverhältnismäßigkeit einer Verbesserung (Einbau der Glasfalzentlüftung) angenommen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Anlassfall eine Beseitigung der „Luftdurchlässigkeit" der Fassade und der nachträgliche Einbau einer Glasfalzentlüftung unverhältnismäßig sind, liegt im Rahmen der zitierten Rechtsprechung, zumal eine Verbesserung, die eine Demontage und Wiedermontage aller Isolierglaselemente erfordern würde, wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, der bestehende Zustand die Gebrauchstauglichkeit des „Gesamtwerks" nicht beeinträchtigt und die Werkbestellerin aus einer Verbesserung keinen ins Gewicht fallenden Vorteil erzielen könnte. Die in der Revision aufgestellten Behauptungen über die Nachteile des von den Vorinstanzen festgestellten Zustands des Anbaus gehen nicht von den Feststellungen aus. Die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet, dass der Hotelbetrieb saisonbedingt geschlossen werde. Diese unzulässige Neuerung ist nicht zu beachten. Es ist keine notorische Tatsache (Paragraph 269, ZPO), dass alle Hotelbetriebe in Tourismusorten in Tirol nicht ganzjährig geöffnet sind.
2.) Inwiefern schließlich die Berufungsentscheidung zum Schikaneverbot von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll, vermögen die Revisionswerber nicht überzeugend darzulegen. Nach dieser Judikatur besteht das volle Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für einen mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist (6 Ob 80/05s; RIS-Justiz RS0022044). Allein entscheidend ist dabei nicht die Höhe der Behebungskosten, sondern die Wichtigkeit der Behebung des Mangels, die nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen ist (6 Ob 72/00g uva; RIS-Justiz RS0022044). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen schikanöser Rechtsausübung hängt demnach von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110900). Deren Würdigung wirft daher keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (7 Ob 67/07i mwN). Auf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im Anlassfall sei das volle Leistungsverweigerungsrecht zu verneinen, trifft dies nicht zu.2.) Inwiefern schließlich die Berufungsentscheidung zum Schikaneverbot von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll, vermögen die Revisionswerber nicht überzeugend darzulegen. Nach dieser Judikatur besteht das volle Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für einen mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist (6 Ob 80/05s; RIS-Justiz RS0022044). Allein entscheidend ist dabei nicht die Höhe der Behebungskosten, sondern die Wichtigkeit der Behebung des Mangels, die nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen ist (6 Ob 72/00g uva; RIS-Justiz RS0022044). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen schikanöser Rechtsausübung hängt demnach von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110900). Deren Würdigung wirft daher keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (7 Ob 67/07i mwN). Auf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im Anlassfall sei das volle Leistungsverweigerungsrecht zu verneinen, trifft dies nicht zu.
Der Schikaneeinwand muss nicht ausdrücklich erhoben werden; es genügt, dass entsprechende Tatsachen vorgebracht werden (vgl 5 Ob 28/02g; RIS-Justiz RS0026205). Die Frage, ob in einem konkreten Einzelfall ein ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, und die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, berühren keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042828).Der Schikaneeinwand muss nicht ausdrücklich erhoben werden; es genügt, dass entsprechende Tatsachen vorgebracht werden vergleiche 5 Ob 28/02g; RIS-Justiz RS0026205). Die Frage, ob in einem konkreten Einzelfall ein ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, und die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, berühren keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042828).
3.) Wurde ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender - wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher - Feststellungen keinen Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (auch als rechtlicher Feststellungsmangel oder sekundärer Verfahrensmangel bezeichnet; vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 496 Rz 4 mwN). Dass die Schlussrechnung vereinbarungsgemäß erst 6 Wochen nach „mängelfreier Abnahme des Gewerks" fällig gewesen sei und eine Abnahme dieser Art nicht erfolgt sei, ist ebenso eine unzulässige Neuerung wie die Behauptung einer Aliud-Leistung. Fehlende Feststellungen dazu und die von der Revisionswerberin vermissten, aus vorgelegten Urkunden zu treffenden weiteren Feststellungen über den Vertragsinhalt, wozu aber entsprechendes Vorbringen von den Beklagten in erster Instanz nicht erstattet wurde, sind daher keine Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Vorwurf eines Feststellungsmangels aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung kann ferner nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden (RIS-Justiz RS0043480 [T19]). Dass der Einbau einer Glasfalzentlüftung nicht Gegenstand des Werkvertrags der Klägerin war, stellten die Vorinstanzen fest.3.) Wurde ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender - wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher - Feststellungen keinen Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (auch als rechtlicher Feststellungsmangel oder sekundärer Verfahrensmangel bezeichnet; vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 496, Rz 4 mwN). Dass die Schlussrechnung vereinbarungsgemäß erst 6 Wochen nach „mängelfreier Abnahme des Gewerks" fällig gewesen sei und eine Abnahme dieser Art nicht erfolgt sei, ist ebenso eine unzulässige Neuerung wie die Behauptung einer Aliud-Leistung. Fehlende Feststellungen dazu und die von der Revisionswerberin vermissten, aus vorgelegten Urkunden zu treffenden weiteren Feststellungen über den Vertragsinhalt, wozu aber entsprechendes Vorbringen von den Beklagten in erster Instanz nicht erstattet wurde, sind daher keine Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Vorwurf eines Feststellungsmangels aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung kann ferner nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden (RIS-Justiz RS0043480 [T19]). Dass der Einbau einer Glasfalzentlüftung nicht Gegenstand des Werkvertrags der Klägerin war, stellten die Vorinstanzen fest.
Den Einwand der mangelnden Fälligkeit wegen einer nicht ordnungsgemäß aufgeschlüsselten Schlussrechnung haben die Beklagten in ihrer Berufung nicht aufrecht erhalten, sodass der Oberste Gerichtshof auf die Frage eines allenfalls verfrühten Beginns des Zinsenlaufs nicht eingehen kann (RIS-Justiz RS0041570).
4.) Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 46 Abs 2, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.4.) Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 46, Absatz 2, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.