Hiezu ist auszuführen, dass grundsätzlich zwar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier entscheidenden Frage des Einwandes des Lieferanten betreffend die Unzumutbarkeit der Verbesserung des mangelhaften Werkes zu § 932 ABGB bzw § 1167 ABGB jeweils in der Fassung vor dem GewRÄG besteht, jedoch, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, keine Rechtsprechung zu diesen Fragen zu § 932 ABGB idF des GewRÄG vorliegt.Hiezu ist auszuführen, dass grundsätzlich zwar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier entscheidenden Frage des Einwandes des Lieferanten betreffend die Unzumutbarkeit der Verbesserung des mangelhaften Werkes zu Paragraph 932, ABGB bzw Paragraph 1167, ABGB jeweils in der Fassung vor dem GewRÄG besteht, jedoch, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, keine Rechtsprechung zu diesen Fragen zu Paragraph 932, ABGB in der Fassung des GewRÄG vorliegt.
§ 932 ABGB in der Fassung des GewRÄG (BGBl I 48/2001) lautet nunmehrParagraph 932, ABGB in der Fassung des GewRÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2001,) lautet nunmehr
wie folgt:
Rechte aus der Gewährleistung
§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.Paragraph 932, (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist.....
(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhalfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. (Hervorhebungen nicht im Text)
Den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage (422 BlgNR 21 GP) ist zu § 932 ua folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage (422 BlgNR 21 Gesetzgebungsperiode ist zu Paragraph 932, ua folgendes zu entnehmen:
„....
2. Der vorgeschlagene § 932 ABGB versucht, das System des Art. 3 der Richtlinie über die Rechtsbehelfe des Verbrauchers möglichst harmonisch in das allgemeine Gewährleistungsrecht einzufügen. Nach dem Vorbild der Richtlinie soll im ABGB ein Vorrang der Verbesserung oder des Austauschs der Sache vor der Preisminderung und der Vertragsaufhebung verankert werden.......2. Der vorgeschlagene Paragraph 932, ABGB versucht, das System des Artikel 3, der Richtlinie über die Rechtsbehelfe des Verbrauchers möglichst harmonisch in das allgemeine Gewährleistungsrecht einzufügen. Nach dem Vorbild der Richtlinie soll im ABGB ein Vorrang der Verbesserung oder des Austauschs der Sache vor der Preisminderung und der Vertragsaufhebung verankert werden.......
Preisminderung oder Wandlung soll der Übernehmer nur verlangen können, wenn die Verbesserung und der Austausch nicht möglich sind, für den Übergeber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, wenn er dem Verlangen des Übernehmers nicht oder nicht in angemessener Frist nachkommt oder wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären. .. Abs. 2 regelt das Verhältnis zwischen den beiden primären Gewährleistungsbehelfen (Verbesserung oder Austausch). Der Übernehmer hat die Wahl, welche der beiden primären Abhilfen er geltend macht. Der Übergeber kann dem vom Übernehmer gewählten Behelf jedoch entgegenhalten, dass er für ihn unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ist für den Übergeber der Austausch der Sache unmöglich oder wirtschaftlich untunlich, so verbleibt dem Übernehmer zunächst nur die Verbesserung. ....Sind beide primären Abhilfen aus der Sicht des Übergebers unmöglich oder wirtschaftlich untunlich (im ersten Satz des vorgeschlagenen § 932 Abs. 4 ABGB wird dies mit der Wendung „sowohl … als auch" verdeutlicht), so steht dem Übernehmer das Recht zur Preisminderung oder Wandlung zu.Preisminderung oder Wandlung soll der Übernehmer nur verlangen können, wenn die Verbesserung und der Austausch nicht möglich sind, für den Übergeber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, wenn er dem Verlangen des Übernehmers nicht oder nicht in angemessener Frist nachkommt oder wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären. .. Absatz 2, regelt das Verhältnis zwischen den beiden primären Gewährleistungsbehelfen (Verbesserung oder Austausch). Der Übernehmer hat die Wahl, welche der beiden primären Abhilfen er geltend macht. Der Übergeber kann dem vom Übernehmer gewählten Behelf jedoch entgegenhalten, dass er für ihn unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ist für den Übergeber der Austausch der Sache unmöglich oder wirtschaftlich untunlich, so verbleibt dem Übernehmer zunächst nur die Verbesserung. ....Sind beide primären Abhilfen aus der Sicht des Übergebers unmöglich oder wirtschaftlich untunlich (im ersten Satz des vorgeschlagenen Paragraph 932, Absatz 4, ABGB wird dies mit der Wendung „sowohl … als auch" verdeutlicht), so steht dem Übernehmer das Recht zur Preisminderung oder Wandlung zu.
Die Verhältnismäßigkeit für den Übergeber richtet sich zunächst nach den ihm erwachsenden Kosten der verlangten Verbesserung oder des verlangten Austauschs. Zusätzlich sind nach dem vorgeschlagenen § 932 Abs. 2 zweiter Satz ABGB der Wert der mangelfreien Sache, die Schwere (also die Bedeutung) des Mangels und das Ausmaß der mit dem jeweils anderen Gewährleistungsbehelf für den Übernehmer verbundenenDie Verhältnismäßigkeit für den Übergeber richtet sich zunächst nach den ihm erwachsenden Kosten der verlangten Verbesserung oder des verlangten Austauschs. Zusätzlich sind nach dem vorgeschlagenen Paragraph 932, Absatz 2, zweiter Satz ABGB der Wert der mangelfreien Sache, die Schwere (also die Bedeutung) des Mangels und das Ausmaß der mit dem jeweils anderen Gewährleistungsbehelf für den Übernehmer verbundenen
Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen. ........
..... Auf die bisherige Rechtsprechung zur Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung (vgl. Dittrich/Tades, ABGB35 E. 60 ff zu § 1167 ABGB und E. 73f ff zu § 932 ABGB) kann aber zurückgegriffen werden. Der Umstand, dass die Verbesserungskosten den Wert der (mangelfreien) Sache übersteigen, wird nicht „automatisch" zum Verlust des Verbesserungsanspruchs führen, zumal auch die Bedeutung der Vertragswidrigkeit für den Übernehmer und die für ihn mit der anderen Abhilfe verbundenen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind......... Auf die bisherige Rechtsprechung zur Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung vergleiche Dittrich/Tades, ABGB35 E. 60 ff zu Paragraph 1167, ABGB und E. 73f ff zu Paragraph 932, ABGB) kann aber zurückgegriffen werden. Der Umstand, dass die Verbesserungskosten den Wert der (mangelfreien) Sache übersteigen, wird nicht „automatisch" zum Verlust des Verbesserungsanspruchs führen, zumal auch die Bedeutung der Vertragswidrigkeit für den Übernehmer und die für ihn mit der anderen Abhilfe verbundenen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind....
5. Der vorgeschlagene § 932 Abs. 4 ABGB behandelt die Fälle, in denen der Übergeber Preisminderung oder Wandlung fordern kann. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie, wobei die missverständliche Formulierung im dritten Anstrich („Abhilfe geschaffen hat") nicht übernommen wird. Es ist nicht das Ziel der Richtlinie, dem Übernehmer auch dann einen Preisminderungsanspruch zu verschaffen, wenn zwar bereits verbessert worden ist, dies aber mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer verbunden war (vgl. Welser/B. Jud, Gutachten 85 f). Allfällige Schadenersatzansprüche auf Grund dieser „Unannehmlichkeiten" (zB Reinigungskosten) bleiben aber unberührt. Die sekundären Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung oder Wandlung kann der Übernehmer geltend machen, wenn er gemäß § 932 Abs. 2 ABGB weder den Austausch noch die Verbesserung fordern kann, weil beide Abhilfen unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind.........."5. Der vorgeschlagene Paragraph 932, Absatz 4, ABGB behandelt die Fälle, in denen der Übergeber Preisminderung oder Wandlung fordern kann. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie, wobei die missverständliche Formulierung im dritten Anstrich („Abhilfe geschaffen hat") nicht übernommen wird. Es ist nicht das Ziel der Richtlinie, dem Übernehmer auch dann einen Preisminderungsanspruch zu verschaffen, wenn zwar bereits verbessert worden ist, dies aber mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer verbunden war vergleiche Welser/B. Jud, Gutachten 85 f). Allfällige Schadenersatzansprüche auf Grund dieser „Unannehmlichkeiten" (zB Reinigungskosten) bleiben aber unberührt. Die sekundären Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung oder Wandlung kann der Übernehmer geltend machen, wenn er gemäß Paragraph 932, Absatz 2, ABGB weder den Austausch noch die Verbesserung fordern kann, weil beide Abhilfen unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind.........."
(Hervorhebungen tw nicht im Text)
Betrachtet man nun den Gesetzestext, so ist dem eine unmittelbare konkrete Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer (Übergeber) den Einwand des „unverhältnismäßig hohen Aufwandes" bei einer technisch möglichen Verbesserung erheben kann, nicht enthalten. Die Regelung des § 932 Abs 4 ABGB bezieht sich überhaupt zumindest erstrangig auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Besteller (Übernehmer), statt der „primären" Abhilfen (Austausch/Verbesserung) auf die „nachrangigen - sekundären - „Abhilfen" der Preisminderung und Wandlung nach § 932 Abs 4 ABGB zurückgreifen kann (zur „Rangordnung" etwa OGH 4 Ob 112/06h mwN oder auch die RV; ferner Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, § 932 Rz 2 ff; Krejci, Zum neuen Gewährleistungsrecht, VR 2001, 201 [206, 208 ff]; P. Bydlinski in KBB § 932 Rz 2; Ofner in Schwimann ABGB3, § 932 Rz 6; Kletecka, Gewährleistung neu, § 932 Rz 2). Allerdings wird im Gesetzestext und in den Erläuterungen zu Abs 4 die Möglichkeit des Einwandes quasi „vorausgesetzt" und ist weitgehend unstrittig, dass jedenfalls dem Unternehmer (Übergeber), dieser Einwand zusteht (Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, § 932 Rz 17; P. Bydlinski in KBB § 932 Rz 18 - auch zur Behauptungs- und Beweislast mwN; Ofner in Schwimann ABGB3, § 932 Rz 49; Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 118; Kletecka, Gewährleistung neu, § 932 Rz 12 nimmt letztlich dazu nicht näher Stellung). Entscheidend sind jedoch hier die Kriterien.Betrachtet man nun den Gesetzestext, so ist dem eine unmittelbare konkrete Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer (Übergeber) den Einwand des „unverhältnismäßig hohen Aufwandes" bei einer technisch möglichen Verbesserung erheben kann, nicht enthalten. Die Regelung des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB bezieht sich überhaupt zumindest erstrangig auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Besteller (Übernehmer), statt der „primären" Abhilfen (Austausch/Verbesserung) auf die „nachrangigen - sekundären - „Abhilfen" der Preisminderung und Wandlung nach Paragraph 932, Absatz 4, ABGB zurückgreifen kann (zur „Rangordnung" etwa OGH 4 Ob 112/06h mwN oder auch die RV; ferner Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, Paragraph 932, Rz 2 ff; Krejci, Zum neuen Gewährleistungsrecht, VR 2001, 201 [206, 208 ff]; P. Bydlinski in KBB Paragraph 932, Rz 2; Ofner in Schwimann ABGB3, Paragraph 932, Rz 6; Kletecka, Gewährleistung neu, Paragraph 932, Rz 2). Allerdings wird im Gesetzestext und in den Erläuterungen zu Absatz 4, die Möglichkeit des Einwandes quasi „vorausgesetzt" und ist weitgehend unstrittig, dass jedenfalls dem Unternehmer (Übergeber), dieser Einwand zusteht (Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, Paragraph 932, Rz 17; P. Bydlinski in KBB Paragraph 932, Rz 18 - auch zur Behauptungs- und Beweislast mwN; Ofner in Schwimann ABGB3, Paragraph 932, Rz 49; Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 118; Kletecka, Gewährleistung neu, Paragraph 932, Rz 12 nimmt letztlich dazu nicht näher Stellung). Entscheidend sind jedoch hier die Kriterien.
Zwar findet sich die Formulierung des „unverhältnismäßig hohen Aufwandes" in Abs 4 des § 932 ABGB auch in § 932 Abs 2 ABGB. Der in § 932 Abs 2 ABGB dem Unternehmer (Übergeber) eingeräumte und dort näher definierte (Wert der Sache, Schwere des Mangels, Unannehmlichkeit für Übernehmer...) Einwand der „Unverhältnismäßigkeit" bezieht sich aber nur auf das Verhältnis zwischen den beiden dort vorgesehene primären Varianten (Verbesserung/Austausch). Die vom Gesetzgeber in § 932 Abs 2 ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung können nicht für den Einwand des Unternehmers (Übergebers) gegen die Wahl des Bestellers zwischen den beiden primären Abhilfen (Verbesserung/Austausch) auch für die hier anstehende Beurteilung des Einwandes gegen eine primäre Abhilfe (Austausch) durch Verweis auf eine sekundäre Abhilfe (Preisminderung) übertragen werden. Die Kriterien für den Vergleich der beiden primären Varianten (Austausch/Verbesserung) in § 932 Abs 2 ABGB sind stark auf die Spezifika dieses Vergleiches zugeschnitten und passen nicht. Dagegen die Gewichtigkeit der Einwendungen nach § 932 Abs 2 ABGB (Verbesserung statt Austausch oder umgekehrt) auf die Einwendungen gegen die primären Abhilfen überhaupt durch Verweis auf sekundäre Abhilfen nach § 932 Abs 4 ABGB (Preisminderung/Wandlung) zu übertragen, spricht der - wenngleich unter anderem Aspekt - stets betonte Vorrang der primären Abhilfen (Verbesserung/Austausch, „Erfüllungsansprüche")- gegenüber „sekundären" Abhilfen. Nur bei den beiden primären Abhilfen erhält der Besteller (Übernehmer) letztlich den ihm zugesagten Vertragsgegenstand. Die Schwelle für einen erfolgreichen Einwand der „Unverhältnismäßigkeit" gegen alle primären Abhilfen ist also höher und anders anzusetzen. Der Verweis der RV auf die frühere Rechtsprechung zur Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes der Verbesserung ist für die im vorliegenden Fall anzustellende Beurteilung zutreffend, hinsichtlich der Vergleiches der beiden primären Abhilfen nach Abs 2 des § 932 ABGB aber zu relativieren (zur „Unbehebbarkeit" des Mangels noch zu § 932 ABGB idF vor dem GewRÄG Reischauer in Rummel ABGB3 § 932 Rz 1; vgl zum unterschiedlichen Ansatzpunkt P. Bydklinsky in KBB § 932 Rz 4; Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 104). Ein „Vergleich" im eigentlichen Sinne etwa des hier begehrten Austausches mit den „sekundären" Abhilfen (Preisminderung/Wandlung) wie nach § 932 Abs 2 ABGB zwischen den beiden primären Abhilfen - Austausch/Verbesserung - kommt nicht in Betracht. Damit wären im Übrigen auch zusätzliche praktische Schwierigkeiten (Erfordernis der Feststellung zahlreicher zusätzlicher Paramenter) verbunden. Die mit der vom Besteller gewünschten „Abhilfe" (Verbesserung) gegenüber der vom Unternehmer eingewendeten „anderen Abhilfe" (Preisminderung) für den Besteller entstehenden Vorteile müssten dann mit den für den Unternehmer entstehenden Mehraufwendungen verglichen werden (Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 120 f; Ofner in Schwimann ABGB3, § 932 Rz 49). Dazu müssten dann etwa zusätzlich die für die Preisminderung entstehenden Aufwendungen festgestellt werden (zur Übertragung des Verhältnisses des Wertes der mängelfreien Sache zur mangelhaften Sache auf den Kaufpreis RV 422 BlgNR 21 GP; P. Bydlinski in KBB § 932 Rz 21; Ofner in Schwimann ABGB3, § 932 Rz 65 uva).Zwar findet sich die Formulierung des „unverhältnismäßig hohen Aufwandes" in Absatz 4, des Paragraph 932, ABGB auch in Paragraph 932, Absatz 2, ABGB. Der in Paragraph 932, Absatz 2, ABGB dem Unternehmer (Übergeber) eingeräumte und dort näher definierte (Wert der Sache, Schwere des Mangels, Unannehmlichkeit für Übernehmer...) Einwand der „Unverhältnismäßigkeit" bezieht sich aber nur auf das Verhältnis zwischen den beiden dort vorgesehene primären Varianten (Verbesserung/Austausch). Die vom Gesetzgeber in Paragraph 932, Absatz 2, ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung können nicht für den Einwand des Unternehmers (Übergebers) gegen die Wahl des Bestellers zwischen den beiden primären Abhilfen (Verbesserung/Austausch) auch für die hier anstehende Beurteilung des Einwandes gegen eine primäre Abhilfe (Austausch) durch Verweis auf eine sekundäre Abhilfe (Preisminderung) übertragen werden. Die Kriterien für den Vergleich der beiden primären Varianten (Austausch/Verbesserung) in Paragraph 932, Absatz 2, ABGB sind stark auf die Spezifika dieses Vergleiches zugeschnitten und passen nicht. Dagegen die Gewichtigkeit der Einwendungen nach Paragraph 932, Absatz 2, ABGB (Verbesserung statt Austausch oder umgekehrt) auf die Einwendungen gegen die primären Abhilfen überhaupt durch Verweis auf sekundäre Abhilfen nach Paragraph 932, Absatz 4, ABGB (Preisminderung/Wandlung) zu übertragen, spricht der - wenngleich unter anderem Aspekt - stets betonte Vorrang der primären Abhilfen (Verbesserung/Austausch, „Erfüllungsansprüche")- gegenüber „sekundären" Abhilfen. Nur bei den beiden primären Abhilfen erhält der Besteller (Übernehmer) letztlich den ihm zugesagten Vertragsgegenstand. Die Schwelle für einen erfolgreichen Einwand der „Unverhältnismäßigkeit" gegen alle primären Abhilfen ist also höher und anders anzusetzen. Der Verweis der Regierungsvorlage auf die frühere Rechtsprechung zur Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes der Verbesserung ist für die im vorliegenden Fall anzustellende Beurteilung zutreffend, hinsichtlich der Vergleiches der beiden primären Abhilfen nach Absatz 2, des Paragraph 932, ABGB aber zu relativieren (zur „Unbehebbarkeit" des Mangels noch zu Paragraph 932, ABGB in der Fassung vor dem GewRÄG Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 932, Rz 1; vergleiche zum unterschiedlichen Ansatzpunkt P. Bydklinsky in KBB Paragraph 932, Rz 4; Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 104). Ein „Vergleich" im eigentlichen Sinne etwa des hier begehrten Austausches mit den „sekundären" Abhilfen (Preisminderung/Wandlung) wie nach Paragraph 932, Absatz 2, ABGB zwischen den beiden primären Abhilfen - Austausch/Verbesserung - kommt nicht in Betracht. Damit wären im Übrigen auch zusätzliche praktische Schwierigkeiten (Erfordernis der Feststellung zahlreicher zusätzlicher Paramenter) verbunden. Die mit der vom Besteller gewünschten „Abhilfe" (Verbesserung) gegenüber der vom Unternehmer eingewendeten „anderen Abhilfe" (Preisminderung) für den Besteller entstehenden Vorteile müssten dann mit den für den Unternehmer entstehenden Mehraufwendungen verglichen werden (Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 120 f; Ofner in Schwimann ABGB3, Paragraph 932, Rz 49). Dazu müssten dann etwa zusätzlich die für die Preisminderung entstehenden Aufwendungen festgestellt werden (zur Übertragung des Verhältnisses des Wertes der mängelfreien Sache zur mangelhaften Sache auf den Kaufpreis Regierungsvorlage 422 BlgNR 21 GP; P. Bydlinski in KBB Paragraph 932, Rz 21; Ofner in Schwimann ABGB3, Paragraph 932, Rz 65 uva).
Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass auch nach der neuen Rechtslage die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung iSd § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen ist, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger. Dieses Ergebnis befindet sich auch durchaus in Einklang mit der sogenannten Verbrauchsgüterkauf-Richtline 1999/44/EG, deren Umsetzung eines der wesentlichen Anliegen der Neuregelung des § 932 ABGB war (vgl dazu, dass es auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereiches bei einer einheitlichen, an der Richtlinie orientierten gesetzlichen Ausgestaltung regelmäßig zielführend ist, diese möglichst richtlinienkonform zu interpretieren dazu Faber, Handbuch zum Gewährleistungsrecht, 46 f; EuGH Rs C-267/99 Adam Rz 27 mwN). Wird doch auch Art 3 Abs 3 der RL dahin interpretiert, dass der Einwand der Unverhältnismäßigkeit überhaupt nur beim Vergleich zwischen den beiden primären Abhilfen (Verbesserung/Austausch) zum Tragen kommt, nicht aber um diese überhaupt auszuschließen (vgl dazu, dass auf die „Unmöglichkeit" im Sinne des § 275 Abs 2 BGB - grobes Missverhältnis zwischen Leistungsinteresse und Aufwand unter Beachtung von Treu und Glaube und inwieweit der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat - abzustellen wäre Faust in Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 439 Rz 37; Matusche-Beckmann in Staudinger § 439 Rz 41 f; Canaris, Die Behandlung nicht zu vertretender Leistungshindernisse nach § 275 Abs 2 BGB beim Stückkauf JZ 5/2005, 214, [219f]; Pfeiffer, Unkorrektheit bei der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das deutsche Recht, ZGS 6/7 2002, 217; zur möglichst restriktiven Auslegung H. P. Westermann im Münchner Kommentar4 § 439 Rz 21).Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass auch nach der neuen Rechtslage die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht - wie nach Paragraph 932, Absatz 2, ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen ist, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger. Dieses Ergebnis befindet sich auch durchaus in Einklang mit der sogenannten Verbrauchsgüterkauf-Richtline 1999/44/EG, deren Umsetzung eines der wesentlichen Anliegen der Neuregelung des Paragraph 932, ABGB war vergleiche dazu, dass es auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereiches bei einer einheitlichen, an der Richtlinie orientierten gesetzlichen Ausgestaltung regelmäßig zielführend ist, diese möglichst richtlinienkonform zu interpretieren dazu Faber, Handbuch zum Gewährleistungsrecht, 46 f; EuGH Rs C-267/99 Adam Rz 27 mwN). Wird doch auch Artikel 3, Absatz 3, der RL dahin interpretiert, dass der Einwand der Unverhältnismäßigkeit überhaupt nur beim Vergleich zwischen den beiden primären Abhilfen (Verbesserung/Austausch) zum Tragen kommt, nicht aber um diese überhaupt auszuschließen vergleiche dazu, dass auf die „Unmöglichkeit" im Sinne des Paragraph 275, Absatz 2, BGB - grobes Missverhältnis zwischen Leistungsinteresse und Aufwand unter Beachtung von Treu und Glaube und inwieweit der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat - abzustellen wäre Faust in Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Paragraph 439, Rz 37; Matusche-Beckmann in Staudinger Paragraph 439, Rz 41 f; Canaris, Die Behandlung nicht zu vertretender Leistungshindernisse nach Paragraph 275, Absatz 2, BGB beim Stückkauf JZ 5 aus 2005,, 214, [219f]; Pfeiffer, Unkorrektheit bei der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das deutsche Recht, ZGS 6/7 2002, 217; zur möglichst restriktiven Auslegung H. P. Westermann im Münchner Kommentar4 Paragraph 439, Rz 21).
Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit im oben dargestellten Sinne kann dann - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein (dazu schon RIS-Justiz RS0022044 mwN zuletzt etwa 5 Ob 57/06b; RIS-Justiz RS0022063 mwN zuletzt 6 Ob 147/04t). Der Wert des Werkes als solcher ist also nicht die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen (RIS-Justiz RS0022044 mwN etwa OGH 7 Ob 131/99m; zur „Behebbarkeit" RIS-Justiz RS0022063 mwN). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn es dem Beklagten gelänge, den Kläger auf die „sekundären" Abhilfen im Sinne des Abs 4 zu verweisen, diesem die Möglichkeit offen steht, die im Ergebnis wirtschaftlich ähnliche Wandlung zu begehren, soweit nicht bloß von einem geringfügigen Mangel auszugehen wäre (dazu näheres OGH RIS-Justiz RS0119978 und RS0120322 mwN).Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit im oben dargestellten Sinne kann dann - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein (dazu schon RIS-Justiz RS0022044 mwN zuletzt etwa 5 Ob 57/06b; RIS-Justiz RS0022063 mwN zuletzt 6 Ob 147/04t). Der Wert des Werkes als solcher ist also nicht die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen (RIS-Justiz RS0022044 mwN etwa OGH 7 Ob 131/99m; zur „Behebbarkeit" RIS-Justiz RS0022063 mwN). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn es dem Beklagten gelänge, den Kläger auf die „sekundären" Abhilfen im Sinne des Absatz 4, zu verweisen, diesem die Möglichkeit offen steht, die im Ergebnis wirtschaftlich ähnliche Wandlung zu begehren, soweit nicht bloß von einem geringfügigen Mangel auszugehen wäre (dazu näheres OGH RIS-Justiz RS0119978 und RS0120322 mwN).
Hier wurden nun Feststellungen zu den Aufwendungen des Unternehmers aus der begehrten Verbesserung (28.000 EUR) getroffen, die das Auftragsvolumen, das offensichtlich etwa 20.000 EUR beträgt, deutlich übersteigt. Dies könnte - wie eben ausgeführt - allein die „Unverhältnismäßigkeit" noch nicht begründen. Konkrete Feststellungen zu den behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen (konkrete Verringerung der Lebensdauer, geringere „Ansehnlichkeit"; mangelnde Eignung für ein Appartementhaus; allenfalls auch Gründe für einen sofortigen Austausch) wurden aber nicht getroffen.
Damit erweist sich der Rekurs der Beklagten zwar als zulässig, jedoch im Ergebnis nicht als berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.