Rechtssatz RS0121685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121685
Entscheidungsdatum
18.12.2006
Rechtssatz
Selbst dann, wenn es dem Beklagten gelänge, den Kläger auf die „sekundären" Abhilfen im Sinne des Abs 4 zu verweisen, steht diesem die Möglichkeit offen, die im Ergebnis wirtschaftlich ähnliche Wandlung zu begehren, soweit nicht bloß von einem geringfügigen Mangel auszugehen wäre.Selbst dann, wenn es dem Beklagten gelänge, den Kläger auf die „sekundären" Abhilfen im Sinne des Absatz 4, zu verweisen, steht diesem die Möglichkeit offen, die im Ergebnis wirtschaftlich ähnliche Wandlung zu begehren, soweit nicht bloß von einem geringfügigen Mangel auszugehen wäre.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 108/06z
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 108/06z
Beisatz: Hier im Zusammenhang mit der Frage, wann Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB vorliegt. (T1); Veröff: SZ 2006/184
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121685
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20061218_OGH0002_0080OB00108_06Z0000_002