Findet - wie im vorliegenden Fall - das Prozessgericht erster Instanz keinen Anlass zur Zurückweisung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung dieses Antrags verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu verfügen (§ 507 Abs 2 ZPO). Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hat diese Verfügung getroffen; eine Zustellung der Gleichschrift des von der klagenden Partei eingebrachten, mit der ordentlichen Revision verbundenen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an die beklagte Partei ist bisher unterblieben.Findet - wie im vorliegenden Fall - das Prozessgericht erster Instanz keinen Anlass zur Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung dieses Antrags verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu verfügen (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO). Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hat diese Verfügung getroffen; eine Zustellung der Gleichschrift des von der klagenden Partei eingebrachten, mit der ordentlichen Revision verbundenen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an die beklagte Partei ist bisher unterblieben.
Erklärt - wie im gegenständlichen Fall - das Berufungsgericht nachträglich die ordentliche Revision doch für zulässig (§ 508 Abs 3 ZPO), so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision frei stehe (§ 508 Abs 5 ZPO). Die Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts und der Mitteilung an die beklagte Partei wurde am 7. 7. 2003 bewirkt. Eine Revisionsbeantwortung wurde bislang nicht erstattet.Erklärt - wie im gegenständlichen Fall - das Berufungsgericht nachträglich die ordentliche Revision doch für zulässig (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO), so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision frei stehe (Paragraph 508, Absatz 5, ZPO). Die Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts und der Mitteilung an die beklagte Partei wurde am 7. 7. 2003 bewirkt. Eine Revisionsbeantwortung wurde bislang nicht erstattet.
Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen (§ 507a Abs 1 ZPO). Diese Frist beginnt im Falle eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO). Die Revisionsbeantwortung ist diesfalls beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO).Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen (Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO). Diese Frist beginnt im Falle eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Die Revisionsbeantwortung ist diesfalls beim Berufungsgericht einzubringen (Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO).
Da im vorliegenden Fall die notwendige Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner unterblieben ist, wurde der Lauf der Frist zur Beantwortung der Revision nicht in Gang gesetzt, sodass der beklagten Partei es nach wie vor freisteht, eine Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen. Die Aktenvorlage durch das Berufungsgericht (§ 507b Abs 1 ZPO iVm § 507a Abs 4 ZPO) erweist sich demnach als verfrüht, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.Da im vorliegenden Fall die notwendige Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner unterblieben ist, wurde der Lauf der Frist zur Beantwortung der Revision nicht in Gang gesetzt, sodass der beklagten Partei es nach wie vor freisteht, eine Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen. Die Aktenvorlage durch das Berufungsgericht (Paragraph 507 b, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 507 a, Absatz 4, ZPO) erweist sich demnach als verfrüht, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.