Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 242/22i×

Entscheidung 6 Ob 242/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000300 Rechtssatz 02.09.1965Zivilrecht
Die Entscheidungsgründe sind für die Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen (SZ 25/121, 6 Ob 122/62).
RS0044195 Rechtssatz 28.09.1967Zivilrecht
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf § 7 RATG vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeut …
RS0044218 Rechtssatz 10.04.1957Zivilrecht
Die im § 7 RATG vorgesehen Beschlussfassung des Gerichtes löst lediglich eine Vorfrage für die Kostenentscheidung. Zweitinstanzliche Beschlussfassungen in der Richtung des § 7 RATG können daher in Ansehung ihrer Anfechtbarkeit nicht anders behandelt werden …
RS0044963 Rechtssatz 02.04.1924Undefined
Unter dem Ausdruck "Entscheidungen über den Kostenpunkt" im § 528 Abs 1 ZPO und Judikat Nr 4 neu sind auch jene Entscheidungen der zweiten Instanz zu verstehen, welche die Entscheidung über Kosten ablehnen oder für unzulässig erklären oder die Sache zur Ent …
RS0119339 Rechtssatz 12.08.2004Zivilrecht
Bezieht sich der Revisionswerber ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen, dann ist der Revisionsgegner dazu verhalten, diese ihm nachteiligen Feststellungen beziehungsweise die Nichterledigung seiner Beweisrüge in seiner Berufung in der Revisionsbeantwort …
RS0120192 Rechtssatz 27.09.2005Zivilrecht
Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar.
RS0134311 Rechtssatz 24.03.2023Zivilrecht
Der Betroffene hat gemäß Art 15 Abs 1 lit c DSGVO auch das Recht, dass ihm mitgeteilt wird, ob durch eine konkret genannte Datenübermittlung an einen Empfänger (Art 4 Z 9 DSGVO), selbst wenn dieser nicht bekannt sein sollte, seine personenbezogenen Daten of …