Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO vom 21. 9. 2006 wurde der Kindesvater dazu verpflichtet, beginnend mit 19. 9. 2006 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 105,40 zu bezahlen. In weiterer Folge wurde dem Minderjährigen aufgrund dieses Titels Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. 11. 2006 bis 31. 10. 2009 in der Titelhöhe von EUR 105,40 gewährt. Mit Beschluss vom 10. 11. 2006 wurde der Unterhalt beginnend mit 1. 11. 2004 mit EUR 180 festgesetzt und gleichzeitig die einstweilige Verfügung mit Rechtskraft dieses Beschlusses aufgehoben.Mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO vom 21. 9. 2006 wurde der Kindesvater dazu verpflichtet, beginnend mit 19. 9. 2006 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 105,40 zu bezahlen. In weiterer Folge wurde dem Minderjährigen aufgrund dieses Titels Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG von 1. 11. 2006 bis 31. 10. 2009 in der Titelhöhe von EUR 105,40 gewährt. Mit Beschluss vom 10. 11. 2006 wurde der Unterhalt beginnend mit 1. 11. 2004 mit EUR 180 festgesetzt und gleichzeitig die einstweilige Verfügung mit Rechtskraft dieses Beschlusses aufgehoben.
Daraufhin beantragte die Bezirkshauptmannschaft die „Angleichung" der Unterhaltsvorschüsse nach Rechtskraft des Unterhaltsbestimmungsbeschlusses.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag und erhöhte den monatlichen Unterhaltsvorschuss ab 1. 12. 2006 auf monatlich EUR 180. Gemäß § 19 Abs 2 UVG habe das Gericht die Erhöhung mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen. Das Rekursgericht wies den Antrag der Bezirkshauptmannschaft ab. Unter Berufung auf Neumayr (in Schwimann, ABGB3 § 4 UVG Rz 108 und § 19 UVG Rz 29) vertrat es die Auffassung, dass bei Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG eine Anpassung nach § 19 Abs 2 UVG mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung schon deshalb nicht möglich sei, weil der Titel für die Vorschussgewährung, nämlich die einstweilige Verfügung, damit beseitigt und nicht erhöht werde. Die fehlende Anpassungsmöglichkeit gelte auch dann, wenn aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein „echter Titelvorschuss" nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt werde.Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag und erhöhte den monatlichen Unterhaltsvorschuss ab 1. 12. 2006 auf monatlich EUR 180. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG habe das Gericht die Erhöhung mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen. Das Rekursgericht wies den Antrag der Bezirkshauptmannschaft ab. Unter Berufung auf Neumayr (in Schwimann, ABGB3 Paragraph 4, UVG Rz 108 und Paragraph 19, UVG Rz 29) vertrat es die Auffassung, dass bei Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG eine Anpassung nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung schon deshalb nicht möglich sei, weil der Titel für die Vorschussgewährung, nämlich die einstweilige Verfügung, damit beseitigt und nicht erhöht werde. Die fehlende Anpassungsmöglichkeit gelte auch dann, wenn aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO ein „echter Titelvorschuss" nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG gewährt werde.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 147/00i eine abweichende Rechtsansicht vertreten habe und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs somit uneinheitlich sei.