Begründung:
Im beim Landesgericht Innsbruck geführten Firmenbuch ist seit 1. 1. 1985 zu FN ***** die P***** Kommanditgesellschaft eingetragen. Als Kommanditisten scheinen Peter und Christine W***** mit einer Vermögenseinlage von je ATS 50.000 auf.
Mit Eingabe vom 25. 7. 2006 teilten die Komplementärin sowie die beiden Kommanditisten unter anderem mit, dass Christine W***** ihren Kommanditanteil mit Abtretungsvertrag vom 13. 7. 2006 an den Kommanditisten Peter W***** übertragen habe und somit aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Der Kommanditist Peter W***** habe seine Vermögenseinlage von ATS 50.000 um ATS 50.000 auf ATS 100.000 erhöht. Begehrt werde unter anderem die Eintragung dieser Erhöhung der Vermögenseinlage des Peter W***** mit dem Zusatz „Rechtsnachfolge nach der Kommanditistin Christine W***** mit einem Betrag von ATS 50.000".
Mit Zwischenerledigung vom 2. 8. 2006 teilte das Erstgericht den Einschreitern mit, dass die entsprechenden Beträge nur mehr in Euro angemeldet und eingetragen werden könnten. Daraufhin erstatteten die Einschreiter eine Stellungnahme, in der sie „mangels einer gesetzlichen Anordnung" ihre Verpflichtung, die Kommanditeinlagen auf Euro umzustellen, in Abrede stellten. Es sei geschäftswesentlich, durch die Beibehaltung der Kommanditeinlagen in ATS zu dokumentieren, dass die Firma bereits zu Zeiten, als der Schilling noch gesetzliche Währung gewesen sei, registriert gewesen sei. Die Einschreiter ersuchten deshalb ausdrücklich um beschlussmäßige Erledigung ihres Antrages.
Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren ab. Seit 1. 1. 2002 seien Geldbeträge in allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts und in gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen in Euro auszudrücken (§ 3 Abs 2 EuroG). Der gemäß § 161 Abs 1 HGB iVm § 4 Z 6 FBG in das Firmenbuch einzutragende Betrag der Vermögenseinlage eines Kommanditisten könne daher nur in Euro-Währung vorgenommen werden. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren ab. Seit 1. 1. 2002 seien Geldbeträge in allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts und in gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen in Euro auszudrücken (Paragraph 3, Absatz 2, EuroG). Der gemäß Paragraph 161, Absatz eins, HGB in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 6, FBG in das Firmenbuch einzutragende Betrag der Vermögenseinlage eines Kommanditisten könne daher nur in Euro-Währung vorgenommen werden. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar gebe es keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung darüber, ob und bejahendenfalls in welcher Form die Umstellung der Kommanditeinlagen einer Kommanditgesellschaft von der Schilling-Währung auf die seit dem 1. 1. 2002 geltende Euro-Währung im Firmenbuch zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe in den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch im 1. EuroJuBeG unter anderem für Personenhandelsgesellschaften im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften oder beispielsweise zur Eintragung im Grundbuch (§ 5 Abs 1 und 2 leg cit) keine Änderungen gesellschafts- oder firmenbuchrechtlicher Art vorgesehen (Reich-Rohrwig, Euroumstellung 75).Zwar gebe es keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung darüber, ob und bejahendenfalls in welcher Form die Umstellung der Kommanditeinlagen einer Kommanditgesellschaft von der Schilling-Währung auf die seit dem 1. 1. 2002 geltende Euro-Währung im Firmenbuch zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe in den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch im 1. EuroJuBeG unter anderem für Personenhandelsgesellschaften im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften oder beispielsweise zur Eintragung im Grundbuch (Paragraph 5, Absatz eins und 2 leg cit) keine Änderungen gesellschafts- oder firmenbuchrechtlicher Art vorgesehen (Reich-Rohrwig, Euroumstellung 75).
Nach Art 14 der - Primärrecht darstellenden - 2. Euro-EinführungsVO (VO EG Nr 974/98) sei, wenn in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestünden und in denen auf nationale Währungeinheiten Bezug genommen werde, dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Nach den Gesetzesmaterialien zu Art I § 12 1. Euro-JuBeG bedeute diese „automatische Umrechnung" ab dem 1. 1. 2002 für in Gesellschaftsverträgen enthaltene Schilling-Beträge, dass diese ab dem Stichtag als zum festgelegten Umrechnungskurz umgerechnete Euro-Beträge zu lesen seien (Birnbauer, GeS 2003, 52 f). Die Änderung nur der Benennung der Geldbeträge stelle weder eine Änderung von im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen iSd § 10 Abs 1 FBG noch eine - gemäß § 175 HGB - anmeldungspflichtige Erhöhung oder Herabsetzung der Kommanditeinlage dar. Da mit der Währungsumstellung auch keine rechtlichen Konsequenzen verbunden und die im Firmenbuch eingetragenen, auf ATS lautenden Vermögenseinlagen als zum Umrechnungskurs umgerechnete Euro-Beträge zu lesen seien, bestünde von Seiten der Gesellschaft weder eine Anmeldungspflicht noch Anlass für eine amtswegige Eintragung.Nach Artikel 14, der - Primärrecht darstellenden - 2. Euro-EinführungsVO (VO EG Nr 974/98) sei, wenn in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestünden und in denen auf nationale Währungeinheiten Bezug genommen werde, dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Nach den Gesetzesmaterialien zu Artikel römisch eins, Paragraph 12, 1. Euro-JuBeG bedeute diese „automatische Umrechnung" ab dem 1. 1. 2002 für in Gesellschaftsverträgen enthaltene Schilling-Beträge, dass diese ab dem Stichtag als zum festgelegten Umrechnungskurz umgerechnete Euro-Beträge zu lesen seien (Birnbauer, GeS 2003, 52 f). Die Änderung nur der Benennung der Geldbeträge stelle weder eine Änderung von im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen iSd Paragraph 10, Absatz eins, FBG noch eine - gemäß Paragraph 175, HGB - anmeldungspflichtige Erhöhung oder Herabsetzung der Kommanditeinlage dar. Da mit der Währungsumstellung auch keine rechtlichen Konsequenzen verbunden und die im Firmenbuch eingetragenen, auf ATS lautenden Vermögenseinlagen als zum Umrechnungskurs umgerechnete Euro-Beträge zu lesen seien, bestünde von Seiten der Gesellschaft weder eine Anmeldungspflicht noch Anlass für eine amtswegige Eintragung.
Bei der Abtretung des Kommanditanteils handle es sich jedoch gemäß § 4 Abs 1 Z 6 FBG iVm § 175 HGB um eine Veränderung der auf die Kommanditisten entfallenden (Haft-)Einlagen, die nach letztgenannter Gesetzesstelle sowie nach § 10 Abs 1 FBG von sämtlichen Gesellschaftern im Firmenbuch anzumelden sei. Materiell-rechtlich liege eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor, die auch nach außen kundzumachen sei, zumal für die Öffentlichkeit damit ersichtlich werde, wer Kommanditist sei und bis zu welchem Betrag dieser hafte. Damit komme aber die bereits vom Erstgericht zitierte Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 1 EuroG BGBl I 2000/72 zum Tragen, wonach ab dem 1. 1. 2002 Geldbeträge in „gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts in Euro auszudrücken sind". Damit hätte in der Anmeldung die Währungseinheit zwingend in Euro als nunmehr einzigem gesetzlichen Zahlungsmittel angegeben werden müssen. Die Anmeldung habe daher nicht den aufgezeigten Erfordernissen entsprochen, sodass das Erstgericht den Eintragungsantrag zu Recht abgewiesen hätte.Bei der Abtretung des Kommanditanteils handle es sich jedoch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, FBG in Verbindung mit Paragraph 175, HGB um eine Veränderung der auf die Kommanditisten entfallenden (Haft-)Einlagen, die nach letztgenannter Gesetzesstelle sowie nach Paragraph 10, Absatz eins, FBG von sämtlichen Gesellschaftern im Firmenbuch anzumelden sei. Materiell-rechtlich liege eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor, die auch nach außen kundzumachen sei, zumal für die Öffentlichkeit damit ersichtlich werde, wer Kommanditist sei und bis zu welchem Betrag dieser hafte. Damit komme aber die bereits vom Erstgericht zitierte Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, EuroG BGBl römisch eins 2000/72 zum Tragen, wonach ab dem 1. 1. 2002 Geldbeträge in „gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts in Euro auszudrücken sind". Damit hätte in der Anmeldung die Währungseinheit zwingend in Euro als nunmehr einzigem gesetzlichen Zahlungsmittel angegeben werden müssen. Die Anmeldung habe daher nicht den aufgezeigten Erfordernissen entsprochen, sodass das Erstgericht den Eintragungsantrag zu Recht abgewiesen hätte.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zu der hier maßgeblichen Frage der Währungsumstellung auf Euro in Bezug auf die Eintragung einer im Firmenbuch in Schilling eingetragenen Kommanditeinlage fehle. Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.