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Rechtssatz RS0121387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121387

Geschäftszahl

6Ob244/06k

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Norm

1.Euro-JuBeG allg
FBG §4 Z6
FBG §10 Abs1
HGB §175

Rechtssatz

Aus dem Fehlen einer Umstellungspflicht für unveränderte alte Eintragungen sind keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit der Weiterverwendung einer früheren Währungseinheit nach Einführung des Euro als gesetzlichen Zahlungsmittels bei Neueintragungen zu ziehen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wieso der Gesetzgeber gerade Personenhandelsgesellschaften, für die im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften keine näheren Vorschriften über die Euro-Umstellung bestehen, ein Interesse an der Dokumentation ihres Alters durch Angabe einer überholten Währungsbezeichnung zubilligen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121387

Dokumentnummer

JJR_20061109_OGH0002_0060OB00244_06K0000_001