Rechtssatz RS0121387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121387
Entscheidungsdatum
09.11.2006
Norm
1.Euro-JuBeG allg
FBG §4 Z6
FBG §10 Abs1
HGB §175
Rechtssatz
Aus dem Fehlen einer Umstellungspflicht für unveränderte alte Eintragungen sind keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit der Weiterverwendung einer früheren Währungseinheit nach Einführung des Euro als gesetzlichen Zahlungsmittels bei Neueintragungen zu ziehen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wieso der Gesetzgeber gerade Personenhandelsgesellschaften, für die im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften keine näheren Vorschriften über die Euro-Umstellung bestehen, ein Interesse an der Dokumentation ihres Alters durch Angabe einer überholten Währungsbezeichnung zubilligen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121387
Dokumentnummer
JJR_20061109_OGH0002_0060OB00244_06K0000_001