Aus den Entscheidungsgründen:
Die von der Revision besonders bekämpfte Ansicht der Vorinstanzen, wonach der Ausschluß von der Rechtsnachfolge aus letztem Willen iS des § 543 ABGB davon abhängig ist, daß der letztwillig Bedachte noch zu Lebzeiten des Erblassers des Ehebruchs gerichtlich geständig gewesen oder überwiesen sein muß, steht mit der herrschenden Lehre (Ehrenzweig 374; Bartsch in Swoboda System IV 11; Koziol - Welser, Grundriß II 130) und der diesbezüglich einheitlichen und ständigen Rechtsprechung (SZ 42/144; SZ 32/215 uva) im Einklang. Die Revision weist darauf hin, daß im gegenständlichen Falle von einer Verunglimpfung des Andenkens des Erblassers nicht gesprochen werden könnte, wenn der Ehebruch zwischen ihm und der Klägerin erörtert und festgestellt würde, weil ja die Klägerin den Erblasser als Vater ihres unehelichen Kindes angegeben und damit den Ehebruch zugestanden habe und der Erblasser seine Vaterschaft anerkannt habe. Was zunächst die Frage der Verunglimpfung des Andenkens betrifft, so ist dies lediglich eine Erwägung, die bei Auslegung des Gesetzes von Lehre und Rechtsprechung angestellt und als Motiv des Gesetzgebers angenommen wurde. Ob aber ein solches Motiv des Gesetzgebers, das in abstracto angenommen wird, jedem konkreten Einzelfall entspricht, ist nicht zu untersuchen. Der Gesetzgeber hat sich jedenfalls entschlossen, die Anordnung des § 543 ABGB zu treffen und sein Entschluß und die Verbindlichkeit der Norm gelten unabhängig davon, ob das Motiv dem Einzelfall entspricht.Die von der Revision besonders bekämpfte Ansicht der Vorinstanzen, wonach der Ausschluß von der Rechtsnachfolge aus letztem Willen iS des Paragraph 543, ABGB davon abhängig ist, daß der letztwillig Bedachte noch zu Lebzeiten des Erblassers des Ehebruchs gerichtlich geständig gewesen oder überwiesen sein muß, steht mit der herrschenden Lehre (Ehrenzweig 374; Bartsch in Swoboda System römisch vier 11; Koziol - Welser, Grundriß römisch zwei 130) und der diesbezüglich einheitlichen und ständigen Rechtsprechung (SZ 42/144; SZ 32/215 uva) im Einklang. Die Revision weist darauf hin, daß im gegenständlichen Falle von einer Verunglimpfung des Andenkens des Erblassers nicht gesprochen werden könnte, wenn der Ehebruch zwischen ihm und der Klägerin erörtert und festgestellt würde, weil ja die Klägerin den Erblasser als Vater ihres unehelichen Kindes angegeben und damit den Ehebruch zugestanden habe und der Erblasser seine Vaterschaft anerkannt habe. Was zunächst die Frage der Verunglimpfung des Andenkens betrifft, so ist dies lediglich eine Erwägung, die bei Auslegung des Gesetzes von Lehre und Rechtsprechung angestellt und als Motiv des Gesetzgebers angenommen wurde. Ob aber ein solches Motiv des Gesetzgebers, das in abstracto angenommen wird, jedem konkreten Einzelfall entspricht, ist nicht zu untersuchen. Der Gesetzgeber hat sich jedenfalls entschlossen, die Anordnung des Paragraph 543, ABGB zu treffen und sein Entschluß und die Verbindlichkeit der Norm gelten unabhängig davon, ob das Motiv dem Einzelfall entspricht.
Nach den vorliegenden Feststellungen hat der Erblasser die Vaterschaft zu dem unehelichen Kind, das jedenfalls im Ehebruch gezeugt wurde, vor dem Jugendamt anerkannt. Daraus folgt, daß die Klägerin gegenüber der Verwaltungsbehörde den Erblasser als Vater des Kindes namhaft gemacht hat. Eine solche Namhaftmachung erfüllt nicht die Voraussetzung eines gerichtlichen Geständnisses iS des § 543 ABGB und die in der Revision vertretene Meinung, dieser Fall stehe dem gesetzlichen Erfordernis gleich, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Zur Zeit des Inkrafttretens des ABGB gab es die zur Obsorge über die Jugend berufenen Verwaltungsbehörden noch nicht. Ihre spätere Einrichtung hat der Gesetzgeber nicht zum Anlaß genommen, die Bestimmung des § 543 ABGB zu ändern bzw anzupassen. Übrigens genügt die bloße Namhaftmachung des Erzeugers eines Kindes den Anforderungen des § 543 ABGB auch aus inhaltlichen Gründen nicht. Das Geständnis müßte alle Merkmale des Ehebruchs umfassen, also auch das Wissen um den Ehestand des Erzeugers des Kindes. Das bloße Vorliegen dieser Tatsachen genügt für sich allein nicht. Abgesehen von dem Hinweis auf ein Anerkenntnis der Vaterschaft durch den Erblasser hat die Beklagte in erster Instanz nicht einmal behauptet, es habe die Klägerin zu Lebzeiten des Erblassers den Ehebruch gerichtlich eingestanden oder sie sei dessen gerichtlich überwiesen worden.Nach den vorliegenden Feststellungen hat der Erblasser die Vaterschaft zu dem unehelichen Kind, das jedenfalls im Ehebruch gezeugt wurde, vor dem Jugendamt anerkannt. Daraus folgt, daß die Klägerin gegenüber der Verwaltungsbehörde den Erblasser als Vater des Kindes namhaft gemacht hat. Eine solche Namhaftmachung erfüllt nicht die Voraussetzung eines gerichtlichen Geständnisses iS des Paragraph 543, ABGB und die in der Revision vertretene Meinung, dieser Fall stehe dem gesetzlichen Erfordernis gleich, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Zur Zeit des Inkrafttretens des ABGB gab es die zur Obsorge über die Jugend berufenen Verwaltungsbehörden noch nicht. Ihre spätere Einrichtung hat der Gesetzgeber nicht zum Anlaß genommen, die Bestimmung des Paragraph 543, ABGB zu ändern bzw anzupassen. Übrigens genügt die bloße Namhaftmachung des Erzeugers eines Kindes den Anforderungen des Paragraph 543, ABGB auch aus inhaltlichen Gründen nicht. Das Geständnis müßte alle Merkmale des Ehebruchs umfassen, also auch das Wissen um den Ehestand des Erzeugers des Kindes. Das bloße Vorliegen dieser Tatsachen genügt für sich allein nicht. Abgesehen von dem Hinweis auf ein Anerkenntnis der Vaterschaft durch den Erblasser hat die Beklagte in erster Instanz nicht einmal behauptet, es habe die Klägerin zu Lebzeiten des Erblassers den Ehebruch gerichtlich eingestanden oder sie sei dessen gerichtlich überwiesen worden.
Aus all dem ergibt sich, daß die Revision die zutreffende rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu erschüttern vermag, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.