Rechtssatz RS0008971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008971
Entscheidungsdatum
21.12.1972
Rechtssatz
Ob ein Motiv des Gesetzgebers, das von Lehre und Rechtssprechung für eine bestimmte gesetzliche Regelung in abstracto angenommen wird, dem Einzelfall entspricht, ist nicht zu untersuchen. ( Hier handelt es sich um die ratio des § 543 ABGB, eine Verunglimpfung des Andenkens des Erblassers durch Erörterungen und Feststellungen seines Ehebruches zu vermeiden. )Ob ein Motiv des Gesetzgebers, das von Lehre und Rechtssprechung für eine bestimmte gesetzliche Regelung in abstracto angenommen wird, dem Einzelfall entspricht, ist nicht zu untersuchen. ( Hier handelt es sich um die ratio des Paragraph 543, ABGB, eine Verunglimpfung des Andenkens des Erblassers durch Erörterungen und Feststellungen seines Ehebruches zu vermeiden. )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008971
Dokumentnummer
JJR_19721221_OGH0002_0060OB00244_7200000_001