Begründung:
Der Kläger war in führender Position einer Aktiengesellschaft tätig, die 1995 die Übernahme eines Unternehmens beabsichtigte. Vor dieser Übernahme gab es unter Beteiligung von Vertretern des Betriebsrates und von Gewerkschaftern Gespräche über die Sicherung von Standorten und von Arbeitsplätzen. Am 17. 5. 1995 wurde ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen, das ua die Stellungnahme des Klägers enthält, dass das zu übernehmende Unternehmen in der bisherigen Struktur weitergeführt werde, keine Verlegung der Fertigungsstätten beabsichtigt sei und "keine Personalreduktion ohne wesentliche wirtschaftliche Gründe erfolgen sollen". Zur Standortgarantie verwies der Kläger auf sein an eine Bank gerichtetes Schreiben vom 4. 5. 1995, in dem er "für einen heute überschaubaren Zeitraum von 3-4 Jahren eine Garantie zur Aufrechterhaltung des Standortes Wien/Stadlau" abgab.
Es kam zu dem beabsichtigten Unternehmensübergang. 1999 entschloss sich der Unternehmensvorstand, österreichweit 430 Mitarbeiter abzubauen, davon 270 am Standort Wien-Stadlau. Mit Jahresende 1999 wurde der Fertigungsbetrieb des übernommenen Unternehmens in Stadlau geschlossen.
Der beklagte Politiker kritisierte in einer Presseaussendung der "Grünen" vom 17. 3. 1999 die damals bekannt gewordenen Pläne der Unternehmensführung unter der Überschrift "Massive Arbeitsplatzverluste in Wien bedenklich" und führte ua aus:
"Die Standortpläne des Industriellen ... (Kläger), die einen Personalabbau und Standortverlust bei W***** vorsehen, sind ein glatter Wortbruch des A*****-Konzernchefs, der bei Übernahme von W***** eine Standortgarantie öffentlich abgab".
"Zusehen, wie ... (Kläger) in Wien auf einen Schlag 270 Arbeitsplätze und bundesweit 430 aufkündigt, kann doch nicht die ganze Weisheit sozialdemokratischer Politik sein".
Die Vorinstanzen gaben dem auf auf § 1330 ABGB gestützten, auf die Unterlassung und den Widerruf der Behauptung gerichteten Klage, der Kläger sei wortbrüchig, insbesondere sei er im Hinblick auf Personalabbau bei der W***** Aktiengesellschaft und bestehende diesbezügliche Vereinbarungen wortbrüchig, statt. Das Berufungsgericht erachtete die Feststellung als entscheidungswesentlich, dass eine Garantie nur für drei bis vier Jahre, also höchstens bis Mai 1998 abgegeben worden sei.Die Vorinstanzen gaben dem auf auf Paragraph 1330, ABGB gestützten, auf die Unterlassung und den Widerruf der Behauptung gerichteten Klage, der Kläger sei wortbrüchig, insbesondere sei er im Hinblick auf Personalabbau bei der W***** Aktiengesellschaft und bestehende diesbezügliche Vereinbarungen wortbrüchig, statt. Das Berufungsgericht erachtete die Feststellung als entscheidungswesentlich, dass eine Garantie nur für drei bis vier Jahre, also höchstens bis Mai 1998 abgegeben worden sei.
Mit der außerordentlichen Revision rügt der Beklagte die Verletzung des Mündlichkeitsprinzips, des rechtlichen Gehörs und die unrichtige Annahme eines schlüssigen Tatsachengeständnisses zum Umstand, dass vor dem Beschluss auf Personalabbau eine Unternehmensanalyse eingeholt worden sei.