Begründung:
Die Klägerin leaste bei der Beklagten einen Neuwagen. Im Leasingvertrag wurde eine Laufzeit von 36 Monaten vereinbart. Die Klägerin leistete eine Mietzinsvorauszahlung, die in monatlichen Teilbeträgen auf die Leasingraten angerechnet wurde. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der geleaste PKW schwer beschädigt wurde, wurde der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst.
Die Klägerin begehrte 5.590,87 EUR mit der Behauptung, dass sich aus der Abrechnung des Leasingvertrages dieser Saldo zu ihren Gunsten ergebe.
Die Beklagte bestritt dies und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete schließlich noch ein, dass sie der Klägerin 3.275,27 EUR aus der Abrechnung bezahlt habe. Der sich zu ihren Gunsten ergebende Endabrechnungssaldo in Höhe des Klagebetrages werde diesem gegenüber aufrechnungsweise eingewendet. Die Klägerin bestritt die erfolgte Zahlung. Das Erstgericht trug der Beklagten deshalb auf, einen entsprechenden Kontoauszug binnen drei Wochen vorzulegen und schloss die Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Mit einem innerhalb dieser Frist eingelangten Schriftsatz teilte die Klägerin mit, dass dieser Betrag von der Beklagten tatsächlich bezahlt worden sei, weshalb sie das Klagebegehren auf 2.315,60 EUR einschränke.Die Beklagte bestritt dies und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete schließlich noch ein, dass sie der Klägerin 3.275,27 EUR aus der Abrechnung bezahlt habe. Der sich zu ihren Gunsten ergebende Endabrechnungssaldo in Höhe des Klagebetrages werde diesem gegenüber aufrechnungsweise eingewendet. Die Klägerin bestritt die erfolgte Zahlung. Das Erstgericht trug der Beklagten deshalb auf, einen entsprechenden Kontoauszug binnen drei Wochen vorzulegen und schloss die Verhandlung gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO. Mit einem innerhalb dieser Frist eingelangten Schriftsatz teilte die Klägerin mit, dass dieser Betrag von der Beklagten tatsächlich bezahlt worden sei, weshalb sie das Klagebegehren auf 2.315,60 EUR einschränke.
Mit Urteil vom 1. 9. 2002, ON 20, hat das Erstgericht das gesamte Klagebegehren von 5.590,87 EUR abgewiesen. Dieses Urteil wurde der Geschäftsstelle am 30. 9. 2002 zur Ausfertigung übergeben und den Parteien zugestellt. Mit einem weiteren Urteil, das ebenfalls mit 1. 9. 2002 datiert wurde, aber nach der inzwischen von der Klägerin eingebrachten Berufung einjournalisiert, mit der ON 20b versehen und am 24. 1. 2003 der Geschäftsstelle zur Abfertigung übergeben wurde, wies das Erstgericht das Klagebegehren von 2.315,60 EUR ab. Die Klägerin erhob gegen beide Urteile Berufung, wobei sie hinsichtlich des zweiten Urteils insbesondere Nichtigkeit geltend machte.
Das erste Urteil (ON 20) bekämpfte sie - obgleich nach der Berufungserklärung "seinem gesamten Inhalt nach" entsprechend dem Berufungsantrag und der im Kopf des Berufungsschriftsatzes enthaltenen Erklärung, dass das Berufungsinteresse 2.315,60 EUR betrage, nur insoweit, als der Klägerin nicht der Betrag von 2.315,60 EUR zugesprochen wurde.
Das Berufungsgericht hob das Urteil ON 20b als nichtig auf (Punkt I seiner Entscheidung). Der Berufung der Klägerin gegen das Urteil ON 20 gab es "teilweise" Folge. Es hob dieses Urteil "hinsichtlich der Abweisung der Klage mit einem Betrag von 2.315,60 EUR samt 5 % Zinsen seit 1. 3. 2001 und des Kostenausspruches" auf und verwies die Rechtssache "in diesem Umfang" zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (Punkt II seiner Entscheidung). Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof "im aufhebenden Teil dieser Entscheidung unter Punkt II" zulässig und "im bestätigenden Teil" nicht zulässig sei. Den Zulässigkeitsausspruch begründete es mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Schadenersatzansprüchen und vereinbarten Konventionalstrafen bei vorzeitiger Vertragsauflösung eines "Operating-Leasingvertrages". Diese Entscheidung bekämpft die Klägerin insoweit mit Revision (richtig : Rekurs), als ihr das Berufungsgericht nicht sogleich den Betrag von 2.315,60 EUR zugesprochen, sondern das Urteil ON 20 des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben hat.Das Berufungsgericht hob das Urteil ON 20b als nichtig auf (Punkt römisch eins seiner Entscheidung). Der Berufung der Klägerin gegen das Urteil ON 20 gab es "teilweise" Folge. Es hob dieses Urteil "hinsichtlich der Abweisung der Klage mit einem Betrag von 2.315,60 EUR samt 5 % Zinsen seit 1. 3. 2001 und des Kostenausspruches" auf und verwies die Rechtssache "in diesem Umfang" zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (Punkt römisch zwei seiner Entscheidung). Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof "im aufhebenden Teil dieser Entscheidung unter Punkt II" zulässig und "im bestätigenden Teil" nicht zulässig sei. Den Zulässigkeitsausspruch begründete es mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Schadenersatzansprüchen und vereinbarten Konventionalstrafen bei vorzeitiger Vertragsauflösung eines "Operating-Leasingvertrages". Diese Entscheidung bekämpft die Klägerin insoweit mit Revision (richtig : Rekurs), als ihr das Berufungsgericht nicht sogleich den Betrag von 2.315,60 EUR zugesprochen, sondern das Urteil ON 20 des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben hat.
Der als "Revision" bezeichnete Rekurs (vgl § 519 ZPO) ist gemäß § 519 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der als "Revision" bezeichnete Rekurs vergleiche Paragraph 519, ZPO) ist gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.